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Entscheidung 14 Os 88/90×

Entscheidung 14 Os 88/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/90-6

Entscheidungsdatum

07.08.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Peter W*** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Strafgefangene Peter W*** verbüßt derzeit (bis 21. August 1990) eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Sonnberg. Ein von ihm für die Zeit vom 16. bis 19.Juli 1990 beantragter Ausgang (gemäß Paragraph 147, Absatz eins, StVG) wurde vom Anstaltsleiter abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Die von Peter W*** deshalb "wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes und wegen gesetzwidrigen Beschluß und Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Verfahren 27 c römisch fünf r 5416/90" beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO" war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 a, 2 zu Paragraph 33,). Bemerkt wird, daß der Generalprokurator hier zu einem Vorgehen nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO mangels einer Gesetzesverletzung durch ein Strafgericht keinen Grund gefunden hat.

Anmerkung

E21307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00088.9.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19900807_OGH0002_0140OS00088_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung