Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen in der eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten behauptenden Mängelrüge (Z 5) legte das Schöffengericht ausführlich, denkfolgerichtig und formal einwandfrei dar, aus welchen Gründen es zur Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gelangte. Dabei stützte das Erstgericht seine Argumentation nicht nur darauf, daß der Zeuge S***** die Angeklagte "erst in der Hauptverhandlung vom 16.April 1993 eindeutig als Täterin identifizieren konnte" (US 6 iVm S 41/II), sondern führte bei der Würdigung der Aussagen des genannten Zeugen im Zusammenhang mit der Identifizierung der Angeklagten auch dessen Angaben im Vorverfahren über die ihm von der Gendarmerie und bei der Vernehmung vor dem Bezirksgericht Liesing (ON 75) vorgelegten Lichtbilder einer eingehenden Analyse zu (vgl. US 6 ff). Hiebei zog es die besondere Gewissenhaftigkeit des Zeugen S***** ebenso in Betracht wie dessen Befürchtung, die Angehörigen der Angeklagten könnten sich wegen des gegenständlichen Vorfalles (insbesondere wegen des Festhaltens des Kraftfahrzeugkennzeichens) an ihm rächen (US 6, 7 iVm S 310/I, 17/II).Entgegen dem Vorbringen in der eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) legte das Schöffengericht ausführlich, denkfolgerichtig und formal einwandfrei dar, aus welchen Gründen es zur Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gelangte. Dabei stützte das Erstgericht seine Argumentation nicht nur darauf, daß der Zeuge S***** die Angeklagte "erst in der Hauptverhandlung vom 16.April 1993 eindeutig als Täterin identifizieren konnte" (US 6 in Verbindung mit S 41/II), sondern führte bei der Würdigung der Aussagen des genannten Zeugen im Zusammenhang mit der Identifizierung der Angeklagten auch dessen Angaben im Vorverfahren über die ihm von der Gendarmerie und bei der Vernehmung vor dem Bezirksgericht Liesing (ON 75) vorgelegten Lichtbilder einer eingehenden Analyse zu vergleiche US 6 ff). Hiebei zog es die besondere Gewissenhaftigkeit des Zeugen S***** ebenso in Betracht wie dessen Befürchtung, die Angehörigen der Angeklagten könnten sich wegen des gegenständlichen Vorfalles (insbesondere wegen des Festhaltens des Kraftfahrzeugkennzeichens) an ihm rächen (US 6, 7 in Verbindung mit S 310/I, 17/II).
Wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, Annahmen des Erstgerichtes (es sei dem Zeugen S***** nach Vorhalt des Lichtbildes im Reisepaß der Angeklagten anzumerken gewesen, daß "er auf diesem Foto die Täterin vollkommen eindeutig wiedererkannt hat" bzw. daß der Angeklagten "eine gewisse theatralische Wandlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne") fänden im Hauptverhandlungsprotokoll keine Erwähnung, übersieht sie zunächst, daß die in diesem Zusammenhang reklamierten "Vorgänge" im Sinn des § 271 Abs. 1 StPO allein solche Umstände betreffen, deren Aufzeichnung die StPO für die Hauptverhandlung vorschreibt oder denen sie rechtliche Wirkung beilegt (so etwa die Beeidigung der Schöffen oder Zeugen, Verzicht eines Zeugen auf sein Entschlagungsrecht). Was Angeklagte/Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige aussagen, muß hingegen im Hauptverhandlungsprotokoll nur festgehalten werden, wenn Personen das erstemal vernommen werden oder von früheren Aussagen abweichen (§ 271 Abs. 3 StPO). Im übrigen verkennt Wilma F***** das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), in deren Rahmen nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen, wobei die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen keineswegs die einzig möglichen sein müssen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 21, 22, 26 zu § 258). Eine mathematisch-exakte Beweisführung, wie sie der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt, kommt nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden der Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung zugänglich ist; ansonsten muß ein empirisch-historischer Beweis genügen, in dessen Bereich auch schon eine (nur) sehr hohe Wahrscheinlichkeit die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache zu begründen vermag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 30). Die Gesamtheit der Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, läßt sich dabei weder restlos analysieren, noch in allen maßgebenden Einzelheiten in Worte fassen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 88).Wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, Annahmen des Erstgerichtes (es sei dem Zeugen S***** nach Vorhalt des Lichtbildes im Reisepaß der Angeklagten anzumerken gewesen, daß "er auf diesem Foto die Täterin vollkommen eindeutig wiedererkannt hat" bzw. daß der Angeklagten "eine gewisse theatralische Wandlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne") fänden im Hauptverhandlungsprotokoll keine Erwähnung, übersieht sie zunächst, daß die in diesem Zusammenhang reklamierten "Vorgänge" im Sinn des Paragraph 271, Absatz eins, StPO allein solche Umstände betreffen, deren Aufzeichnung die StPO für die Hauptverhandlung vorschreibt oder denen sie rechtliche Wirkung beilegt (so etwa die Beeidigung der Schöffen oder Zeugen, Verzicht eines Zeugen auf sein Entschlagungsrecht). Was Angeklagte/Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige aussagen, muß hingegen im Hauptverhandlungsprotokoll nur festgehalten werden, wenn Personen das erstemal vernommen werden oder von früheren Aussagen abweichen (Paragraph 271, Absatz 3, StPO). Im übrigen verkennt Wilma F***** das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), in deren Rahmen nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen, wobei die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen keineswegs die einzig möglichen sein müssen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 21, 22, 26 zu Paragraph 258,). Eine mathematisch-exakte Beweisführung, wie sie der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt, kommt nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden der Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung zugänglich ist; ansonsten muß ein empirisch-historischer Beweis genügen, in dessen Bereich auch schon eine (nur) sehr hohe Wahrscheinlichkeit die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache zu begründen vermag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 30). Die Gesamtheit der Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, läßt sich dabei weder restlos analysieren, noch in allen maßgebenden Einzelheiten in Worte fassen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 88).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich unter Wiederholung der in der Mängelrüge dargestellten Einwände gegen die ausführliche schöffengerichtliche Beweiswürdigung im Versuch, der (leugnenden) Verantwortung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; den Akten ist nichts zu entnehmen, was dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung bedeutsam entgegenstünde.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich unter Wiederholung der in der Mängelrüge dargestellten Einwände gegen die ausführliche schöffengerichtliche Beweiswürdigung im Versuch, der (leugnenden) Verantwortung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; den Akten ist nichts zu entnehmen, was dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung bedeutsam entgegenstünde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).