Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge erachtet die Feststellung, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei auf den Transport von Heroin gerichtet gewesen, als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall).Die Mängelrüge erachtet die Feststellung, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei auf den Transport von Heroin gerichtet gewesen, als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).
Dabei geht sie zutreffend davon aus, dass das Erstgericht insoweit nicht wissentliches (§ 5 Abs 3 StGB), sondern - den in Rede stehenden Tatbeständen entsprechend - bedingt vorsätzliches (§ 5 Abs 1 StGB) Handeln konstatiert hat (US 3).Dabei geht sie zutreffend davon aus, dass das Erstgericht insoweit nicht wissentliches (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), sondern - den in Rede stehenden Tatbeständen entsprechend - bedingt vorsätzliches (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Handeln konstatiert hat (US 3).
Die Ableitung dieser Vorsatzform aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, ein „Pulver“ zu transportieren (US 4) und für diesen Transport eine Entlohnung von 1.200 EUR zugesagt erhalten zu haben (US 5), dem aus dessen Angaben zum Tatumfeld gezogenen Schluss auf sein Wissen, für Personen zu handeln, die im Drogengeschäft tätig sind (US 4), sowie der Überlegung, dass international agierende Drogenhändler notorisch danach trachten, durch derartige Geschäfte ihren Gewinn zu maximieren, ist aber unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einziehung von „Suchtgiftutensilien“ (US 2) ins Leere geht, weil Gegenstände, die diesem Begriff zuordenbar sind, in der angefochtenen Entscheidung - selbst unter interpretativer Berücksichtigung des Akteninhalts (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - nicht bezeichnet werden. Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs ist insoweit nicht geboten, weil der solcherart gegenstandslose Ausspruch gar keine - demnach auch keine dem Angeklagten nachteilige - Rechtswirkungen nach sich zieht.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einziehung von „Suchtgiftutensilien“ (US 2) ins Leere geht, weil Gegenstände, die diesem Begriff zuordenbar sind, in der angefochtenen Entscheidung - selbst unter interpretativer Berücksichtigung des Akteninhalts (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - nicht bezeichnet werden. Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs ist insoweit nicht geboten, weil der solcherart gegenstandslose Ausspruch gar keine - demnach auch keine dem Angeklagten nachteilige - Rechtswirkungen nach sich zieht.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.