Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer vermag keine formalen Begründungsmängel (Z 5) aufzuzeigen, sondern trachtet durch Anführung vermeintlicher Widersprüche der ihn belastenden Angaben des Zeugen Reinhard L***** dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern, wodurch er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Auch die vom Erstgericht aus den hinreichend erörterten Angaben des Zeugen Markus K***** gezogenen, den Rechtsmittelwerber belastenden Schlußfolgerungen (US 5 f) sind durchaus mängelfrei. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß anläßlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten nur vier leere Plastiksäckchen (in denen den Angaben des Zeugen L***** zufolge die gegenständlichen Tabletten verpackt waren) vorgefunden wurden, fand im Ersturteil ebenso Berücksichtigung wie die Verantwortung des Angeklagten, daß er darin nur Haschisch verwahrt gehabt habe (US 7).Der Beschwerdeführer vermag keine formalen Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, sondern trachtet durch Anführung vermeintlicher Widersprüche der ihn belastenden Angaben des Zeugen Reinhard L***** dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern, wodurch er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Auch die vom Erstgericht aus den hinreichend erörterten Angaben des Zeugen Markus K***** gezogenen, den Rechtsmittelwerber belastenden Schlußfolgerungen (US 5 f) sind durchaus mängelfrei. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß anläßlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten nur vier leere Plastiksäckchen (in denen den Angaben des Zeugen L***** zufolge die gegenständlichen Tabletten verpackt waren) vorgefunden wurden, fand im Ersturteil ebenso Berücksichtigung wie die Verantwortung des Angeklagten, daß er darin nur Haschisch verwahrt gehabt habe (US 7).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer in der ihm auferlegten Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages von 32.000 S gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB eine Überschreitung der Strafbefugnis (Z 11), weil auch die zur Tatzeit aktuellen Vorschriften des SGG eine Abschöpfung des kriminellen Gewinnes vorsahen. Durch die Anwendung der mit dem StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) eingeführten, mangels einer für den Fall der Uneinbringlichkeit des Abschöpfungsbetrages vorgesehenen Ersatzsanktion sogar günstigeren Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 1 StGB wurde der Angeklagte sohin nicht benachteiligt.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer in der ihm auferlegten Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages von 32.000 S gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine Überschreitung der Strafbefugnis (Ziffer 11,), weil auch die zur Tatzeit aktuellen Vorschriften des SGG eine Abschöpfung des kriminellen Gewinnes vorsahen. Durch die Anwendung der mit dem StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) eingeführten, mangels einer für den Fall der Uneinbringlichkeit des Abschöpfungsbetrages vorgesehenen Ersatzsanktion sogar günstigeren Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der Angeklagte sohin nicht benachteiligt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.