Die Verfahrensrüge (Z 3) zeigt nicht auf, weshalb das Anführen eines um wenige Tage zu kurzen Deliktszeitraumes im Urteilssspruch der Indvidualisierung der Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) entgegenstehen sollte. Zudem wurde dieser in den Urteilsgründen ohnehin exakt ausgewiesen (US 7), was die Beschwerde sogar selbst einräumt. Ebensowenig am Verfahrensrecht ausgerichtet ist die - nicht auf eine Antragstellung in der Hauptverhandlung abhebende (Z 4) - Kritik am Unterlassen amtswegiger (unzulässiger) Erkundungsbeweisführung durch Einvernahme informierter Vertreter verschiedener in den Buchhaltungsunterlagen als Zahlungsempfänger aufscheinender Firmen. Gegen § 252 StPO verstoßende Verlesungen hinwieder wurden nicht gerügt und auch nicht behauptet, ein bestimmtes, in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sei im Urteil verwertet worden (Z 5; vgl Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550 [555]).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zeigt nicht auf, weshalb das Anführen eines um wenige Tage zu kurzen Deliktszeitraumes im Urteilssspruch der Indvidualisierung der Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entgegenstehen sollte. Zudem wurde dieser in den Urteilsgründen ohnehin exakt ausgewiesen (US 7), was die Beschwerde sogar selbst einräumt. Ebensowenig am Verfahrensrecht ausgerichtet ist die - nicht auf eine Antragstellung in der Hauptverhandlung abhebende (Ziffer 4,) - Kritik am Unterlassen amtswegiger (unzulässiger) Erkundungsbeweisführung durch Einvernahme informierter Vertreter verschiedener in den Buchhaltungsunterlagen als Zahlungsempfänger aufscheinender Firmen. Gegen Paragraph 252, StPO verstoßende Verlesungen hinwieder wurden nicht gerügt und auch nicht behauptet, ein bestimmtes, in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) sei im Urteil verwertet worden (Ziffer 5,; vergleiche Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, 550 [555]).
Der in der Beschwerde (verspätet) umgedeutete Antrag auf Einvernahme einer Kellnerin "zum Beweis dafür, dass die jeweiligen Essens- und Getränkerechnungen bezahlt wurden und auch betriebliche Aufwendungen waren" zielte zum einen auf eine ohnehin zugestandene Tatsache und ließ in Hinsicht auf die Frage betrieblicher Aufwendungen offen, welche sinnlichen Wahrnehmungen die Zeugin darüber hätte berichten sollen. Weil nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge Gegenstand einer Verfahrensrüge nach Z 4 sein können, geht auch die Kritik an der abgelehnten Vertagung ins Leere (vgl im Übrigen § 226 zweiter Satz StPO).Der in der Beschwerde (verspätet) umgedeutete Antrag auf Einvernahme einer Kellnerin "zum Beweis dafür, dass die jeweiligen Essens- und Getränkerechnungen bezahlt wurden und auch betriebliche Aufwendungen waren" zielte zum einen auf eine ohnehin zugestandene Tatsache und ließ in Hinsicht auf die Frage betrieblicher Aufwendungen offen, welche sinnlichen Wahrnehmungen die Zeugin darüber hätte berichten sollen. Weil nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge Gegenstand einer Verfahrensrüge nach Ziffer 4, sein können, geht auch die Kritik an der abgelehnten Vertagung ins Leere vergleiche im Übrigen Paragraph 226, zweiter Satz StPO).
Warum die "Formulierungen 'wusste' und 'ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden'" nicht erkennen lassen, "welche Feststellungen das Erstgericht zur subjektiven Tatseite trifft", lässt die Mängelrüge (Z 5) ebenso offen wie einen solchen Hinweis auf die gleichfalls als undeutlich abgelehnten Wortfolgen "Die Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab"und, es könne an der Schuld der Angeklagten "keinen Zweifel geben"- eine von der Beschwerde als Feststellung einer entscheidenden Tatsache verkannte, indes nur die dazu führenden Erwägungen resumierende Bemerkung, in welcher sich die (breiten Raum einnehmende) Beweiswürdigung der Tatrichter keineswegs erschöpft.Warum die "Formulierungen 'wusste' und 'ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden'" nicht erkennen lassen, "welche Feststellungen das Erstgericht zur subjektiven Tatseite trifft", lässt die Mängelrüge (Ziffer 5,) ebenso offen wie einen solchen Hinweis auf die gleichfalls als undeutlich abgelehnten Wortfolgen "Die Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab"und, es könne an der Schuld der Angeklagten "keinen Zweifel geben"- eine von der Beschwerde als Feststellung einer entscheidenden Tatsache verkannte, indes nur die dazu führenden Erwägungen resumierende Bemerkung, in welcher sich die (breiten Raum einnehmende) Beweiswürdigung der Tatrichter keineswegs erschöpft.
Welcher Erörterung die Zahlungsprobleme der geschädigten Gesellschaft und der Umstand, "dass sich auch der Privatbeteiligte (gemeint wohl: der Zeuge W*****) Geld genommen hat und nichts davon gesagt hat", bedurft hätten, ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der "diesbezüglichen Widersprüche zur Aussage des Zeugen W***** und der Angeklagten".
Der Rest der Mängelrüge erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und schließlich unangebrachter, die Urteilsgründe schlankerhand negierender Polemik.
Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) ausdrücklich zu bloßer Bekämpfung der Beweiswürdigung bekennt, gesteht sie ihre Unzulässigkeit selbst ein.Indem sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ausdrücklich zu bloßer Bekämpfung der Beweiswürdigung bekennt, gesteht sie ihre Unzulässigkeit selbst ein.
Nicht am Gesetz ausgerichtet ist auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche sich damit begnügt, pauschal "derartige Feststellungsmängel" zu behaupten, "dass eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit überhaupt nicht möglich ist".Nicht am Gesetz ausgerichtet ist auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche sich damit begnügt, pauschal "derartige Feststellungsmängel" zu behaupten, "dass eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit überhaupt nicht möglich ist".
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Mangels eines dadurch entstandenen Nachteils für die Angeklagte bestand - wie zur Klarstellung angemerkt sei - keine Veranlassung, die rechtsirrige Subsumtion aus der Handkasse entnommener Gelder (richtig: § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB; vgl Bertel in WK2 § 133 Rz 49) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO amtswegig aufzugreifen (vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 32).Mangels eines dadurch entstandenen Nachteils für die Angeklagte bestand - wie zur Klarstellung angemerkt sei - keine Veranlassung, die rechtsirrige Subsumtion aus der Handkasse entnommener Gelder (richtig: Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB; vergleiche Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 49) aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO amtswegig aufzugreifen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 32).