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Entscheidung 14 Os 88/02×

Entscheidung 14 Os 88/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/02

Entscheidungsdatum

29.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner S*****, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Jänner 2002, GZ 14 Hv 1.030/01a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem das betrügerische Herauslocken einer Bankomatkarte samt Code zur Behebung eines Betrages von 31.600 S vom Konto der Maria G***** betreffenden Teil des Schuldspruches (1) und demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner S***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB begangen. Darnach hat er in Klagenfurt und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese um mindestens 26.816,28 EUR (= 369.000 S) am Vermögen schädigten, und zwar

(1) in der Zeit von Mai 1996 bis September 1996 die Maria G***** in wiederholten Angriffen durch Vortäuschen seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit und durch die Vorgabe, sie an einem in Wolfsberg zu errichtenden Spielsalon und dessen Einkünften beteiligen zu wollen, zur darlehensweisen Überlassung von Bargeld im Betrage von mindestens 269.600 S (= 19.592,60 EUR) - eingeschlossen die Überlassung einer Bankomatkarte samt Code, mit welcher der Angeklagte in der Zeit vom 7. September 1996 bis 12. September 1996 in mehrfachen Angriffen von Bankomaten insgesamt 31.600 S (= 2.296,46 EUR) behob (US 4) -

(2) am 20. Juli 1996 in Wolfsberg den Franz Werner F***** durch Vortäuschen seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit insbesondere durch die Vorgabe, ihm das Darlehen binnen einem Monat zurückzahlen zu wollen, zur Zuzählung eines kurzfristigen Darlehens in Betrag von 100.000 S (= 7.267,28 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (Litera a,) und 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Mit Recht vermisst der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines betrügerischen Herauslockens eines Betrages von 31.600 S von Maria G***** im Wege der Veranlassung dieser zur Herausgabe der Bankomatkarte samt Code zur Behebung des genannten Betrages in Teilbeträgen. Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann nämlich nur entnommen werden, dass der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz zum Zeitpunkt der Behebung der einzelnen Geldbeträge vom Bankomat hatte (US 14, 16), wodurch allerdings der (subjektive) Tatbestand seines betrügerischen Vorgehens nicht erfüllt wurde.

Insoweit war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Teilaufhebung und Rückverweisung wie im Urteilstenor vorzugehen.

Hingegen liegt der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - in der Urteilsformulierung, wonach Maria G***** am 2. Juli 1997, nachdem der Angeklagte ihr 3.000 DM zur teilweisen Schadensgutmachung vergleiche US 5 in Verbindung mit US 13) übergeben und er sie wegen ihrer vorläufigen Weigerung angeschrieen hatte, "in der Folge blanko einen Rechnungsblock" unterfertigte, "ohne die Textierung genau anzusehen" (US 5), kein formeller Begründungsmangel iSd Ziffer 5, dritter Fall, kommt doch im Teilzusammenhang erkennbar zum Ausdruck, dass die Tatrichter davon ausgingen, dass Maria G***** ihre Unterschrift auf das (als Basis für eine Zahlungsbestätigung verwendete) unausgefüllte Rechnungsformular (S 29) setzte, ohne auf dessen (im Umfang der ausständigen Ausfüllung fehlenden) Inhalt zu achten.

Mit den weiteren Einwänden der Mängelrüge, die Feststellungen der Tatrichter seien insoferne undeutlich geblieben, als den Urteilsgründen nicht mit entsprechender Bestimmtheit das Vorliegen des (Täuschungs- und Bereicherungs-)Vorsatzes bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Darlehensbeträge zu entnehmen sei, übergeht der Beschwerdeführer die dem entgegenstehenden eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 4, 14, 16).

Bei einer nichtöffentlichen Beratung war daher, soweit nicht mit Aufhebung und Rückverweisung nach Paragraph 285 e, StPO vorzugehen war, die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67559 14Os88.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00088.02.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20021029_OGH0002_0140OS00088_0200000_000