Das Urteil des Landesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Straflosigkeitsvoraussetzungen der Tat nach § 42 Z 1 und Z 2 StGB zu Unrecht angenommen worden sind. Geringe Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt. 47/55, 51/21 ua). Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs. 1 StGB genügt daher nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs. 2 StGB) trifft (aM: Pallin im Wr. Kommentar, Rz 9 zu § 42) sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Grundsätzlich spricht es für eine solche Minderung persönlicher Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens, wenn die erkennbare Gefahr des Schadenseintritts nicht allzu hoch war, wogegen umgekehrt geringe Schuld um so weniger in Betracht kommt, je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird. Angesichts der sehr komplexen Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr kann zwar auch die für die Verkehrssicherheit unerläßliche Einhaltung zentraler Verhaltensnormen - wie etwa der Vorrangregelung nach § 19 Abs. 5 StVO - im Einzelfall für einen Kraftfahrzeuglenker derart erschwert sein, daß ein diesbezüglich unterlaufener Fehler bloß geringen Handlungs- und Gesinnungsunwert aufweist. Hier kommt aber gleichfalls dem Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens insoweit maßgebende Bedeutung zu, als bei hoher Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung auch die schuldmindernde Erschwernis der gebotenen Sorgfaltsanwendung entsprechendes Gewicht haben muß. Nach diesen Kriterien kann im Anlaßfall nicht gesagt werden, daß der Maria W*** die festgestellte Vorrangverletzung nur in einem gegenüber sonstiger Verkehrsdelinquenz atypisch herabgesetzten Umfang als Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Das hiezu vom Berufungsgericht erwogene rege Verkehrsgeschehen im Zeitpunkt des Unfalls ist nämlich vor allem ein Argument für die Risikoträchtigkeit des Abbiegemanövers, das ohne Anhalten und ohne Beachtung des bevorrangten Gegenverkehrs durchgeführt wurde, stellt aber darüber hinaus in Wahrheit keinen die Lenkerin überdurchschnittlich beanspruchenden Umstand dar, weil die belastenden Faktoren einer hohen Verkehrsdichte auf geregelten Kreuzungen erheblich entschärft sind. Auch die Annahme, daß die Lenkerin durch Sonnenlicht "etwas" geblendet war, umschreibt unabhängig davon, ob dieser Effekt nun plötzlich aufgetreten ist oder nicht, eine beim Autofahren keineswegs ungewöhnliche Beeinträchtigung, welche sich ohne besondere Schwierigkeit und ohne Sicherheitsrisiko ausgleichen läßt. Ein derartiger Ausgleich hat auch bei allfälligen habituellen Mängeln eines Kraftfahrzeuglenkers zu erfolgen, welche seine Eignung für die Lenkung des Kraftfahrzeuges reduzieren. Alle Umstände, die bei entsprechenden Kompensationsbemühungen des Lenkers seine Fahrtüchtigkeit unberührt lassen - wie etwa bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die hier angenommenen Auswirkungen fortgeschrittenen Alters - bedeuten eine Erweiterung der Sorgfaltspflichten, welche sich dann auch auf die Überwindung dieser Behinderung erstrecken. Eine solche Pflichtenvermehrung kann bei Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades einer Sorgfaltswidrigkeit schuldmindernd wirken, jedoch kommt ihr keine so dominierende Bedeutung zu, daß auf dieser Grundlage ein in einer alltäglichen Verkehrssituation unterlaufener besonders gefährlicher Verstoß gegen Vorrangregeln als unterdurchschnittliches Verschulden zu gewichten wäre. Daß die Lenkerin im Anlaßfall aus besonderen Gründen Schwierigkeiten gehabt haben sollte, die Notwendigkeit einer ausgleichenden Sorgfaltsanwendung zu erkennen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt führt eine Abwägung der evidenten Gefährlichkeit des Aufmerksamkeitsfehlers der Maria W*** anläßlich ihres Abbiegemanövers einerseits und der aus den persönlichen Eigenschaften der Täterin und den Umständen der Fahrlässigkeitstat ableitbaren schuldmindernden Gegebenheiten andererseits zu dem Resultat, daß ihre Schuld nicht gering war.Das Urteil des Landesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Straflosigkeitsvoraussetzungen der Tat nach Paragraph 42, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu Unrecht angenommen worden sind. Geringe Schuld im Sinne des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt. 47/55, 51/21 ua). Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB genügt daher nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (Paragraph 88, Absatz 2, StGB) trifft (aM: Pallin im Wr. Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 42,) sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Grundsätzlich spricht es für eine solche Minderung persönlicher Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens, wenn die erkennbare Gefahr des Schadenseintritts nicht allzu hoch war, wogegen umgekehrt geringe Schuld um so weniger in Betracht kommt, je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird. Angesichts der sehr komplexen Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr kann zwar auch die für die Verkehrssicherheit unerläßliche Einhaltung zentraler Verhaltensnormen - wie etwa der Vorrangregelung nach Paragraph 19, Absatz 5, StVO - im Einzelfall für einen Kraftfahrzeuglenker derart erschwert sein, daß ein diesbezüglich unterlaufener Fehler bloß geringen Handlungs- und Gesinnungsunwert aufweist. Hier kommt aber gleichfalls dem Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens insoweit maßgebende Bedeutung zu, als bei hoher Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung auch die schuldmindernde Erschwernis der gebotenen Sorgfaltsanwendung entsprechendes Gewicht haben muß. Nach diesen Kriterien kann im Anlaßfall nicht gesagt werden, daß der Maria W*** die festgestellte Vorrangverletzung nur in einem gegenüber sonstiger Verkehrsdelinquenz atypisch herabgesetzten Umfang als Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Das hiezu vom Berufungsgericht erwogene rege Verkehrsgeschehen im Zeitpunkt des Unfalls ist nämlich vor allem ein Argument für die Risikoträchtigkeit des Abbiegemanövers, das ohne Anhalten und ohne Beachtung des bevorrangten Gegenverkehrs durchgeführt wurde, stellt aber darüber hinaus in Wahrheit keinen die Lenkerin überdurchschnittlich beanspruchenden Umstand dar, weil die belastenden Faktoren einer hohen Verkehrsdichte auf geregelten Kreuzungen erheblich entschärft sind. Auch die Annahme, daß die Lenkerin durch Sonnenlicht "etwas" geblendet war, umschreibt unabhängig davon, ob dieser Effekt nun plötzlich aufgetreten ist oder nicht, eine beim Autofahren keineswegs ungewöhnliche Beeinträchtigung, welche sich ohne besondere Schwierigkeit und ohne Sicherheitsrisiko ausgleichen läßt. Ein derartiger Ausgleich hat auch bei allfälligen habituellen Mängeln eines Kraftfahrzeuglenkers zu erfolgen, welche seine Eignung für die Lenkung des Kraftfahrzeuges reduzieren. Alle Umstände, die bei entsprechenden Kompensationsbemühungen des Lenkers seine Fahrtüchtigkeit unberührt lassen - wie etwa bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die hier angenommenen Auswirkungen fortgeschrittenen Alters - bedeuten eine Erweiterung der Sorgfaltspflichten, welche sich dann auch auf die Überwindung dieser Behinderung erstrecken. Eine solche Pflichtenvermehrung kann bei Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades einer Sorgfaltswidrigkeit schuldmindernd wirken, jedoch kommt ihr keine so dominierende Bedeutung zu, daß auf dieser Grundlage ein in einer alltäglichen Verkehrssituation unterlaufener besonders gefährlicher Verstoß gegen Vorrangregeln als unterdurchschnittliches Verschulden zu gewichten wäre. Daß die Lenkerin im Anlaßfall aus besonderen Gründen Schwierigkeiten gehabt haben sollte, die Notwendigkeit einer ausgleichenden Sorgfaltsanwendung zu erkennen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt führt eine Abwägung der evidenten Gefährlichkeit des Aufmerksamkeitsfehlers der Maria W*** anläßlich ihres Abbiegemanövers einerseits und der aus den persönlichen Eigenschaften der Täterin und den Umständen der Fahrlässigkeitstat ableitbaren schuldmindernden Gegebenheiten andererseits zu dem Resultat, daß ihre Schuld nicht gering war.
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat setzt ferner gemäß dem hier aktuellen Teil des § 42 Z 2 StGB voraus, daß die über die Grenze unbedeutender Auswirkungen hinausgehenden Tatfolgen im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat.Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat setzt ferner gemäß dem hier aktuellen Teil des Paragraph 42, Ziffer 2, StGB voraus, daß die über die Grenze unbedeutender Auswirkungen hinausgehenden Tatfolgen im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat.
Im vorliegenden Fall bestanden die Folgen der Tat aus Hautverletzungen, dem Bruch eines Fingers sowie Vermögensschäden des Unfallgegners. Während Vermögensschäden ohne weiteres einer Gutmachung durch Geldleistungen zugänglich sind, kann bei nicht mehr unbedeutenden Körperverletzungen - das sind im Lichte der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer; die bisherige Judikatur (SSt. 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen im Sinne des § 42 Z 2 StGB auch bei einer Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann unter dem Aspekt, daß nunmehr § 42 StGB unter den Voraussetzungen seiner neu gefaßten Z 2 ohnedies auch bei ursprünglich mehr als unbedeutenden Folgen anwendbar ist, nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Burgstaller im Wr. Kommentar, Rz 69 zu § 88) - keineswegs unbeschränkt angenommen werden, daß sie sich über Bemühen des Täters beseitigen, gutmachen oder sonst ausgleichen ließen. Da die mit Körperverletzungen auch im Falle der vollkommenen Heilung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen und Leidenszustände für den Betroffenen nicht mehr ungeschehen gemacht werden können, kommt eine Beseitigung oder Gutmachung derartiger Tatfolgen begrifflich nicht in Betracht. Somit bleibt die Frage zu prüfen, ob eine solche Tatfolge im Wege einer sonstigen Leistung an den Verletzten - insbesondere eines Schmerzengeldes (§ 1325 ABGB) - im wesentlichen ausgeglichen werden kann. Aus teleologischer Sicht ist eine derartige Ausgleichsmöglichkeit zu bejahen, weil mit § 42 StGB grundsätzlich der gesamte Bereich der Bagatelldelinquenz abgedeckt werden soll, jedoch kann dies nur bei Körperverletzungen zutreffen, die vom Gesetz nicht als schwer (§§ 84 Abs. 1, 85 StGB) gewertet werden. Diese Auslegung trägt dem Zweck des § 42 StGB Rechnung und nimmt im Rahmen der Strafwürdigkeitsbeurteilung auf die im Strafrechtsänderungsgesetz 1987 durch die Verfünffachung der Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten signalisierte relative Aufwertung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit des Menschen (vgl. Burgstaller aaO) gebührend Bedacht. Mit zunehmendem Gewicht der körperlichen Beeinträchtigung geht die Ausgleichbarkeit menschlichen Leidens durch Geld zurück, sodaß bei gesetzlich angenommener Schwere des Erfolges auch im Wege einer Schmerzengeldleistung kein Bagatellcharakter der Tat bewirkt werden kann, mag auch das Schadenersatzrecht mangels anderer Möglichkeiten nur diesen Weg eines Ersatzes kennen. Diese Gewichtung findet ihre Stütze auch in den graduellen Abstufungen des § 88 Abs. 2 StGB, wonach die Straflosigkeit im äußersten Fall (Z 1) desgleichen mit dem Eintritt eines schweren Verletzungserfolges limitiert ist (weitergehend Bertel-Schwaighofer Strafrecht BT1 § 88 RN 12). Demnach lag die gegenständliche Tat schon wegen des schweren Grades der Körperverletzung des Dr. E***-D*** außerhalb des Anwendungsbereiches der Bestimmung über die mangelnde Strafwürdigkeit nach § 42 StGB, weil die Tatfolge mit Geld nicht im wesentlichen ausgleichbar war.Im vorliegenden Fall bestanden die Folgen der Tat aus Hautverletzungen, dem Bruch eines Fingers sowie Vermögensschäden des Unfallgegners. Während Vermögensschäden ohne weiteres einer Gutmachung durch Geldleistungen zugänglich sind, kann bei nicht mehr unbedeutenden Körperverletzungen - das sind im Lichte der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer; die bisherige Judikatur (SSt. 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen im Sinne des Paragraph 42, Ziffer 2, StGB auch bei einer Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann unter dem Aspekt, daß nunmehr Paragraph 42, StGB unter den Voraussetzungen seiner neu gefaßten Ziffer 2, ohnedies auch bei ursprünglich mehr als unbedeutenden Folgen anwendbar ist, nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche Burgstaller im Wr. Kommentar, Rz 69 zu Paragraph 88,) - keineswegs unbeschränkt angenommen werden, daß sie sich über Bemühen des Täters beseitigen, gutmachen oder sonst ausgleichen ließen. Da die mit Körperverletzungen auch im Falle der vollkommenen Heilung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen und Leidenszustände für den Betroffenen nicht mehr ungeschehen gemacht werden können, kommt eine Beseitigung oder Gutmachung derartiger Tatfolgen begrifflich nicht in Betracht. Somit bleibt die Frage zu prüfen, ob eine solche Tatfolge im Wege einer sonstigen Leistung an den Verletzten - insbesondere eines Schmerzengeldes (Paragraph 1325, ABGB) - im wesentlichen ausgeglichen werden kann. Aus teleologischer Sicht ist eine derartige Ausgleichsmöglichkeit zu bejahen, weil mit Paragraph 42, StGB grundsätzlich der gesamte Bereich der Bagatelldelinquenz abgedeckt werden soll, jedoch kann dies nur bei Körperverletzungen zutreffen, die vom Gesetz nicht als schwer (Paragraphen 84, Absatz eins, 85, StGB) gewertet werden. Diese Auslegung trägt dem Zweck des Paragraph 42, StGB Rechnung und nimmt im Rahmen der Strafwürdigkeitsbeurteilung auf die im Strafrechtsänderungsgesetz 1987 durch die Verfünffachung der Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten signalisierte relative Aufwertung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit des Menschen vergleiche Burgstaller aaO) gebührend Bedacht. Mit zunehmendem Gewicht der körperlichen Beeinträchtigung geht die Ausgleichbarkeit menschlichen Leidens durch Geld zurück, sodaß bei gesetzlich angenommener Schwere des Erfolges auch im Wege einer Schmerzengeldleistung kein Bagatellcharakter der Tat bewirkt werden kann, mag auch das Schadenersatzrecht mangels anderer Möglichkeiten nur diesen Weg eines Ersatzes kennen. Diese Gewichtung findet ihre Stütze auch in den graduellen Abstufungen des Paragraph 88, Absatz 2, StGB, wonach die Straflosigkeit im äußersten Fall (Ziffer eins,) desgleichen mit dem Eintritt eines schweren Verletzungserfolges limitiert ist (weitergehend Bertel-Schwaighofer Strafrecht BT1 Paragraph 88, RN 12). Demnach lag die gegenständliche Tat schon wegen des schweren Grades der Körperverletzung des Dr. E***-D*** außerhalb des Anwendungsbereiches der Bestimmung über die mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 42, StGB, weil die Tatfolge mit Geld nicht im wesentlichen ausgleichbar war.
Der Generalprokuratur ist aber auch darin beizupflichten, daß die für die nachträgliche Beseitigung der Strafbarkeit maßgebende Tatsache spätestens bis zum Schluß der Hauptverhandlung erster Instanz verwirklicht sein muß (Foregger-Serini4, Anm. III/2 zu § 42 StGB; idS auch JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17. GP, 9 erste Sp.). Auch aus diesem Grund wäre das Landesgericht Linz nicht befugt gewesen, einer nach dem Urteil erster Instanz erfolgten Schadenersatzleistung die strafaufhebende Wirkung nach § 42 Z 2 StGB zuzuerkennen. Der Umstand hätte nur als Milderungsgrund wirksam werden können.Der Generalprokuratur ist aber auch darin beizupflichten, daß die für die nachträgliche Beseitigung der Strafbarkeit maßgebende Tatsache spätestens bis zum Schluß der Hauptverhandlung erster Instanz verwirklicht sein muß (Foregger-Serini4, Anmerkung III/2 zu Paragraph 42, StGB; idS auch JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17. GP, 9 erste Sp.). Auch aus diesem Grund wäre das Landesgericht Linz nicht befugt gewesen, einer nach dem Urteil erster Instanz erfolgten Schadenersatzleistung die strafaufhebende Wirkung nach Paragraph 42, Ziffer 2, StGB zuzuerkennen. Der Umstand hätte nur als Milderungsgrund wirksam werden können.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die aufgezeigte Gesetzesverletzung - die sich zum Vorteil der Maria W*** ausgewirkt hat - festzustellen.
Dem sei noch beigefügt, daß das Landesgericht Linz mit Recht nicht etwa schon die von Maria W*** unmittelbar nach dem Unfall ordnungsgemäß erstattete Schadensmeldung an ihren Haftpflichtversicherer als strafaufhebende Tatsache angesehen hat, denn nach § 42 Z 2 StGB tritt Straflosigkeit erst ein, wenn unter der Voraussetzung eines dahin zielenden ernstlichen Bemühens des Täters die Tatfolgen im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder ausgeglichen worden sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Tat nur dann straflos, wenn die Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw. der Schaden tatsächlich im wesentlichen gutgemacht oder sonst ausgeglichen wurde, woraus folgt, daß bis dahin die Strafbarkeit besteht. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet werden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß; daß der Täter eine richtige Schadensmeldung an seine Versicherung erstattet hat, genügt somit nicht (Steininger, ÖJZ 1989 H 13a, 11; vgl. auch JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17. GP, 9 zweite Sp. oben; aM Schroll, ÖJZ 1989, 44; krit. Schwaighofer, ÖJZ 1988, 593), manifestiert sich doch darin zunächst nur jenes - vom Gesetz gleichfalls geforderte - ernstliche Bemühen, die Versicherungsleistung zugunsten des Verletzten zu bewirken.Dem sei noch beigefügt, daß das Landesgericht Linz mit Recht nicht etwa schon die von Maria W*** unmittelbar nach dem Unfall ordnungsgemäß erstattete Schadensmeldung an ihren Haftpflichtversicherer als strafaufhebende Tatsache angesehen hat, denn nach Paragraph 42, Ziffer 2, StGB tritt Straflosigkeit erst ein, wenn unter der Voraussetzung eines dahin zielenden ernstlichen Bemühens des Täters die Tatfolgen im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder ausgeglichen worden sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Tat nur dann straflos, wenn die Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw. der Schaden tatsächlich im wesentlichen gutgemacht oder sonst ausgeglichen wurde, woraus folgt, daß bis dahin die Strafbarkeit besteht. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet werden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß; daß der Täter eine richtige Schadensmeldung an seine Versicherung erstattet hat, genügt somit nicht (Steininger, ÖJZ 1989 H 13a, 11; vergleiche auch JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17. GP, 9 zweite Sp. oben; aM Schroll, ÖJZ 1989, 44; krit. Schwaighofer, ÖJZ 1988, 593), manifestiert sich doch darin zunächst nur jenes - vom Gesetz gleichfalls geforderte - ernstliche Bemühen, die Versicherungsleistung zugunsten des Verletzten zu bewirken.