Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 (lit a) und 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Mit Recht vermisst der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines betrügerischen Herauslockens eines Betrages von 31.600 S von Maria G***** im Wege der Veranlassung dieser zur Herausgabe der Bankomatkarte samt Code zur Behebung des genannten Betrages in Teilbeträgen. Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann nämlich nur entnommen werden, dass der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz zum Zeitpunkt der Behebung der einzelnen Geldbeträge vom Bankomat hatte (US 14, 16), wodurch allerdings der (subjektive) Tatbestand seines betrügerischen Vorgehens nicht erfüllt wurde.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (Litera a,) und 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Mit Recht vermisst der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines betrügerischen Herauslockens eines Betrages von 31.600 S von Maria G***** im Wege der Veranlassung dieser zur Herausgabe der Bankomatkarte samt Code zur Behebung des genannten Betrages in Teilbeträgen. Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann nämlich nur entnommen werden, dass der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz zum Zeitpunkt der Behebung der einzelnen Geldbeträge vom Bankomat hatte (US 14, 16), wodurch allerdings der (subjektive) Tatbestand seines betrügerischen Vorgehens nicht erfüllt wurde.
Insoweit war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Teilaufhebung und Rückverweisung wie im Urteilstenor vorzugehen.
Hingegen liegt der Mängelrüge (Z 5) zuwider - in der Urteilsformulierung, wonach Maria G***** am 2. Juli 1997, nachdem der Angeklagte ihr 3.000 DM zur teilweisen Schadensgutmachung (vgl US 5 iVm US 13) übergeben und er sie wegen ihrer vorläufigen Weigerung angeschrieen hatte, "in der Folge blanko einen Rechnungsblock" unterfertigte, "ohne die Textierung genau anzusehen" (US 5), kein formeller Begründungsmangel iSd Z 5 dritter Fall, kommt doch im Teilzusammenhang erkennbar zum Ausdruck, dass die Tatrichter davon ausgingen, dass Maria G***** ihre Unterschrift auf das (als Basis für eine Zahlungsbestätigung verwendete) unausgefüllte Rechnungsformular (S 29) setzte, ohne auf dessen (im Umfang der ausständigen Ausfüllung fehlenden) Inhalt zu achten.Hingegen liegt der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - in der Urteilsformulierung, wonach Maria G***** am 2. Juli 1997, nachdem der Angeklagte ihr 3.000 DM zur teilweisen Schadensgutmachung vergleiche US 5 in Verbindung mit US 13) übergeben und er sie wegen ihrer vorläufigen Weigerung angeschrieen hatte, "in der Folge blanko einen Rechnungsblock" unterfertigte, "ohne die Textierung genau anzusehen" (US 5), kein formeller Begründungsmangel iSd Ziffer 5, dritter Fall, kommt doch im Teilzusammenhang erkennbar zum Ausdruck, dass die Tatrichter davon ausgingen, dass Maria G***** ihre Unterschrift auf das (als Basis für eine Zahlungsbestätigung verwendete) unausgefüllte Rechnungsformular (S 29) setzte, ohne auf dessen (im Umfang der ausständigen Ausfüllung fehlenden) Inhalt zu achten.
Mit den weiteren Einwänden der Mängelrüge, die Feststellungen der Tatrichter seien insoferne undeutlich geblieben, als den Urteilsgründen nicht mit entsprechender Bestimmtheit das Vorliegen des (Täuschungs- und Bereicherungs-)Vorsatzes bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Darlehensbeträge zu entnehmen sei, übergeht der Beschwerdeführer die dem entgegenstehenden eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 4, 14, 16).
Bei einer nichtöffentlichen Beratung war daher, soweit nicht mit Aufhebung und Rückverweisung nach § 285e StPO vorzugehen war, die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 2 StPO).Bei einer nichtöffentlichen Beratung war daher, soweit nicht mit Aufhebung und Rückverweisung nach Paragraph 285 e, StPO vorzugehen war, die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.