Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 88/08k×

Entscheidung 14 Os 88/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/08k

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. März 2008, AZ 20 Bs 88/08z, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2008, GZ 23 BE 31/08x-6, womit seine bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.

Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in den Verfahrensgesetzen (Paragraph 89, Absatz 6, StPO; Paragraph 17, Absatz 3, StVG) kein weiterer Rechtszug eröffnet ist, war die dagegen erhobene (als „Antrag auf Revision" bezeichnete) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E88085 14Os88.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00088.08K.0708.000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080708_OGH0002_0140OS00088_08K0000_000