Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ioan F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ioan F***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Februar 2011 in K***** Ernestine W***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sich in ihr Haus einschlich, sie vor dem WC abpasste, ihr ein Handtuch über den Kopf wickelte, auf sie einschlug und sie heftig würgte, sie in die Küche zerrte und dort fesselte und knebelte, fremde bewegliche Sachen, nämlich 170 Euro Bargeld, diverse Schmuckstücke von unbekanntem Wert und ein Mobiltelefon im Wert von 150 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert einen Verstoß gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art 6 MRK), weil sich die Zeugen Andrea Sch***** und Josef K***** entgegen „§§ 241 und 160 StPO“ bereits vor ihrer Vernehmung im Verhandlungssaal aufgehalten hatten. Zur Rüge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist der Beschwerdeführer jedoch mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert einen Verstoß gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK), weil sich die Zeugen Andrea Sch***** und Josef K***** entgegen „§§ 241 und 160 StPO“ bereits vor ihrer Vernehmung im Verhandlungssaal aufgehalten hatten. Zur Rüge aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist der Beschwerdeführer jedoch mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen das Unterbleiben weiterer molekulargenetischer Untersuchungen in Betreff eines in Tatortnähe aufgefundenen Stirnbands, versäumt jedoch ein Vorbringen, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber selbst an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). Mit der Kritik, aus den Wahrnehmungen des Tatopfers und weiterer Zeugen könne nicht zweifelsfrei auf seine Täterschaft geschlossen werden, zeigt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen das Unterbleiben weiterer molekulargenetischer Untersuchungen in Betreff eines in Tatortnähe aufgefundenen Stirnbands, versäumt jedoch ein Vorbringen, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber selbst an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). Mit der Kritik, aus den Wahrnehmungen des Tatopfers und weiterer Zeugen könne nicht zweifelsfrei auf seine Täterschaft geschlossen werden, zeigt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.