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Entscheidung 14 Os 88/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/95

Entscheidungsdatum

08.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav P***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 1995, GZ 1 a römisch fünf r 6962/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Miroslav P***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.Mai 1994 in Wien Ursula F***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Armen an den Schultern erfaßte, sie zu sich umdrehte, sodann an den Brüsten bzw zwischen den Beinen berührte, mit seiner Hand ihren Körper entlang fuhr, sie am Hals zu küssen trachtete und - als sie sich freimachen konnte - ein weiteres Mal umklammerte und neuerlich an den Geschlechtsteilen abgriff.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde zuwider (insoweit der Sache nach Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Modalitäten der zur geschlechtlichen Nötigung eingesetzten Gewalt (das - gewollte - Zusammenstoßen mit der Frau, das gewaltsame Umdrehen nach Umfassen ihrer Schultern und das Festhalten) mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt.

Der weitere Einwand der Tatsachenrüge, die Umklammerung ließe ein "gleichzeitiges Betasten der Brüste und des Geschlechtsteiles nicht zu", ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit dem Einwand, das kurzfristige Betasten der Geschlechtssphäre einer anderen Person zugehöriger Körperstellen und vergleichbare Zudringlichkeiten seien nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, den notwendigen Vergleich der im Urteil festgestellten, nach dem Losreißen des Opfers sogar wiederholten (US 4) aggressiven, intensiven Kontakte mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39500 14D00885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00088.95.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19950808_OGH0002_0140OS00088_9500000_000