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Entscheidung 14 Os 88/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/10p

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elhadji C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Mai 2010, GZ 9 Hv 19/10m-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elhadji C***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er im Juni 2009 vorschriftswidrig rund 3.700 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von etwa 480 Gramm Heroinbase und ca 6 Gramm Monoacetylmorphin-Base, sohin Suchtgift in einer das 25-fache (römisch eins) und solcherart auch das 15-fache (römisch zwei) der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Quantität,

(römisch eins) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt sowie

(römisch zwei) bis zu seiner in St. Pölten erfolgten Festnahme mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge erachtet die Feststellung, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei auf den Transport von Heroin gerichtet gewesen, als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).

Dabei geht sie zutreffend davon aus, dass das Erstgericht insoweit nicht wissentliches (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), sondern - den in Rede stehenden Tatbeständen entsprechend - bedingt vorsätzliches (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Handeln konstatiert hat (US 3).

Die Ableitung dieser Vorsatzform aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, ein „Pulver“ zu transportieren (US 4) und für diesen Transport eine Entlohnung von 1.200 EUR zugesagt erhalten zu haben (US 5), dem aus dessen Angaben zum Tatumfeld gezogenen Schluss auf sein Wissen, für Personen zu handeln, die im Drogengeschäft tätig sind (US 4), sowie der Überlegung, dass international agierende Drogenhändler notorisch danach trachten, durch derartige Geschäfte ihren Gewinn zu maximieren, ist aber unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einziehung von „Suchtgiftutensilien“ (US 2) ins Leere geht, weil Gegenstände, die diesem Begriff zuordenbar sind, in der angefochtenen Entscheidung - selbst unter interpretativer Berücksichtigung des Akteninhalts (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - nicht bezeichnet werden. Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs ist insoweit nicht geboten, weil der solcherart gegenstandslose Ausspruch gar keine - demnach auch keine dem Angeklagten nachteilige - Rechtswirkungen nach sich zieht.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00088.10P.0824.000

Im RIS seit

01.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0140OS00088_10P0000_000