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Entscheidung 14 Os 89/19y×

Entscheidung 14 Os 89/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os89/19y

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Franz M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 25. April 2019, GZ 13 Hv 28/19s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz M***** – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2018 in K***** an einer fremden Sache, nämlich dem Bauernhof der Maria H*****, ohne deren Einwilligung dadurch, dass er im Gebäude Benzin als Brandbeschleuniger verteilte und zahlreiche mit Grillanzündern umwickelte und mittels pyrotechnischer Zündschnur miteinander verbundene Kerzen als „Zündpakete“ aufstellte und diese anzündete, wodurch ein Brand entstand, durch welchen der gesamte Bauernhof samt den darin abgestellten Fahrzeugen und ein Nebengebäude mit einem Sachschaden von 318.017,95 Euro abbrannten, eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (ON 37 S 27 in Verbindung mit ON 35) zu Recht abgewiesen.

Jener auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie“ zum Beweis dafür, „dass beim Angeklagten keine wie immer gearteten erheblichen psychopathologischen Auslenkungen seiner Persönlichkeitsstruktur, insbesondere keine Neigung zu Eifersucht und/oder Rachegefühlen und überhaupt kein Hang zu einer wie immer gearteten Aggressivität gegenüber Personen oder fremdem Eigentum bestehen“, war allenfalls im Zusammenhang mit der Frage nach dem Tatmotiv relevant und betraf damit kein erhebliches Beweisthema (RIS-Justiz RS0088761, RS0118319).

Der Antrag auf „Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kardiologie“ zum Nachweis, dass „es dem Angeklagten aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes und seiner auch erheblichen Gehbehinderung“ zum Tatzeitpunkt „unmöglich gewesen wäre, derartig aufwändige und zeitintensive manipulative Vorbereitungen für eine Brandstiftung vorzunehmen“, zielte angesichts der im Antragszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnisse, die für die Zeit rund um die Tatbegehung keine gesundheitlichen Einschränkungen in hier relevantem Ausmaß nahelegten vergleiche die aktenkundigen medizinischen Befunde [ON 18 S 5 und 9 f]), auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099453 insbes T1 und T17).

Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) Bedenken bloß aus Erwägungen des Erstgerichts ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial zu wecken trachtet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119424).

Gleiches gilt für das Vorbringen, welches aus von den Tatrichtern angeführten Prämissen (insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen DI Dr. Günther S***** und der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich am Abend des 9. Dezember 2018 bei einem Pferderennen in Wien aufgehalten) für diesen günstigere Schlussfolgerungen zieht (RIS-Justiz RS0099674).

Aus dem Umstand, dass weder bei einer „freiwilligen Nachschau“ in der Wohnung und dem Pkw des Beschwerdeführers am Tag nach der Tat noch bei einer späteren Durchsuchung „wie immer geartete Gegenstände oder Spuren vorgefunden“ wurden, „die auch nur im Entferntesten einen Zusammenhang mit der Brandlegung ergeben hätten“, resultieren ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wie aus dem Fehlen belastender Beweisergebnisse aus der Auswertung der sichergestellten Gegenstände (Mobiltelefon und Laptop).

Soweit auch aus Ziffer 5 a, das Unterbleiben der Aufnahme vom Beschwerdeführer beantragter Beweisaufnahmen kritisiert wird, wird die Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vernachlässigt (RIS-Justiz RS0115823 [T6]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00089.19Y.0903.000

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190903_OGH0002_0140OS00089_19Y0000_000