Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 89/11m×

Entscheidung 14 Os 89/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os89/11m

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner-Foregger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Fritz D***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Privatbeteiligten Bernhard H***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen, jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 26. September 2008, GZ 731 Hv 2/08p-141, wurde Fritz D***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB schuldig erkannt und - unter anderem - gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2009 (AZ 12 Os 189/08y) zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 begehrte der in diesem Strafverfahren Privatbeteiligte Bernhard H***** die Erneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war zurückzuweisen, weil Privatbeteiligte zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO nicht legitimiert sind vergleiche RIS-Justiz RS0126446).

Demnach war zufolge Aussichtslosigkeit des angestrebten Rechtsbehelfs der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00089.11M.1004.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00089_11M0000_000