Diesen Schuldspruch (mit Ausnahme jenes wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB laut Punkt 5) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Außerdem hat er eine Berufung "wegen Schuld" angemeldet.Diesen Schuldspruch (mit Ausnahme jenes wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB laut Punkt 5) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Außerdem hat er eine Berufung "wegen Schuld" angemeldet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß die Zeugin Michaela G***** ihre Anzeigenangaben schon im Vorverfahren zunächst widerrufen, dann aber wieder bestätigt und schließlich in der Hauptverhandlung vom 20. November 1990 abermals als erlogen hingestellt hat (S 99 ff), weshalb sie wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden ist (siehe Beiakt). Die Tatrichter folgten schließlich aber doch ihren belastenden Angaben vor der Polizei und beim Untersuchungsrichter sowie ihrem Geständnis in dem gegen sie selbst geführten Strafverfahren (US 7). Von einer neuerlichen Einvernahme der Zeugin in den folgenden Hauptverhandlungen sah der Schöffensenat ab (US 5 verso). In den Entscheidungsgründen wird die spezifische Beweissituation bei strafbaren Handlungen im Zuhälter- und Dirnenmilieu im allgemeinen und mit Bezugnahme auf die persönliche Situation der Zeugin im besonderen ausführlich erörtert und unter Mitberücksichtigung der Angaben der vernehmenden Kriminalbeamten der Überzeugung Ausdruck verliehen, daß die Darstellung der Michaela G***** ungeachtet ihrer Wechselhaftigkeit in ihren den Angeklagten belastenden Teilen der Wahrheit entspricht (US 4 verso unten, US 5 und verso, US 7). Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen aus den Akten nicht zu erwecken.Richtig ist, daß die Zeugin Michaela G***** ihre Anzeigenangaben schon im Vorverfahren zunächst widerrufen, dann aber wieder bestätigt und schließlich in der Hauptverhandlung vom 20. November 1990 abermals als erlogen hingestellt hat (S 99 ff), weshalb sie wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden ist (siehe Beiakt). Die Tatrichter folgten schließlich aber doch ihren belastenden Angaben vor der Polizei und beim Untersuchungsrichter sowie ihrem Geständnis in dem gegen sie selbst geführten Strafverfahren (US 7). Von einer neuerlichen Einvernahme der Zeugin in den folgenden Hauptverhandlungen sah der Schöffensenat ab (US 5 verso). In den Entscheidungsgründen wird die spezifische Beweissituation bei strafbaren Handlungen im Zuhälter- und Dirnenmilieu im allgemeinen und mit Bezugnahme auf die persönliche Situation der Zeugin im besonderen ausführlich erörtert und unter Mitberücksichtigung der Angaben der vernehmenden Kriminalbeamten der Überzeugung Ausdruck verliehen, daß die Darstellung der Michaela G***** ungeachtet ihrer Wechselhaftigkeit in ihren den Angeklagten belastenden Teilen der Wahrheit entspricht (US 4 verso unten, US 5 und verso, US 7). Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen aus den Akten nicht zu erwecken.
Mit der allein gegen den Schuldspuch wegen Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (4) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit. a) macht der Angeklagte geltend, daß im Urteil Feststellungen über die Ernstlichkeit des Angriffes gegen die Freiheit und darüber fehlten, ob der Betroffenen und dem Täter die Behinderung in der Bewegungsfreiheit zu Bewußtsein gekommen und diese auch als Freiheitsentziehung empfunden worden ist, zumal auch nicht festgestellt sei, ob Michaela G***** die gemeinsame Wohnung überhaupt verlassen und nicht vielmehr ohnedies dort übernachten wollte.Mit der allein gegen den Schuldspuch wegen Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (4) gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht der Angeklagte geltend, daß im Urteil Feststellungen über die Ernstlichkeit des Angriffes gegen die Freiheit und darüber fehlten, ob der Betroffenen und dem Täter die Behinderung in der Bewegungsfreiheit zu Bewußtsein gekommen und diese auch als Freiheitsentziehung empfunden worden ist, zumal auch nicht festgestellt sei, ob Michaela G***** die gemeinsame Wohnung überhaupt verlassen und nicht vielmehr ohnedies dort übernachten wollte.
Den bezüglichen Feststellungen im Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die Michaela G***** nach gewaltsamer Wegnahme von 1.000 S (Faktum 3) in seine Wohnung brachte, sie durch einen Faustschlag ins Gesicht eingeschüchtert und sie zum Verbleib in der Wohnung aufgefordert hat. Er nahm ihr die Wohnungsschlüssel weg, verließ selbst die Wohnung und sperrte sie von außen zu. In der Wohnung war kein Telefon und es war der Michaela G***** unmöglich, die im ersten Stockwerk gelegene Wohnung zu verlassen. Sie war in dieser Nacht von 1.30 Uhr bis 5.30 Uhr, also 4 Stunden ihrer Freiheit beraubt und in der Wohnung eingesperrt (US 4 und 6).
Damit, sowie mit Bezugnahme auf die Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin (US 7 iVm S 17, 25 und 79/80) hat aber das Erstgericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es die von der Rechtsprechung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 Anm. 3, Foregger-Serini StGB4 Erl. I, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 7, zT auch Kienapfel BT I3 RN 9 bis 11 je zu § 99 StGB sowie die dort zitierte Judikatur), deren Feststellung der Beschwerdeführer vermißt, ohnedies als gegeben angenommen und bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist. Indem der Angeklagte somit nicht den bei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe darin zum Ausdruck kommenden eigentlichen Tatsachengehalt in seiner gesamten Tragweite zur Grundlage seines Beschwerdevorbringens nimmt, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.Damit, sowie mit Bezugnahme auf die Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin (US 7 in Verbindung mit S 17, 25 und 79/80) hat aber das Erstgericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es die von der Rechtsprechung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3 Anmerkung 3, Foregger-Serini StGB4 Erl. römisch eins, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 7, zT auch Kienapfel BT I3 RN 9 bis 11 je zu Paragraph 99, StGB sowie die dort zitierte Judikatur), deren Feststellung der Beschwerdeführer vermißt, ohnedies als gegeben angenommen und bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist. Indem der Angeklagte somit nicht den bei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe darin zum Ausdruck kommenden eigentlichen Tatsachengehalt in seiner gesamten Tragweite zur Grundlage seines Beschwerdevorbringens nimmt, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO). Ebenso war mit der als Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO). Ebenso war mit der als Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung zu verfahren.
Zur Entscheidung über die nicht ausgeführte, aber gemäß § 294 Abs. 2 StPO beachtliche Berufung des Angeklagten "wegen Strafe" (S 234) sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO), dem die Akten zu diesem Zweck zuzuleiten waren.Zur Entscheidung über die nicht ausgeführte, aber gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO beachtliche Berufung des Angeklagten "wegen Strafe" (S 234) sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO), dem die Akten zu diesem Zweck zuzuleiten waren.