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Entscheidung 14 Os 87/98×

Entscheidung 14 Os 87/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os87/98

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Michael Sch***** und Dkfm.DDr.Gerhard G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 römisch fünf r 43/98 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Dkfm.DDr.Gerhard G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Mai 1998, AZ 7 Bs 131/98 (= ON 198), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dkfm.DDr.Gerhard G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Haftbeschwerde des seit 4. August 1997 in Untersuchungshaft angehaltenen Dkfm.DDr.Gerhard G*****, der mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 3.April 1998 wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dessen dagegen gerichteter (neuerlicher) Grundrechtsbeschwerde zuwider rechtfertigen die vorgeworfenen, über etwa ein Jahr fortgesetzten zahlreichen sexuellen Angriffe gegen mehrere Unmündige und Minderjährige - ungeachtet des Wegfalls einiger inkriminierter Tathandlungen - die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße neuerlich derartige strafbare Handlungen mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen, lassen doch die Ausnützung seiner Stellung als Autoritätsperson im Zusammenhang mit wegen derartiger Delikte geführten Strafverfahren (als Verteidiger eines abgesondert Verfolgten hatte er einige Opfer kennengelernt) und die Intensität des Täterwillens (weite Zureise zu den Tatorten) auch ohne Attestierung durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten auf eine massive, nicht bloß auf das in Rede stehende Umfeld bezogene (wie im zu 11 Os 52/97 abgehandelten Fall) Devianz des Sexualtriebs schließen.

Bei dieser Sachlage kommt aber den wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen der Haft und der medialen Berichterstattung keine den angezogenen Haftgrund ausschließende Bedeutung zu.

Daß einige gesondert verfolgte Angeklagte, denen ähnliche Delikte zur Last liegen, bereits enthaftet wurden, ist für die hier zu beurteilende, insbesondere subjektive Komponenten betreffende Tatbegehungsgefahr nicht präjudiziell.

Ausgehend vom erstinstanzlichen Strafausspruch - Überlegungen über die Erfolgsaussichten der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen sind nicht anzustellen, weil damit diesem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde - kann von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht gesprochen werden, sind doch auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine frühestmögliche bedingte Entlassung aus der als Prüfungsgrundlage dienenden, in erster Instanz verhängten Strafe (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) noch in weiter Ferne.

Damit kommt aber der behaupteten, ersichtlich auch auf einen Urlaub des Vorsitzenden vergleiche Amtsvermerk vom 25.Mai 1998, S 1 aa c in ON 1) zurückzuführenden Verzögerung der Urteilsausfertigung keine funktionelle Grundrechtsrelevanz zu.

Der Beschuldigte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E50652 14D00878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00087.98.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0140OS00087_9800000_000