Entscheidung 14 Os 88/24h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Maßnahmenvollzugssache des * W*, AZ 19 BE 14/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 15. Mai 2024, AZ 17 Bs 148/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die von * W* (zum wiederholten Mal) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. April 2024, GZ 19 BE 14/24s-11.2, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Untergebrachten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Untergebrachten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00088.24H.1008.000
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20241008_OGH0002_0140OS00088_24H0000_000