Soweit die Anklagebehörde dem erstgerichtlichen Ausspruch, wonach ein "relevanter" Beitrag des Verhaltens des Angeklagten zur psychischen Erkrankung der Angelika Y***** nicht erwiesen sei (US 13), entgegenhält, dass die Angstzustände der Genannten nach den Ausführungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen "zumindest vorwiegend" auf ihre Beziehungen zum Angeklagten zurückzuführen seien (Z 5), wird sie den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit nicht gerecht. Der Schöffensenat hat nämlich diese Sachverständigenmeinung sehr wohl erwogen, jedoch die sichere Basis für die Feststellbarkeit eines kausalen Verhaltens des Angeklagten primär wegen der Angaben der Angelika Y***** verneint, auch noch von einem weiteren Mann in "fürchterliche" Angst versetzt worden zu sein (US 13 f). Damit hat das Schöffengericht ohne Übergehung des von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Belastungshinweises denkrichtig begründet, weshalb es sich nicht die volle Überzeugung von einem Tatverhalten des Angeklagten zu verschaffen vermochte.Soweit die Anklagebehörde dem erstgerichtlichen Ausspruch, wonach ein "relevanter" Beitrag des Verhaltens des Angeklagten zur psychischen Erkrankung der Angelika Y***** nicht erwiesen sei (US 13), entgegenhält, dass die Angstzustände der Genannten nach den Ausführungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen "zumindest vorwiegend" auf ihre Beziehungen zum Angeklagten zurückzuführen seien (Ziffer 5,), wird sie den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit nicht gerecht. Der Schöffensenat hat nämlich diese Sachverständigenmeinung sehr wohl erwogen, jedoch die sichere Basis für die Feststellbarkeit eines kausalen Verhaltens des Angeklagten primär wegen der Angaben der Angelika Y***** verneint, auch noch von einem weiteren Mann in "fürchterliche" Angst versetzt worden zu sein (US 13 f). Damit hat das Schöffengericht ohne Übergehung des von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Belastungshinweises denkrichtig begründet, weshalb es sich nicht die volle Überzeugung von einem Tatverhalten des Angeklagten zu verschaffen vermochte.
Fehl geht auch das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte (auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen) "feststellen müssen", dass sich beim Angeklagten sadomasochistische Züge gezeigt hätten, weil damit auch eine andere Lösung der Beweisfrage zur subjektiven Tatseite denkbar wäre. Mit dieser Argumentation wird ein formeller Begründungsmangel nach der Z 5 nicht prozessordnungsmäßig zur Darstellung gebracht. Die Beschwerdemeinung, damit ein starkes Indiz für einen Verletzungsvorsatz des Angeklagten aufgezeigt zu haben, lässt die in ihrer Tragweite davon ganz unberührten Urteilserwägungen (US 14) über den unterbliebenen sicheren Nachweis eines solchen Täterwillens völlig unberücksichtigt.Fehl geht auch das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte (auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen) "feststellen müssen", dass sich beim Angeklagten sadomasochistische Züge gezeigt hätten, weil damit auch eine andere Lösung der Beweisfrage zur subjektiven Tatseite denkbar wäre. Mit dieser Argumentation wird ein formeller Begründungsmangel nach der Ziffer 5, nicht prozessordnungsmäßig zur Darstellung gebracht. Die Beschwerdemeinung, damit ein starkes Indiz für einen Verletzungsvorsatz des Angeklagten aufgezeigt zu haben, lässt die in ihrer Tragweite davon ganz unberührten Urteilserwägungen (US 14) über den unterbliebenen sicheren Nachweis eines solchen Täterwillens völlig unberücksichtigt.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt.
Der erstgerichtliche Ausspruch zur Frage, ob das Verhalten des Angeklagten für die psychische Erkrankung der Angelika Y***** kausal war lautet: "Nicht erwiesen ist jedoch, dass das Verhalten des Angeklagten relevant zur psychischen Erkrankung der Angelika Y***** beitrug ... Bei Würdigung der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweisergebnisse gelangte das Gericht im Zweifel zu einer Negativfeststellung, zumal der Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen und ihren Ursachen bekanntermaßen komplex ist" (US 13, 14).
Mit dem Versuch, diesen unmissverständlich das Vorliegen eines tatgegenständlichen Kausalzusammenhanges verneinenden Urteilspassagen durch eine - nicht nachvollziehbare - Deutung des zudem bloß isoliert hervorgehobenen Wortes "relevant" einen gegenteiligen Sinngehalt zu unterstellen und hieraus eine unrichtige rechtliche Beurteilung abzuleiten, geht die Beschwerde von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und erweist sich (auch diesbezüglich) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).