Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 87/25p×

Entscheidung 14 Os 87/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os87/25p

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ebner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ 31 Hv 31/25s-57.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. Oktober 2024 in W* * S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr Betäubungsmittel verabreichte, wodurch sie das Bewusstsein verlor, und sie im Anschluss mit seinem Penis ohne Kondom vaginal und anal penetrierte (römisch eins./).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die angestrebte Geltendmachung von Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall und Ziffer 5 a, „mit gleichlautender Argumentation als Mängelrüge wegen offenbar unzureichender Begründung sowie als Tatsachenrüge wegen erheblicher Bedenken“ vernachlässigt den wesensmäßigen Unterschied der – (demnach) gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902).

[5] Offenbar unzureichend ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien der Logik und Empirie der von den Tatrichtern gezogene Schluss überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). In freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der „wahrscheinlichen“ Tatsache im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO zugrunde liegt und sie logisch (somit vertretbar) sind (RIS-Justiz RS0098471).

[6] Indem die Beschwerde behauptet, es würden keine „objektive(n) Beweismittel“ oder „mittelbare(n) Indizien“ für den Einsatz von „KO-Tropfen“ vorliegen und der Besitz „derartiger Substanzen“ durch den Angeklagten sei „reine Spekulation“, zeigt sie keinen aus Ziffer 5, vierter Fall relevanten Mangel auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Bewertung der Beweisergebnisse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[7]           Gleiches gilt für den Verweis auf das Vorleben des Angeklagten und für die Überlegungen, dass es diesem in der tatgegenständlichen Situation gar nicht möglich gewesen wäre, dem Opfer auf die im Urteil beschriebene Art ein Betäubungsmittel zu verabreichen.

[8] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, während bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet sind wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0119424, RS0117961 [T5, T8]).

[9] Demnach erschöpfen sich Einwände gegen die von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin * S* vergleiche US 4 f) ebenso in – in dieser Form nicht zulässiger – Beweiswürdigungskritik wie die Überlegung, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass die „zunehmende Müdigkeit und Sedierung des Opfers“ auch auf „sonstige entweder externe oder interne Umstände außerhalb des Einflussbereich(es) des Angeklagten“ zurückzuführen gewesen seien.

[10] Die „zur Abrundung auf die harmonisch ins Bild passende völlig einseitige Beweiswürdigung des Erstgerichts“ vorgenommene Kritik an dieser spricht einen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt an. Durch die Behauptung der Verletzung des Zweifelsgrundsatzes wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162, RS0098336).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00087.25P.0904.000

Im RIS seit

12.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250904_OGH0002_0140OS00087_25P0000_000