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Entscheidung 14 Os 9/01×

Entscheidung 14 Os 9/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/01

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VerbotsG, AZ 30a römisch fünf r 3.166/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 2000, AZ 24 Bs 327/00(= ON 377), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen Dipl. Ing. Walter F***** anhängigen Verfahren, in welchem dieser des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VerbotsG rechtswirksam angeklagt ist und am 13. Dezember 1996 gegen gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 3 und 4 StPO enthaftet wurde, besteht seit 29. April 2000 ein aufrechter Haftbefehl nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.

Mit Beschluss vom 8. November 2000 wies das Landesgericht einen durch den Verteidiger gestellten Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehles ab und begründete die Berechtigung des Haftbefehles mit dem Fortbestand der Haftgründe nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, wobei es dieser Entscheidung den "jedenfalls" vorliegenden Haftgrund nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zugrunde legte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Der gesetzliche Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde (Paragraphen eins und 2 GRBG) umfasst nur solche, die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5 Absatz eins, EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, betreffende Grundrechtsverletzungen, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Der bisher nicht vollzogene, aber im ordentlichen Rechtsweg aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend überprüfte Haftbefehl fällt nicht darunter (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 14; EvBl 1999/74, 1997/60).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E60641 14D00091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00009.01.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0140OS00009_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung