Entscheidung 14 Os 88/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Juni 2020, GZ 12 Hv 31/20g-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Juni 2020, GZ 12 Hv 31/20g-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** E***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** E***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. April 2019 in G*****
1/ mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug zu schädigen, den Justizwachebeamten ***** K***** wissentlich zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich Meldungen über Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug zu erstatten, zu missbrauchen, indem er ihm gegenüber äußerte, er gebe ihm die Möglichkeit, keine Meldung (über die zuvor vom Angeklagten begangene Ordnungswidrigkeit) zu verfassen, widrigenfalls er ihn (ungerechtfertigt wegen Missbrauchs der Amtsgewalt [vgl US 4]) anzeigen werde;
2/ K***** durch die zu 1 beschriebene Äußerung durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Meldung der Ordnungswidrigkeit, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die nominell auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weil sie bloß eine Aneinanderreihung von Literaturstellen enthält, ohne einen einzigen Tatumstand, der nach Ansicht des Beschwerdeführers einen der in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe bilde, auf den konkreten Fall bezogen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO).Die nominell auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), weil sie bloß eine Aneinanderreihung von Literaturstellen enthält, ohne einen einzigen Tatumstand, der nach Ansicht des Beschwerdeführers einen der in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe bilde, auf den konkreten Fall bezogen anzuführen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00088.20B.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200929_OGH0002_0140OS00088_20B0000_000