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Entscheidung 14 Os 87/07m×

Entscheidung 14 Os 87/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os87/07m

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sava B***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sava B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2007, GZ 064 Hv 37/07i-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Sava B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der mit der angefochtenen Entscheidung der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG verurteilte Sava B***** wurde unter einem schuldig erkannt, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB einen Betrag von 11.160 Euro zu bezahlen.

Die allein gegen die Abschöpfung eines Teilbetrages von 5.000 Euro aus dem Grund der Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter konstatierten mehrfach, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2005 und Dezember 2006 insgesamt ca 18,8 kg Marihuana und 170 Gramm Kokain durchschnittlicher Straßenqualität in Verkehr setzte, wobei er aus dem Suchtgiftverkauf einen Vermögensvorteil von zumindest 11.160 Euro erzielte (US 13 f, 18, 21). Dass in dem beim Angeklagten sichergestellten Betrag von 11.720 Euro ein von Ludwig H***** jenem ein paar Tage vor dessen Verhaftung gewährter Darlehensbetrag von 5.000 Euro enthalten gewesen sei, konnten die Tatrichter nicht feststellen (US 18).

Indem sich der Beschwerdeführer gegen diese Negativfeststellung wendet, bringt er lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung. Können doch getroffene Sachverhaltsannahmen aus Ziffer 11, zweiter Fall nicht bekämpft werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680, 693; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 55 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85226 14Os87.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00087.07M.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00087_07M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung