Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Benjamin J***** der Verbrechen (1) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB und (2) der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie der VergehenMit dem angefochtenen Urteil wurde Benjamin J***** der Verbrechen (1) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB und (2) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen
(3) der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und (4) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Linz(3) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und (4) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Linz
1. am 21. Mai 2006 seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, indem er ungeachtet ihrer wiederholt getätigten verbalen Äußerung, dass sie das nicht wolle, dass er ihr weh tue bzw dass er aufhören solle, und sie die ganze Zeit über weinte,
a) an ihr einen Vaginalverkehr vollzog, wobei er ihr dabei die Beine auseinander drückte, durchgehend mit einer Hand ihre Hände festhielt und ihr während des Beischlafes mehrere Schläge auf den Kopf bzw ins Gesicht versetzte;
b) im Anschluss daran an ihr den Analverkehr vollzog, wobei er sie gewaltsam umdrehte, sodass sie auf dem Bett kniete, mit beiden Händen an den Hüften erfasste und festhielt sowie mehrere Schläge auf das Gesäß versetzte;
c) im Anschluss daran von ihr an sich einen Oralverkehr durchführen ließ, während er ihr wiederum mehrere Schläge ins Gesicht versetzte und diese sexuelle Handlung mit einer Digitalkamera filmte, wobei Z***** dabei aufgrund der Heftigkeit des Oralverkehrs sogar erbrechen musste,
wobei die Taten bei Michaela Z***** eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatten, nämlich eine Anpassungsstörung, die sowohl zu einer längeren depressiven Symptomatik als auch zu einer nachhaltigen Einbuße in Vertrauensfähigkeit und damit auch Beziehungsfähigkeit führte, wobei Michaela Z***** durch diese Tathandlungen, die mehr als eine Stunde andauerten, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;wobei die Taten bei Michaela Z***** eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatten, nämlich eine Anpassungsstörung, die sowohl zu einer längeren depressiven Symptomatik als auch zu einer nachhaltigen Einbuße in Vertrauensfähigkeit und damit auch Beziehungsfähigkeit führte, wobei Michaela Z***** durch diese Tathandlungen, die mehr als eine Stunde andauerten, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;
2. am 21. Mai 2006 in Linz seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er während der zu 1.c) beschriebenen Tathandlung sie dazu veranlasste, sich im Vaginalbereich zu streicheln und einen Finger in die Vagina einzuführen und diesen hin- und herzubewegen;2. am 21. Mai 2006 in Linz seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er während der zu 1.c) beschriebenen Tathandlung sie dazu veranlasste, sich im Vaginalbereich zu streicheln und einen Finger in die Vagina einzuführen und diesen hin- und herzubewegen;
3. am 21. Mai 2006 in Linz seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr im Anschluss an die zu 1.c) beschriebene Tathandlung Schläge ins Gesicht versetzte und sie mit den Worten „Du bist a Sau, wisch's weg! Los!" sowie „Du bist a Drecksau, wisch's weg! aufforderte, das Erbrochene aufzuwischen;
4. seine Lebensgefährtin Michaela Z***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a) im August 2005, indem er ihr wuchtige Schläge ins Gesicht versetzte, sie an den Oberarmen festhielt und zu Boden stieß, in Form von mehreren Hämatomen im Bereich der rechten Rippe, an beiden Oberarmen und Schmerzen im Gesicht;
b) am 2. oder 3. Jänner 2006, indem er ihr einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte, in Form einer anhaltenden Rötung sowie von Schmerzen im Bereich der linken Wange.
Die vom Angeklagten in Ansehung der Schuldsprüche laut Punkt 1., 2. und 3. aus dem Grund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten in Ansehung der Schuldsprüche laut Punkt 1., 2. und 3. aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.