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Entscheidung 14 Os 88/11i×

Entscheidung 14 Os 88/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/11i

Entscheidungsdatum

30.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. April 2011, GZ 10 Hv 31/11d-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ioan F***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

              Danach hat er am 17. Februar 2011 in K***** Ernestine W***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sich in ihr Haus einschlich, sie vor dem WC abpasste, ihr ein Handtuch über den Kopf wickelte, auf sie einschlug und sie heftig würgte, sie in die Küche zerrte und dort fesselte und knebelte, fremde bewegliche Sachen, nämlich 170 Euro Bargeld, diverse Schmuckstücke von unbekanntem Wert und ein Mobiltelefon im Wert von 150 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert einen Verstoß gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK), weil sich die Zeugen Andrea Sch***** und Josef K***** entgegen „§§ 241 und 160 StPO“ bereits vor ihrer Vernehmung im Verhandlungssaal aufgehalten hatten. Zur Rüge aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist der Beschwerdeführer jedoch mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen das Unterbleiben weiterer molekulargenetischer Untersuchungen in Betreff eines in Tatortnähe aufgefundenen Stirnbands, versäumt jedoch ein Vorbringen, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber selbst an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). Mit der Kritik, aus den Wahrnehmungen des Tatopfers und weiterer Zeugen könne nicht zweifelsfrei auf seine Täterschaft geschlossen werden, zeigt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00088.11I.0830.000

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110830_OGH0002_0140OS00088_11I0000_000