Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Nichtigkeitsgründen der Z 2 und 3 steht nicht im Einklang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, das nur (iS des § 258 Abs 1 StPO unverwertbare) Vorhalte aus den Aussagen der Zeugen Johann und Jasmin L***** (ON 5) gegenüber dem Angeklagten (S 149 ff; vgl dazu Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550), aber keine Verlesung der Übertragung der von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vorgenommenen Tonbandvernehmung (ON 5) dokumentiert (siehe dazu den Protokollhinweis, dass der "Staatsanwalt und der Verteidiger erklären, den Inhalt des Aktes zu kennen, und dass auf Verlesung und Feststellungen verzichtet wird" [S 169]. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Beschwerdeeinwand, die Nichtigkeitssanktion bei unterbliebenem ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 5 letzter Satz StPO) umfasse auch Polizeiprotokolle (siehe dazu im Übrigen RZ 1999/75 = 14 Os 3/99).Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 2 und 3 steht nicht im Einklang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, das nur (iS des Paragraph 258, Absatz eins, StPO unverwertbare) Vorhalte aus den Aussagen der Zeugen Johann und Jasmin L***** (ON 5) gegenüber dem Angeklagten (S 149 ff; vergleiche dazu Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, 550), aber keine Verlesung der Übertragung der von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vorgenommenen Tonbandvernehmung (ON 5) dokumentiert (siehe dazu den Protokollhinweis, dass der "Staatsanwalt und der Verteidiger erklären, den Inhalt des Aktes zu kennen, und dass auf Verlesung und Feststellungen verzichtet wird" [S 169]. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Beschwerdeeinwand, die Nichtigkeitssanktion bei unterbliebenem ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz 5, letzter Satz StPO) umfasse auch Polizeiprotokolle (siehe dazu im Übrigen RZ 1999/75 = 14 Os 3/99).
Ein Begründungsmangel durch würdigende Verwertung in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht vorgekommener Beweisergebnisse (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO; siehe näher Ratz, aaO S 552) wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht (§ 285a Z 2 StPO).Ein Begründungsmangel durch würdigende Verwertung in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht vorgekommener Beweisergebnisse (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; siehe näher Ratz, aaO S 552) wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Bei Überprüfung der Beschwerdeausführungen anhand der Aktenlage ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch II tragenden Feststellungen (Z 5a).Bei Überprüfung der Beschwerdeausführungen anhand der Aktenlage ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch römisch zwei tragenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).
Indem der Beschwerdeführer (nominell unter der Z 9 lit a) mit dem Ziel, den Wegfall der Qualifikation der Nötigung (Schuldspruch I) nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB zu erreichen, den Vorsatz des Angeklagten in Frage stellt, Katharina L***** mit dem Tode zu bedrohen, weicht er von den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter (US 7) ab und bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung.Indem der Beschwerdeführer (nominell unter der Ziffer 9, Litera a,) mit dem Ziel, den Wegfall der Qualifikation der Nötigung (Schuldspruch römisch eins) nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu erreichen, den Vorsatz des Angeklagten in Frage stellt, Katharina L***** mit dem Tode zu bedrohen, weicht er von den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter (US 7) ab und bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.