Die erwähnten Strafverfügungen und Urteile stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (§ 57 Abs 2 und Abs 3 StGB) nicht im Einklang.Die erwähnten Strafverfügungen und Urteile stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, StGB) nicht im Einklang.
Gemäß § 57 Abs 2 StGB erlischt die Strafbarkeit der nicht im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Taten durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Nach § 57 Abs 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist für das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen des Glückspiels nach § 168 Abs 2 StGB ein Jahr. Gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, StGB erlischt die Strafbarkeit der nicht im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Taten durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verjährungsfrist für das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen des Glückspiels nach Paragraph 168, Absatz 2, StGB ein Jahr. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Obwohl die Anzeige bereits am 1.Februar 1989 beim Bezirksgericht Villach eingelangt war, setzte dieses erst am 19.Februar 1990 durch die Anordnung der Einholung neuer Strafregisterauskünfte (S 1 verso im einbezogenen Akt 5 U 65/89 des Bezirksgerichtes Villach) die erste Verfolgungshandlung gegen Mathias E*****, Franz U*****, Helmut U*****, Johann S*****, Alexander L*****, Helmut T***** und Gerfried W*****. Zu diesem Zeitpunkt waren die mit Strafe bedrohten Tätigkeiten der Angeklagten jeweils länger als ein Jahr abgeschlossen, sodaß die Verjährungsfrage indiziert war. Eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB wegen neuerlicher Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden mit Strafe bedrohten Handlung ist zwar nicht aktenkundig, aber auch nicht ausgeschlossen.Obwohl die Anzeige bereits am 1.Februar 1989 beim Bezirksgericht Villach eingelangt war, setzte dieses erst am 19.Februar 1990 durch die Anordnung der Einholung neuer Strafregisterauskünfte (S 1 verso im einbezogenen Akt 5 U 65/89 des Bezirksgerichtes Villach) die erste Verfolgungshandlung gegen Mathias E*****, Franz U*****, Helmut U*****, Johann S*****, Alexander L*****, Helmut T***** und Gerfried W*****. Zu diesem Zeitpunkt waren die mit Strafe bedrohten Tätigkeiten der Angeklagten jeweils länger als ein Jahr abgeschlossen, sodaß die Verjährungsfrage indiziert war. Eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB wegen neuerlicher Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden mit Strafe bedrohten Handlung ist zwar nicht aktenkundig, aber auch nicht ausgeschlossen.
Die angefochtenen Entscheidungen waren daher zu kassieren und dem Erstgericht aufzutragen, nach entsprechenden Erhebungen dem Gesetz gemäß zu verfahren.