Die nur gegen die Urteilsfakten 1. bis 3. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die nur gegen die Urteilsfakten 1. bis 3. gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Im Hinblick auf das arbeitsteilige Vorgehen der "gut organisierten Organisation" (US 11) ist es nicht entscheidungswesentlich, wer die E-Mails und Faxnachrichten vor der Tat an die später geschädigten Firmen gesendet hat. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen über die vom Angeklagten und seinem jeweiligen unmittelbaren Mittäter zu vertretende Mitwirkung an den vorsätzlich begangenen Täuschungshandlungen hat das Erstgericht ausreichend festgestellt und begründet. Diese werden von der Beschwerde auch nicht bekämpft. Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift bloß einzelne Umstände des Beweisverfahrens heraus und unterzieht sie einer isolierten Betrachtung. Sie lässt dabei aber die vom Erstgericht gesetzeskonform angestellte Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse außer Acht. Zu der teilweise unterschiedlichen Vorgangsweise bei den Urteilsfakten 1. bis 3. auf der einen und den Fakten 4. bis 7. auf der anderen Seite ist das Erstgericht formal fehlerfrei davon ausgegangen, dass nach dem Tatplan die drei ersten Angriffe im Rahmen einer Organisation und die übrigen nur durch den Angeklagten selbst und seinen Mittäter zu ihrer eigenen Bereicherung begangen wurden. Der Reisepass wurde bei allen vorgetäuschten Entlehnungen vorgelegt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift bloß einzelne Umstände des Beweisverfahrens heraus und unterzieht sie einer isolierten Betrachtung. Sie lässt dabei aber die vom Erstgericht gesetzeskonform angestellte Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse außer Acht. Zu der teilweise unterschiedlichen Vorgangsweise bei den Urteilsfakten 1. bis 3. auf der einen und den Fakten 4. bis 7. auf der anderen Seite ist das Erstgericht formal fehlerfrei davon ausgegangen, dass nach dem Tatplan die drei ersten Angriffe im Rahmen einer Organisation und die übrigen nur durch den Angeklagten selbst und seinen Mittäter zu ihrer eigenen Bereicherung begangen wurden. Der Reisepass wurde bei allen vorgetäuschten Entlehnungen vorgelegt.
Dass aus der von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung des Angeklagten auch andere Schlüsse möglich wären, kann den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründen.
Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (nominell "Z 9a", der Sache nach auch Z 10) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund hat nämlich das Festhalten am gesamten (auch zur subjektiven Tatseite) festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung. Die Rechtsmittelausführungen, das Erstgericht hätte sich mit der Willens- und Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes auseinandersetzen müssen, übergeht die selbst zitierten Konstatierungen, wonach der Angeklagte absichtlich gehandelt hat. Zur Gewerbsmäßigkeit missachtet die Beschwerde die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte diese Tathandlungen (also auch die schweren Betrügereien) in der Absicht begangen habe, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Rechtsrüge (nominell "Z 9a", der Sache nach auch Ziffer 10,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund hat nämlich das Festhalten am gesamten (auch zur subjektiven Tatseite) festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung. Die Rechtsmittelausführungen, das Erstgericht hätte sich mit der Willens- und Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes auseinandersetzen müssen, übergeht die selbst zitierten Konstatierungen, wonach der Angeklagte absichtlich gehandelt hat. Zur Gewerbsmäßigkeit missachtet die Beschwerde die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte diese Tathandlungen (also auch die schweren Betrügereien) in der Absicht begangen habe, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.