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Entscheidung 14 Os 87/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os87/97

Entscheidungsdatum

05.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter Michael F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4.April 1997, GZ 12 römisch fünf r 799/96-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter Michael F***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. von Mitte September bis November 1995 in Sattledt gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er Reinhard L***** in mehreren Teilverkäufen insgesamt zumindest 900 Stück Ecstasytabletten verkaufte; sowie

römisch zwei. zu nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkten bis November 1995 in Sattledt, Salzburg und München wiederholt Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er Haschisch ankaufte und dies teils alleine, teils mit Freunden konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer vermag keine formalen Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, sondern trachtet durch Anführung vermeintlicher Widersprüche der ihn belastenden Angaben des Zeugen Reinhard L***** dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern, wodurch er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Auch die vom Erstgericht aus den hinreichend erörterten Angaben des Zeugen Markus K***** gezogenen, den Rechtsmittelwerber belastenden Schlußfolgerungen (US 5 f) sind durchaus mängelfrei. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß anläßlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten nur vier leere Plastiksäckchen (in denen den Angaben des Zeugen L***** zufolge die gegenständlichen Tabletten verpackt waren) vorgefunden wurden, fand im Ersturteil ebenso Berücksichtigung wie die Verantwortung des Angeklagten, daß er darin nur Haschisch verwahrt gehabt habe (US 7).

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer in der ihm auferlegten Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages von 32.000 S gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine Überschreitung der Strafbefugnis (Ziffer 11,), weil auch die zur Tatzeit aktuellen Vorschriften des SGG eine Abschöpfung des kriminellen Gewinnes vorsahen. Durch die Anwendung der mit dem StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) eingeführten, mangels einer für den Fall der Uneinbringlichkeit des Abschöpfungsbetrages vorgesehenen Ersatzsanktion sogar günstigeren Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der Angeklagte sohin nicht benachteiligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47037 14D00877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00087.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0140OS00087_9700000_000