Der allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges gerichteten, vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als die - im Folgenden nicht näher erörterte - (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, er habe im Tatzeitraum mit seiner damaligen Freundin Verena T***** keine Lebensgemeinschaft unterhalten (US 5), aus den Akten erheblichen Bedenken begegnet:Der allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges gerichteten, vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als die - im Folgenden nicht näher erörterte - (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, er habe im Tatzeitraum mit seiner damaligen Freundin Verena T***** keine Lebensgemeinschaft unterhalten (US 5), aus den Akten erheblichen Bedenken begegnet:
Während der Beschwerdeführer nämlich zur hier - mangels Vorliegens
einer Privatanklage (§ 166 Abs 3 StGB) - für den Fall der Bejahung zu
einem Freispruch wegen Begehung der Betrugstat im Familienkreis
führenden Frage, ob er im Tatzeitpunkt mit der Geschädigten in
Lebensgemeinschaft verbunden war (Kirchbacher/Presslauer im WK2 § 166
Rz 16), lediglich vage und nicht näher hinterfragt von "Beziehung"
spricht (S 55/I, S 56/II) und bei einer Verteidigerfrage nach
auseinandergegangener Lebensgemeinschaft eine solche nicht
dementierte (S 57/II), tätigte die Zeugin Verena T*****, welche zwar
gelegentlich der Anzeigeerstattung nur von bestehender Freundschaft
und ständig getrenntem Wohnen sprach (S 21/I), am 24. Jänner 2002 vor
der Bundespolizeidirektion Salzburg eine - in der Hauptverhandlung
ebenso verlesene (S 62/II) - Aussage, welche deutlich in Richtung der
in Rede stehenden Privilegierung nach § 166 StGB weist ("Es
entwickelte sich eine Freundschaft bzw eine Lebensgemeinschaft
zwischen uns ..... unsere Lebensgemeinschaft dauerte genau bis zum
19. November 2001 ...... In diesem dreiviertel Jahr haben wir meist
bei mir in der Bergheimerstraße geschlafen ...... Während unserer
gemeinsamen Zeit ist eigentlich er immer für unsere Kosten aufgekommen."). Über die (Verteidiger-)Frage in der Hauptverhandlung, von wem die Lebensgemeinschaft beendet worden sei, erklärte sie - ohne das Vorliegen einer solchen zu bestreiten - dass dies im Zusammenhang mit der Tat stehe (S 61/II) und antwortete schließlich auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine "richtige Lebensgemeinschaft" gegeben habe, sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, aber es sei schon eine Beziehung gewesen (S 62/II). Da der Beschwerdeführer der Sache nach deutlich genug die substratlose Verneinung der Begehung der Tat während aufrechter Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB), also einer auf längere Dauer gerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (Jerabek in WK2 § 72 Rz 14 ff), releviert (inhaltlich Z 10), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Betrugsvorwurfs unvermeidlich, hat (mit Blick auf die nicht unerhebliche Schadenshöhe) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten und war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (§ 285e StPO).gemeinsamen Zeit ist eigentlich er immer für unsere Kosten aufgekommen."). Über die (Verteidiger-)Frage in der Hauptverhandlung, von wem die Lebensgemeinschaft beendet worden sei, erklärte sie - ohne das Vorliegen einer solchen zu bestreiten - dass dies im Zusammenhang mit der Tat stehe (S 61/II) und antwortete schließlich auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine "richtige Lebensgemeinschaft" gegeben habe, sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, aber es sei schon eine Beziehung gewesen (S 62/II). Da der Beschwerdeführer der Sache nach deutlich genug die substratlose Verneinung der Begehung der Tat während aufrechter Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB), also einer auf längere Dauer gerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (Jerabek in WK2 Paragraph 72, Rz 14 ff), releviert (inhaltlich Ziffer 10,), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Betrugsvorwurfs unvermeidlich, hat (mit Blick auf die nicht unerhebliche Schadenshöhe) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten und war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Entscheidung zu verweisen.