Der aus Z 4, 5, 5a und „9" des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf Vernehmung der Gudrun B***** als Zeugin „zum Beweis für das allgemeine Sexualverhalten von Maria B***** und zum Beweis dafür, dass Maria B***** mehrmals aus der Wohnung des Angeklagten ausgezogen ist" (vgl Bd II, S 21), verfiel aus den im Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes genannten Gründen zu Recht der Abweisung: Das „allgemeine Sexualverhalten" wurde als für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage unerheblich eingestuft, der mehrfache Auszug ohnehin als erwiesen angenommen. Die erst im Rechtsmittel erfolgte Erweiterung des Beweisthemas aber ist verspätet.Der aus Ziffer 4, 5, 5 a und „9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf Vernehmung der Gudrun B***** als Zeugin „zum Beweis für das allgemeine Sexualverhalten von Maria B***** und zum Beweis dafür, dass Maria B***** mehrmals aus der Wohnung des Angeklagten ausgezogen ist" vergleiche Bd römisch zwei, S 21), verfiel aus den im Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes genannten Gründen zu Recht der Abweisung: Das „allgemeine Sexualverhalten" wurde als für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage unerheblich eingestuft, der mehrfache Auszug ohnehin als erwiesen angenommen. Die erst im Rechtsmittel erfolgte Erweiterung des Beweisthemas aber ist verspätet.
Der Antrag auf „neuerliche Einvernahme der Maria B***** zum Beweis dafür, dass sich Maria B***** mehrmals bis auf die Unterwäsche ausgezogen hat" (gemeint: in Anwesenheit des Angeklagten; Bd II, S 28), war angesichts fehlenden Verzichts auf das dieser Zeugin nach § 152 Abs 1 Z 2a (§ 248 Abs 1 erster Satz) StPO zukommende Entschlagungsrecht (Bd I, S 166) aus rechtlichen Gründen undurchführbar. Dazu kommt, dass das Schöffengericht auch dieses Beweisthema als erwiesen angenommen hat (US 13). Zudem ist auch insoweit die in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte Ausweitung des Beweisthemas verspätet.Der Antrag auf „neuerliche Einvernahme der Maria B***** zum Beweis dafür, dass sich Maria B***** mehrmals bis auf die Unterwäsche ausgezogen hat" (gemeint: in Anwesenheit des Angeklagten; Bd römisch zwei, S 28), war angesichts fehlenden Verzichts auf das dieser Zeugin nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz) StPO zukommende Entschlagungsrecht (Bd römisch eins, S 166) aus rechtlichen Gründen undurchführbar. Dazu kommt, dass das Schöffengericht auch dieses Beweisthema als erwiesen angenommen hat (US 13). Zudem ist auch insoweit die in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte Ausweitung des Beweisthemas verspätet.
Warum der im Urteil mit „etwa Juni/Juli 2002" (US 5) angegebene Beginn des Tatzeitraums für den zu II. ergangenen Schuldspruch entscheidend sein soll, ist nicht zu erkennen (Z 5 erster Fall). Erhebliche Bedenken an den den zu I. und II. umschriebenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Tatsachenrüge bei ihrem Versuch, die Angaben des Tatopfers als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, nicht zu wecken (Z 5a). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wählt als Bezugspunkt ihrer rechtlichen Beurteilung nicht die erstgerichtlichen Feststellungen (vgl US 6) und geht damit ins Leere.Warum der im Urteil mit „etwa Juni/Juli 2002" (US 5) angegebene Beginn des Tatzeitraums für den zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruch entscheidend sein soll, ist nicht zu erkennen (Ziffer 5, erster Fall). Erhebliche Bedenken an den den zu römisch eins. und römisch zwei. umschriebenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Tatsachenrüge bei ihrem Versuch, die Angaben des Tatopfers als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, nicht zu wecken (Ziffer 5 a,). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wählt als Bezugspunkt ihrer rechtlichen Beurteilung nicht die erstgerichtlichen Feststellungen vergleiche US 6) und geht damit ins Leere.
Mangels eines den Angeklagten treffenden effektiven Nachteils erübrigt sich die amtswegige Wahrnehmung der in der Subsumtion der zu II. genannten Taten nach § 212 Abs 1 StGB (aF, statt nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB idgF) gelegenen Missachtung des § 61 zweiter Satz StGB (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO).Mangels eines den Angeklagten treffenden effektiven Nachteils erübrigt sich die amtswegige Wahrnehmung der in der Subsumtion der zu römisch zwei. genannten Taten nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (aF, statt nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB idgF) gelegenen Missachtung des Paragraph 61, zweiter Satz StGB (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Die Beurteilung der nur als Berufungsgrund geltend gemachten angeblichen Nichtbeachtung des sog Doppelverwertungsverbotes (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) wird dem Berufungsgericht überlassen (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29).Die Beurteilung der nur als Berufungsgrund geltend gemachten angeblichen Nichtbeachtung des sog Doppelverwertungsverbotes (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) wird dem Berufungsgericht überlassen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.