Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider (insoweit der Sache nach Z 5) hat das Schöffengericht die Modalitäten der zur geschlechtlichen Nötigung eingesetzten Gewalt (das - gewollte - Zusammenstoßen mit der Frau, das gewaltsame Umdrehen nach Umfassen ihrer Schultern und das Festhalten) mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt.Der Beschwerde zuwider (insoweit der Sache nach Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Modalitäten der zur geschlechtlichen Nötigung eingesetzten Gewalt (das - gewollte - Zusammenstoßen mit der Frau, das gewaltsame Umdrehen nach Umfassen ihrer Schultern und das Festhalten) mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt.
Der weitere Einwand der Tatsachenrüge, die Umklammerung ließe ein "gleichzeitiges Betasten der Brüste und des Geschlechtsteiles nicht zu", ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit dem Einwand, das kurzfristige Betasten der Geschlechtssphäre einer anderen Person zugehöriger Körperstellen und vergleichbare Zudringlichkeiten seien nicht tatbildlich im Sinne des § 202 Abs 1 StGB, den notwendigen Vergleich der im Urteil festgestellten, nach dem Losreißen des Opfers sogar wiederholten (US 4) aggressiven, intensiven Kontakte mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit dem Einwand, das kurzfristige Betasten der Geschlechtssphäre einer anderen Person zugehöriger Körperstellen und vergleichbare Zudringlichkeiten seien nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, den notwendigen Vergleich der im Urteil festgestellten, nach dem Losreißen des Opfers sogar wiederholten (US 4) aggressiven, intensiven Kontakte mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.