Mit dem Vorbringen, die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen und das Erstgericht habe verabsäumt, ein „Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Ehegattin einzuholen und inwieweit diese überhaupt in der Lage ist, entsprechende Wahrnehmungen zu machen und diese dann auch gedächtnistreu wiederzugeben", wird kein Fehler der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht; diese bildet aber den Bezugspunkt der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde (vgl § 1 Abs 1 GRBG).Mit dem Vorbringen, die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen und das Erstgericht habe verabsäumt, ein „Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Ehegattin einzuholen und inwieweit diese überhaupt in der Lage ist, entsprechende Wahrnehmungen zu machen und diese dann auch gedächtnistreu wiederzugeben", wird kein Fehler der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht; diese bildet aber den Bezugspunkt der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht angenommen; er sei in Österreich integriert und habe sich unauffällig verhalten, seine Familie lebe in Österreich; er habe in seinen Aussagen glaubhaft versichert, dass er seine Kinder liebe und würde nicht einfach weggehen und seine Kinder im Stich lassen. In seiner Person lägen keine Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, dass er das Bundesgebiet verlassen würde.
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (vgl Ratz, ÖJZ 2005, 418 mwN).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste vergleiche Ratz, ÖJZ 2005, 418 mwN).
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür des Oberlandesgerichtes ist bei Annahme des genannten Haftgrundes auf. Dieses leitete die begründete Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder untertauchen, aus dessen spärlicher Integration sowie dem Fehlen eines dauerhaften Wohnsitzes und einer Beschäftigung ab (AS 407). Damit wurde die Annahme von Fluchtgefahr gesetzmäßig begründet.
Angesichts dieses Haftgrundes erübrigt sich eine Erörterung der Einwände gegen die weiters vom Oberlandesgericht angenommene Tatbegehungsgefahr, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
Auf die mangelnde Eignung gelinderer Mittel zur Substituierung der Haft wurde in der angefochtenen Entscheidung unter Erörterung der in der Haftbeschwerde erwähnten Möglichkeiten der Abnahme der Reisepapiere und der Weisung, sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (§ 180 Abs 5 Z 4 und 5 StPO), ohnedies eingegangen. In der Grundrechtsbeschwerde wird dagegen nichts vorgebracht, sondern die entsprechende Argumentation der Haftbeschwerde ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberlandesgerichtes bloß wiederholt.Auf die mangelnde Eignung gelinderer Mittel zur Substituierung der Haft wurde in der angefochtenen Entscheidung unter Erörterung der in der Haftbeschwerde erwähnten Möglichkeiten der Abnahme der Reisepapiere und der Weisung, sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 StPO), ohnedies eingegangen. In der Grundrechtsbeschwerde wird dagegen nichts vorgebracht, sondern die entsprechende Argumentation der Haftbeschwerde ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberlandesgerichtes bloß wiederholt.
Von einer übermäßig langen Dauer der bis zur Zeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht zwei Monate und zwei Tage währenden Untersuchungshaft kann angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe keine Rede sein (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO).Von einer übermäßig langen Dauer der bis zur Zeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht zwei Monate und zwei Tage währenden Untersuchungshaft kann angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe keine Rede sein (Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.