Das angefochtene Zwischenerkenntnis vermochte mithin unter den aufgezeigten Umständen Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht zu beeinträchtigen.
Es versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5), mit welcher der Angeklagte in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (Punkt I/1) ins Treffen führt, die Urteilsbegründung sei "hinsichtlich des Umstandes, daß er den Ausspruch der Festnahme registriert" habe, unvollständig und widersprüchlich.Es versagt aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), mit welcher der Angeklagte in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (Punkt I/1) ins Treffen führt, die Urteilsbegründung sei "hinsichtlich des Umstandes, daß er den Ausspruch der Festnahme registriert" habe, unvollständig und widersprüchlich.
Hiebei übersieht der (zudem bereits wiederholt einschlägig vorbestrafte) Beschwerdeführer jedoch, daß das Erstgericht - abgesehen davon, daß ein Beamter an einer Amtshandlung nicht erst dann gehindert werden kann, wenn sie bereits begonnen hat, sondern auch schon dann, wenn deren Beginn unmittelbar bevorsteht (vgl. SSt. 53/38; Leukauf-Steininger Kommentar2 § 269 RN 13) - gestützt auf die mit dem eigenen Geständnis des Angeklagten (vgl. S 23, 67, 69, 71 iVm S 3 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19. Feber 1987) im Einklang stehende Zeugenaussage des Polizeirevierinspektors Ferdinand R*** in der Hauptverhandlung (vgl. insbesondere S 5 des Hauptverhandlungsprotokolls) zur Überzeugung gelangte, daß die Festnahme schon beim Eintritt der Beamten in die Wohnung ("noch zwischen Tür und Angel") und Ansichtigwerden des Angeklagten, bei dem zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Einschränkung der Bewußtseinsfunktion nicht vorlag, ausgesprochen wurde (US 6).Hiebei übersieht der (zudem bereits wiederholt einschlägig vorbestrafte) Beschwerdeführer jedoch, daß das Erstgericht - abgesehen davon, daß ein Beamter an einer Amtshandlung nicht erst dann gehindert werden kann, wenn sie bereits begonnen hat, sondern auch schon dann, wenn deren Beginn unmittelbar bevorsteht vergleiche SSt. 53/38; Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 269, RN 13) - gestützt auf die mit dem eigenen Geständnis des Angeklagten vergleiche S 23, 67, 69, 71 in Verbindung mit S 3 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19. Feber 1987) im Einklang stehende Zeugenaussage des Polizeirevierinspektors Ferdinand R*** in der Hauptverhandlung vergleiche insbesondere S 5 des Hauptverhandlungsprotokolls) zur Überzeugung gelangte, daß die Festnahme schon beim Eintritt der Beamten in die Wohnung ("noch zwischen Tür und Angel") und Ansichtigwerden des Angeklagten, bei dem zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Einschränkung der Bewußtseinsfunktion nicht vorlag, ausgesprochen wurde (US 6).
In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie den auf die Ablehnung der in der Hauptverhandlung beantragten Ergänzung des Sachverständigengutachtens gestützten Verfahrensmangel (Z 4) mit Beziehung auf die dem Schuldspruch laut Punkt II des Urteilssatzes zugrunde liegende Tathandlung (vom 11.Juni 1986) geltend macht. Denn angesichts des Umstandes, daß der Sachverständige Dr. G*** in seinem (schriftlichen) Gutachten (ON 18) die Beurteilungsgrundlage in Ansehung der bezüglichen Tathandlung ausdrücklich als "ergänzungsbedüftig" bezeichnet hat (S 89) und den Aussagen der (nach Verlesung des Gutachtens in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere jener der damals im Obdachlosenheim "Lacknergasse" beschäftigt gewesenen Anneliese A*** (mit dem Schwesternnamen "Doris") zu entnehmen ist, daß sie am 11.Juni 1986 zunächst der Meinung war, der Angeklagte sei "drüber" gewesen, nachher jedoch gesehen habe, daß er "doch nicht so drüber" war, jedenfalls aber "nicht so war, wie sonst" und von dem gleichfalls als Zeugen vernommenen Arzt des Psychosozialdienstes Dr. P*** (von dem der Angeklagte seit 14.Mai 1986 betreut wurde) zum Ausdruck gebracht wurde, daß (auch) "ein Erregungszustand" und ein "Ausklinken" als gleichsam klassische Beispiele zum Formenkreis der Epilepsie zählen, wobei der Betroffene "nicht unbedingt am Boden liegen" müsse, hätte sich das Schöffengericht nicht, wie das letztlich geschah, mit einer im wesentlichen nur pauschalen Würdigung der "glaubwürdigen Angaben der zu diesem Faktum vor Gericht vernommenen Zeugen" (US 8) und mit einem Geständnis (auch) zu diesem Faktum begnügen dürfen, zumal der Angeklagte eine inkriminierbare Handlungsweise zunächst in Abrede stellte (vgl. S 6 und 19 in ON 16), sich bei der späteren Einvernahme an das Vorgefallene (im wesentlichen) nicht erinnern konnte und auch nach der in der Hauptverhandlung insoweit erfolgten Ausdehnung der Anklage schließlich sein (nunmehriges ersichtlich nur auf das objektive Tatgeschehen bezogenes) Schuldbekenntnis mit den Worten "ja sicher war es so" (vgl. S 15 des Hauptverhandlungsprotokolls) eingeleitet hat. Hinzu kommt, daß der Sachverständige Dr. G*** - worauf die Beschwerde gleichfalls zu Recht hinweist - in einem gegen den Angeklagten beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 9 a(= 25 d)Vr 11085/84 anhängig gewesenen Strafverfahren bei Beurteilung einer dem Angeklagten (u.a.) angelasteten (am 6. Feber 1985 begangenen) Sachbeschädigung unter Hinweis auf das "völlig unsinnige aggressive Verhalten des Beschuldigten" im Zusammenhang mit dem behaupteten Erinnerungsausfall nicht ausschließen konnte, daß er "infolge der Provokation durch den Alkohol einen psychomotorischen Anfall (Dämmerzustand) erlitt, der einer körperlich begründbaren tiefgreifenden Psychose entsprochen hat" (vgl. S 75/Band II des zitierten - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vorstrafaktes).Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie den auf die Ablehnung der in der Hauptverhandlung beantragten Ergänzung des Sachverständigengutachtens gestützten Verfahrensmangel (Ziffer 4,) mit Beziehung auf die dem Schuldspruch laut Punkt römisch zwei des Urteilssatzes zugrunde liegende Tathandlung (vom 11.Juni 1986) geltend macht. Denn angesichts des Umstandes, daß der Sachverständige Dr. G*** in seinem (schriftlichen) Gutachten (ON 18) die Beurteilungsgrundlage in Ansehung der bezüglichen Tathandlung ausdrücklich als "ergänzungsbedüftig" bezeichnet hat (S 89) und den Aussagen der (nach Verlesung des Gutachtens in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere jener der damals im Obdachlosenheim "Lacknergasse" beschäftigt gewesenen Anneliese A*** (mit dem Schwesternnamen "Doris") zu entnehmen ist, daß sie am 11.Juni 1986 zunächst der Meinung war, der Angeklagte sei "drüber" gewesen, nachher jedoch gesehen habe, daß er "doch nicht so drüber" war, jedenfalls aber "nicht so war, wie sonst" und von dem gleichfalls als Zeugen vernommenen Arzt des Psychosozialdienstes Dr. P*** (von dem der Angeklagte seit 14.Mai 1986 betreut wurde) zum Ausdruck gebracht wurde, daß (auch) "ein Erregungszustand" und ein "Ausklinken" als gleichsam klassische Beispiele zum Formenkreis der Epilepsie zählen, wobei der Betroffene "nicht unbedingt am Boden liegen" müsse, hätte sich das Schöffengericht nicht, wie das letztlich geschah, mit einer im wesentlichen nur pauschalen Würdigung der "glaubwürdigen Angaben der zu diesem Faktum vor Gericht vernommenen Zeugen" (US 8) und mit einem Geständnis (auch) zu diesem Faktum begnügen dürfen, zumal der Angeklagte eine inkriminierbare Handlungsweise zunächst in Abrede stellte vergleiche S 6 und 19 in ON 16), sich bei der späteren Einvernahme an das Vorgefallene (im wesentlichen) nicht erinnern konnte und auch nach der in der Hauptverhandlung insoweit erfolgten Ausdehnung der Anklage schließlich sein (nunmehriges ersichtlich nur auf das objektive Tatgeschehen bezogenes) Schuldbekenntnis mit den Worten "ja sicher war es so" vergleiche S 15 des Hauptverhandlungsprotokolls) eingeleitet hat. Hinzu kommt, daß der Sachverständige Dr. G*** - worauf die Beschwerde gleichfalls zu Recht hinweist - in einem gegen den Angeklagten beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 9 a(= 25 d)Vr 11085/84 anhängig gewesenen Strafverfahren bei Beurteilung einer dem Angeklagten (u.a.) angelasteten (am 6. Feber 1985 begangenen) Sachbeschädigung unter Hinweis auf das "völlig unsinnige aggressive Verhalten des Beschuldigten" im Zusammenhang mit dem behaupteten Erinnerungsausfall nicht ausschließen konnte, daß er "infolge der Provokation durch den Alkohol einen psychomotorischen Anfall (Dämmerzustand) erlitt, der einer körperlich begründbaren tiefgreifenden Psychose entsprochen hat" vergleiche S 75/Band römisch zwei des zitierten - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vorstrafaktes).
Unter diesen (besonderen) Umständen ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Formverletzung auf die bezügliche Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO).Unter diesen (besonderen) Umständen ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Formverletzung auf die bezügliche Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Der aufgezeigte Verfahrensmangel macht in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt II des Urteilssatzes) eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (§ 285 e StPO).Der aufgezeigte Verfahrensmangel macht in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.