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Entscheidung 14 Os 89/00×

Entscheidung 14 Os 89/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os89/00

Entscheidungsdatum

17.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Wilhelm L***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2000, GZ 39 römisch fünf r 711/00-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Wilhelm L***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Lienz die Katharina L*****

(römisch eins) am 15. März 2000 durch die Äußerung: "Her mit der Weinflasche, sonst stich i di ab", wobei er ihr ein Messer mit geöffneter Klinge an die Brust setzte, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe einer Weinflasche, zu nötigen versucht;

(römisch zwei) Anfang März 2000 vorsätzlich durch versetzen eines Schlages mit einem Besen auf ihren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat Abschürfungen im rechten Kopfbereich zur Folge hatte.

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 2 und 3 steht nicht im Einklang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, das nur (iS des Paragraph 258, Absatz eins, StPO unverwertbare) Vorhalte aus den Aussagen der Zeugen Johann und Jasmin L***** (ON 5) gegenüber dem Angeklagten (S 149 ff; vergleiche dazu Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, 550), aber keine Verlesung der Übertragung der von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vorgenommenen Tonbandvernehmung (ON 5) dokumentiert (siehe dazu den Protokollhinweis, dass der "Staatsanwalt und der Verteidiger erklären, den Inhalt des Aktes zu kennen, und dass auf Verlesung und Feststellungen verzichtet wird" [S 169]. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Beschwerdeeinwand, die Nichtigkeitssanktion bei unterbliebenem ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz 5, letzter Satz StPO) umfasse auch Polizeiprotokolle (siehe dazu im Übrigen RZ 1999/75 = 14 Os 3/99).

Ein Begründungsmangel durch würdigende Verwertung in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht vorgekommener Beweisergebnisse (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; siehe näher Ratz, aaO S 552) wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Bei Überprüfung der Beschwerdeausführungen anhand der Aktenlage ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch römisch zwei tragenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).

Indem der Beschwerdeführer (nominell unter der Ziffer 9, Litera a,) mit dem Ziel, den Wegfall der Qualifikation der Nötigung (Schuldspruch römisch eins) nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu erreichen, den Vorsatz des Angeklagten in Frage stellt, Katharina L***** mit dem Tode zu bedrohen, weicht er von den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter (US 7) ab und bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59674 14D00890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00089..1017.000

Dokumentnummer

JJT_20001017_OGH0002_0140OS00089_0000000_000