Entscheidung 14 Os 88/08k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. März 2008, AZ 20 Bs 88/08z, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. März 2008, AZ 20 Bs 88/08z, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2008, GZ 23 BE 31/08x-6, womit seine bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 1 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2008, GZ 23 BE 31/08x-6, womit seine bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.
Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in den Verfahrensgesetzen (§ 89 Abs 6 StPO; § 17 Abs 3 StVG) kein weiterer Rechtszug eröffnet ist, war die dagegen erhobene (als „Antrag auf Revision" bezeichnete) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in den Verfahrensgesetzen (Paragraph 89, Absatz 6, StPO; Paragraph 17, Absatz 3, StVG) kein weiterer Rechtszug eröffnet ist, war die dagegen erhobene (als „Antrag auf Revision" bezeichnete) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E88085
14Os88.08k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00088.08K.0708.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080708_OGH0002_0140OS00088_08K0000_000