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Entscheidung 14 Os 88/24h×

Entscheidung 14 Os 88/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/24h

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Maßnahmenvollzugssache des * W*, AZ 19 BE 14/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 15. Mai 2024, AZ 17 Bs 148/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die von * W* (zum wiederholten Mal) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. April 2024, GZ 19 BE 14/24s-11.2, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Untergebrachten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E142698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00088.24H.1008.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241008_OGH0002_0140OS00088_24H0000_000