Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard P*****, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard P*****, der keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer zu Unrecht die unterbliebene Entscheidung über seinen Antrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens über den Träger des bei ihm sichergestellten Schuhs F der Marke "Angelo Litrico" zum Beweis dafür, dass er diesen nicht getragen habe.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert der Beschwerdeführer zu Unrecht die unterbliebene Entscheidung über seinen Antrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens über den Träger des bei ihm sichergestellten Schuhs F der Marke "Angelo Litrico" zum Beweis dafür, dass er diesen nicht getragen habe.
Abgesehen davon, dass dieses Begehren inhaltlich lediglich die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises (siehe dazu: Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 ff) über allenfalls verwertbare Spuren anstrebt, wurde der Angeklagte durch die Nichterledigung seines Antrages mangels gebotener Konkretisierung des Beweisbegehrens in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Er legte nämlich nicht dar, inwiefern selbst bei Vorhandensein von (einer DNA-Analyse zugänglichen und nicht auf den Angeklagten zurückzuführenden) Spuren die Benützung dieser - im Übrigen nur bei den gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen Anklagepunkten A.72. und A.73. (S 41 unten/VIII iVm US 26 f) als ursächlich für die am Tatort gesicherten Abdruckspuren in Frage kommenden - Schuhe durch Gerhard P*****, vor allem aber dessen Täterschaft an den ihm angelasteten weiteren Einbruchsdiebstählenausgeschlossen sein sollte und die ihn insgesamt belastenden Angaben des Mitangeklagten L***** dadurch in Frage gestellt worden wären.Abgesehen davon, dass dieses Begehren inhaltlich lediglich die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises (siehe dazu: Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff) über allenfalls verwertbare Spuren anstrebt, wurde der Angeklagte durch die Nichterledigung seines Antrages mangels gebotener Konkretisierung des Beweisbegehrens in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Er legte nämlich nicht dar, inwiefern selbst bei Vorhandensein von (einer DNA-Analyse zugänglichen und nicht auf den Angeklagten zurückzuführenden) Spuren die Benützung dieser - im Übrigen nur bei den gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen Anklagepunkten A.72. und A.73. (S 41 unten/VIII in Verbindung mit US 26 f) als ursächlich für die am Tatort gesicherten Abdruckspuren in Frage kommenden - Schuhe durch Gerhard P*****, vor allem aber dessen Täterschaft an den ihm angelasteten weiteren Einbruchsdiebstählenausgeschlossen sein sollte und die ihn insgesamt belastenden Angaben des Mitangeklagten L***** dadurch in Frage gestellt worden wären.
Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit der Begründung liegt schon deswegen nicht vor, weil der Aussage des Zeugen Insp. Adolf R***** keineswegs zu entnehmen ist, dass in allen Fällen von am Tatort gesicherten Schuhabdruckspuren des Angeklagten Wolfgang L***** zwangsläufig auch jene des als Mittäter in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers feststellbar gewesen sein müssten (S 40/VIII). Diese Zeugenaussage wurde im Urteil auch nicht aktenwidrig wiedergegeben. Denn das Erstgericht beschränkte sich insoweit lediglich auf eine zusammenfassende Analyse des Inhalts unter Hervorhebung einiger signifikanter Aussagepassagen, ohne mit dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in Widerspruch stehende Angaben des Zeugen zu zitieren (US 22 f).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit der Begründung liegt schon deswegen nicht vor, weil der Aussage des Zeugen Insp. Adolf R***** keineswegs zu entnehmen ist, dass in allen Fällen von am Tatort gesicherten Schuhabdruckspuren des Angeklagten Wolfgang L***** zwangsläufig auch jene des als Mittäter in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers feststellbar gewesen sein müssten (S 40/VIII). Diese Zeugenaussage wurde im Urteil auch nicht aktenwidrig wiedergegeben. Denn das Erstgericht beschränkte sich insoweit lediglich auf eine zusammenfassende Analyse des Inhalts unter Hervorhebung einiger signifikanter Aussagepassagen, ohne mit dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in Widerspruch stehende Angaben des Zeugen zu zitieren (US 22 f).
Dass der Nichtigkeitswerber dem Angeklagten L***** erzählt hatte, "anscheinend" einmal ein Auto besessen zu haben, bedurfte entgegen der unsubstantiiert eine weitere (vermeintliche) Aktenwidrigkeit behauptenden Beschwerde keiner Erörterung, weil dieser (unwesentliche) Umstand nicht in Widerspruch zu den von den Tatrichtern bei dem im Urteilsspruch A.23. umschriebenen Einbruch dargelegten Beweiserwägungen steht, wonach Kontakte des Angeklagten P***** zur Firma Porsche nicht glaubhaft seien, zumal er keinen Führerschein besitzt und die Firma Porsche erfahrungsgemäß auch nicht bei einem Service mehrere Modellautos verschenkt (US 23). Im Kern erschöpft sich die Mängelrüge in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie lediglich Spekulationen über mögliche Motive L***** für einer Falschbezichtigung des Komplizen anstellt, ferner die vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigten Erhebungsergebnisse (US 19 und 25 - vgl S 231 ff/IV iVm S 13 ff, 17 ff, 19 ff, 25 und 27/VII) bezweifelt und teilweise ignoriert. Dabei stellt sie nicht auf die zentrale (im Urteil gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Form wiedergegebene) Bedeutung der kriminaltechnischen Untersuchung ab. Danach stimmen die bei den unter A.66. bis A.68. dargestellten Einbrüchen vorgefundenen Fußabdruckspuren mit jenen bei den (nach den belastenden Angaben des Angeklagten L***** gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangenen) vom Urteilsspruch unter A.6., A.9., A.10., A.45. und A.48. erfassten Einbrüchen gesicherten, nicht vom Mitangeklagten stammenden Abdrücken überein.Dass der Nichtigkeitswerber dem Angeklagten L***** erzählt hatte, "anscheinend" einmal ein Auto besessen zu haben, bedurfte entgegen der unsubstantiiert eine weitere (vermeintliche) Aktenwidrigkeit behauptenden Beschwerde keiner Erörterung, weil dieser (unwesentliche) Umstand nicht in Widerspruch zu den von den Tatrichtern bei dem im Urteilsspruch A.23. umschriebenen Einbruch dargelegten Beweiserwägungen steht, wonach Kontakte des Angeklagten P***** zur Firma Porsche nicht glaubhaft seien, zumal er keinen Führerschein besitzt und die Firma Porsche erfahrungsgemäß auch nicht bei einem Service mehrere Modellautos verschenkt (US 23). Im Kern erschöpft sich die Mängelrüge in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie lediglich Spekulationen über mögliche Motive L***** für einer Falschbezichtigung des Komplizen anstellt, ferner die vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigten Erhebungsergebnisse (US 19 und 25 - vergleiche S 231 ff/IV in Verbindung mit S 13 ff, 17 ff, 19 ff, 25 und 27/VII) bezweifelt und teilweise ignoriert. Dabei stellt sie nicht auf die zentrale (im Urteil gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Form wiedergegebene) Bedeutung der kriminaltechnischen Untersuchung ab. Danach stimmen die bei den unter A.66. bis A.68. dargestellten Einbrüchen vorgefundenen Fußabdruckspuren mit jenen bei den (nach den belastenden Angaben des Angeklagten L***** gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangenen) vom Urteilsspruch unter A.6., A.9., A.10., A.45. und A.48. erfassten Einbrüchen gesicherten, nicht vom Mitangeklagten stammenden Abdrücken überein.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen bereits in der Verfahrensrüge erfolglos vorgebrachte Einwände, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen aufzeigen zu können. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, wonach die beiden beim Beschwerdeführer sichergestellten, von ihm erst im Nachhinein als nicht ihm gehörend bezeichneten Schuhe verschiedener Marken eine unterschiedliche Größe aufweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen bereits in der Verfahrensrüge erfolglos vorgebrachte Einwände, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen aufzeigen zu können. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, wonach die beiden beim Beschwerdeführer sichergestellten, von ihm erst im Nachhinein als nicht ihm gehörend bezeichneten Schuhe verschiedener Marken eine unterschiedliche Größe aufweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der vom Angeklagten L***** angemeldeten Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" (ON 94/VIII) zu verfahren, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die von den Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufungen und über die vom Angeklagten P***** erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die von den Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufungen und über die vom Angeklagten P***** erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.