Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur teilweise Berechtigung zukommt.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur teilweise Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wurden die Angaben des zur Hauptverhandlung nicht erschienen Zeugen Philipp O***** einverständlich verlesen (§ 252 Abs 1 Z 4; S 243).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider wurden die Angaben des zur Hauptverhandlung nicht erschienen Zeugen Philipp O***** einverständlich verlesen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,; S 243).
Die Mängelrüge (Z 5) bezieht sich mit der Behauptung eines Widerspruchs in den Angaben des zu Faktum II./ bedrohten Zeugen Franz M***** in Bezug darauf, ob es sich bei der vorgetäuschten Waffe um einen Revolver (S 41) oder um ein Messer (S 237) handelte, auf keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen sind die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung von der geständigen Verantwortung des Angeklagten ausgegangen (US 7), dessen betreffende Erklärung (S 233) sich ohne Einschränkung auf den Anklagesachverhalt bezog.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich mit der Behauptung eines Widerspruchs in den Angaben des zu Faktum römisch zwei./ bedrohten Zeugen Franz M***** in Bezug darauf, ob es sich bei der vorgetäuschten Waffe um einen Revolver (S 41) oder um ein Messer (S 237) handelte, auf keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen sind die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung von der geständigen Verantwortung des Angeklagten ausgegangen (US 7), dessen betreffende Erklärung (S 233) sich ohne Einschränkung auf den Anklagesachverhalt bezog.
Die mangelnde Konstatierungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht hinwieder die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 7).Die mangelnde Konstatierungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht hinwieder die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 7).
Verabsäumt die Subsumtionsrüge (Z 10) einerseits mit der lapidaren Behauptung, weil die zu I./2.) angelastete Tat keine Folgen nach sich gezogen habe, "wäre jedenfalls § 142 Abs 2 anzuwenden gewesen", eine methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz, welches kumulatives (Eder-Rieder, WK2 § 142 Rz 55) Vorliegen der Voraussetzungen minderschweren Raubes verlangt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), kommt ihr andererseits im Ergebnis hinsichtlich Faktum I./1.)a) Berechtigung zu:Verabsäumt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einerseits mit der lapidaren Behauptung, weil die zu römisch eins./2.) angelastete Tat keine Folgen nach sich gezogen habe, "wäre jedenfalls Paragraph 142, Absatz 2, anzuwenden gewesen", eine methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz, welches kumulatives (Eder-Rieder, WK2 Paragraph 142, Rz 55) Vorliegen der Voraussetzungen minderschweren Raubes verlangt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), kommt ihr andererseits im Ergebnis hinsichtlich Faktum römisch eins./1.)a) Berechtigung zu:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen tippte der Angeklagte dem am 4. April 1984 geborenen Philipp O***** auf die Schulter und sagte in der Folge: "Gib mir dein Geld", wobei er in seine Tasche griff, diese ausbeulte und hinzufügte: "Ich habe etwas einstecken, was ich nicht benützen möchte," worauf ihm das Opfer 20 EUR aushändigte, weil es durch diese Vorgangsweise eingeschüchtert war und meinte, der Angreifer habe eine Waffe. Als Philipp O***** in den folgenden Tagen das Foto des Angeklagten in der Zeitung sah, erstattete er Anzeige (US 5).
Angesichts dieser Konstatierungen liegen sämtliche zur Beurteilung als minderschwerer Raub erforderlichen Voraussetzungen vor, handelt es sich beim Tatobjekt doch jedenfalls um eine Sache geringen Werts (Fabrizy StGB8 § 142 Rz 7), die dem Opfer ohne Anwendung erheblicher Gewalt abgenötigt wurde.Angesichts dieser Konstatierungen liegen sämtliche zur Beurteilung als minderschwerer Raub erforderlichen Voraussetzungen vor, handelt es sich beim Tatobjekt doch jedenfalls um eine Sache geringen Werts (Fabrizy StGB8 Paragraph 142, Rz 7), die dem Opfer ohne Anwendung erheblicher Gewalt abgenötigt wurde.
Da die Bestimmung des § 142 Abs 2 StGB unter den Tatmitteln nur bei jenen der Gewalt abstuft, schließt eine gefährliche Drohung, selbst mit dem Tod, als Begehungsmittel des Raubes die Anwendung der Privilegierung nicht aus (Eder-Rieder aaO Rz 56 mwN, zuletzt 15 Os 20/03).Da die Bestimmung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB unter den Tatmitteln nur bei jenen der Gewalt abstuft, schließt eine gefährliche Drohung, selbst mit dem Tod, als Begehungsmittel des Raubes die Anwendung der Privilegierung nicht aus (Eder-Rieder aaO Rz 56 mwN, zuletzt 15 Os 20/03).
Der vom Schöffengericht gezogene Schluss, in derart gelagerten Sachverhalten seien die sonstigen Tatfolgen - insbesondere wenn es sich um jüngere Opfer handelt - generell nicht als gering anzusehen, ist hingegen nicht zulässig, ist doch das Vorliegen sämtlicher privilegierender Tatbestandsmerkmale, also auch der nur unbedeutenden Tatfolgen - auch auf der psychischen Ebene, wie etwa Angst- und Schockzustände - in jedem Einzelfall gesondert unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen. Feststellungen, dass derartige Umstände vorgelegen sein könnten, wurden vom Erstgericht - wie beschrieben - nicht getroffen und könnten angesichts der Angaben des Tatopfers, das weder vor der Bundespolizeidirektion Wien noch vor dem Untersuchungsrichter (S 143 f, 165 ff) in diese Richtung weisende Angaben gemacht, sondern lediglich auf seine Einschüchterung zum Tatzeitpunkt hingewiesen hat, in einem zweiten Rechtsgang auch nicht getroffen werden, sodass sogleich in der Sache selbst entschieden werden konnte.
Bei der demzufolge erforderlichen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen, drei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgte, an sich rückfallsbegründende (§ 39 StGB) Vorverurteilungen und der äußerst rasche Rückfall als erschwerend zu berücksichtigen; mildernd war hingegen, dass es in einem Fall beim Versuch blieb und der Angeklagte ein reumütiges Geständnis ablegte.Bei der demzufolge erforderlichen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen, drei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgte, an sich rückfallsbegründende (Paragraph 39, StGB) Vorverurteilungen und der äußerst rasche Rückfall als erschwerend zu berücksichtigen; mildernd war hingegen, dass es in einem Fall beim Versuch blieb und der Angeklagte ein reumütiges Geständnis ablegte.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Erstgerichts, das nur eine Vorstrafe als einschlägig erachtete, mit Recht aber hiebei wegen erfolgter Bedachtnahme die beiden unter anderem wegen schweren Raubes verhängten Erstverurteilungen des Angeklagten zusammenfasste, beruhen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und strafbare Handlungen gegen Leib oder Leben auf der gleichen schädlichen Neigung (Jerabek, WK2 § 71 Rz 8).Im Gegensatz zu den Ausführungen des Erstgerichts, das nur eine Vorstrafe als einschlägig erachtete, mit Recht aber hiebei wegen erfolgter Bedachtnahme die beiden unter anderem wegen schweren Raubes verhängten Erstverurteilungen des Angeklagten zusammenfasste, beruhen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und strafbare Handlungen gegen Leib oder Leben auf der gleichen schädlichen Neigung (Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 8).
Auch unter Berücksichtigung, dass mit Blick auf die aktenkundigen Vollzugsdaten eine Strafschärfung bei Rückfall an sich möglich wäre, erachtet sich der Oberste Gerichtshof zum Ausspruch einer gegenüber der erstgerichtlichen fünfjährigen Sanktion maßvoll niedrigeren Strafe bestimmt. Handelt es sich doch um Beschaffungskriminalität eines in ungünstigen Verhältnissen lebenden schwer süchtigen Täters mit relativ geringem (hinsichtlich der Fakten I./1.)b) und 2.) aber die Grenze des § 142 Abs 2 StGB jedenfalls übersteigendem) Beutewert und waren die getätigten Drohungen mangels Mitführens einer betreffenden Waffe nicht realisierbar.Auch unter Berücksichtigung, dass mit Blick auf die aktenkundigen Vollzugsdaten eine Strafschärfung bei Rückfall an sich möglich wäre, erachtet sich der Oberste Gerichtshof zum Ausspruch einer gegenüber der erstgerichtlichen fünfjährigen Sanktion maßvoll niedrigeren Strafe bestimmt. Handelt es sich doch um Beschaffungskriminalität eines in ungünstigen Verhältnissen lebenden schwer süchtigen Täters mit relativ geringem (hinsichtlich der Fakten römisch eins./1.)b) und 2.) aber die Grenze des Paragraph 142, Absatz 2, StGB jedenfalls übersteigendem) Beutewert und waren die getätigten Drohungen mangels Mitführens einer betreffenden Waffe nicht realisierbar.
Mit seiner Berufung, der nur entgegengehalten sei, dass ein bloß angekündigter, aber nicht umgesetzter Wille zur Lebensumgestaltung nicht als mildernd zustatten kommt, war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.