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Entscheidung 14 Os 88/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os88/99

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 22. April 1999, GZ 25 römisch fünf r 363/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31. März 1998 in Obermamau dem Ehepaar Karl und Leopoldine H***** 7.000 S Bargeld durch Eindringen in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet. Sie erschöpft sich nämlich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, in welcher sich die Tatrichter auch mit Unstimmigkeiten in den Angaben der Geschädigten (insbesondere in bezug auf die Schadenshöhe) befaßten, aber insbesondere aus dem Umstand, daß die vom Täter in einem Nebenraum an sich genommenen Schlüssel sodann an einem anderen Haken hingen, logisch und empirisch einwandfrei auf deren tatbestandsmäßige Verwendung schlossen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E55156 14D00889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00088.99.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0140OS00088_9900000_000