Der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Sie weist zunächst grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden grundsätzlich nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0110146), verkennt aber, dass nach ebenso gefestigter Judikatur des Höchstgerichts insoweit im Falle eines - wenngleich angefochtenen - Urteils von dessen Sachverhaltsannahmen auszugehen ist. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellrechtlichen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über diese vorbehalten; darauf Bezug nehmendes Vorbringen ist einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486, RS0061112; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 aF Rz 4).Sie weist zunächst grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden grundsätzlich nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0110146), verkennt aber, dass nach ebenso gefestigter Judikatur des Höchstgerichts insoweit im Falle eines - wenngleich angefochtenen - Urteils von dessen Sachverhaltsannahmen auszugehen ist. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellrechtlichen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über diese vorbehalten; darauf Bezug nehmendes Vorbringen ist einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486, RS0061112; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, aF Rz 4).
Dazu kommt, dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen gegen die Annahme der Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts schon an der Unterlassung entsprechend deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - sich insoweit auf einen pauschalen Verweis auf frühere Beschwerdeinhalte und die subtratslose Bemerkung, der dringende Tatverdacht werde „im Übrigen ... nochmals ausdrücklich gerügt“ beschränkenden (ON 245 S 4) - Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts und damit an der Ausschöpfung des Instanzenzugs scheitern (RIS-Justiz RS0114487 [insbesonders T13 und T19]).
In Ansehung der Haftgründe überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185).In Ansehung der Haftgründe überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185).
Dem gegen die - mit aktenkonform angestellten Überlegungen keineswegs willkürlich begründete (BS 3 ff) - Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch das Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdevorbringen ist zwar mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte sich dadurch beschwert erachtet, dass der in Rede stehende Haftgrund in der angefochtenen Entscheidung (unter anderem) aus dem raschen Rückfall nach Entlassung aus einer in Deutschland verbüßten Strafhaft abgeleitet wurde, obwohl dieser Haft eine ausländische Verurteilung (durch das Landgericht Kempten zu AZ 1 Kls 224 Js 16370/01) zugrunde lag, die nach dem Beschwerdestandpunkt nicht in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sei (§ 73 StGB).Dem gegen die - mit aktenkonform angestellten Überlegungen keineswegs willkürlich begründete (BS 3 ff) - Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch das Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdevorbringen ist zwar mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte sich dadurch beschwert erachtet, dass der in Rede stehende Haftgrund in der angefochtenen Entscheidung (unter anderem) aus dem raschen Rückfall nach Entlassung aus einer in Deutschland verbüßten Strafhaft abgeleitet wurde, obwohl dieser Haft eine ausländische Verurteilung (durch das Landgericht Kempten zu AZ 1 Kls 224 Js 16370/01) zugrunde lag, die nach dem Beschwerdestandpunkt nicht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sei (Paragraph 73, StGB).
Indem der Rechtsmittelwerber aber hiezu wörtlich das Vorbringen seiner Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Landesgerichts Salzburg wiederholt, worin allgemeine Erwägungen zur Verpflichtung der Gerichte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB von Amts wegen, hier aufgrund „konkreter Behauptungen“ des Angeklagten „im Zuge des Verfahrens und im Rahmen der letzten Haftbeschwerde“ zu überprüfen, angestellt wurden, und zusätzlich auf ein „zwischenzeitig bei der Oberstaatsanwaltschaft“ anhängiges Verfahren und eine „Eingabe des Angeklagten an das Bundesministerium für Justiz“ verweist, legt er nicht dar, worin die - einer Gleichstellung der bezeichneten Verurteilung mit einer inländischen entgegenstehende - Verletzung des Art 6 MRK im Verfahren vor dem Landgericht Kempten konkret bestanden haben soll, womit die Beschwerde dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 GRBG (RIS-Justiz RS0106464; vgl dazu auch: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht entspricht und sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.Indem der Rechtsmittelwerber aber hiezu wörtlich das Vorbringen seiner Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Landesgerichts Salzburg wiederholt, worin allgemeine Erwägungen zur Verpflichtung der Gerichte, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB von Amts wegen, hier aufgrund „konkreter Behauptungen“ des Angeklagten „im Zuge des Verfahrens und im Rahmen der letzten Haftbeschwerde“ zu überprüfen, angestellt wurden, und zusätzlich auf ein „zwischenzeitig bei der Oberstaatsanwaltschaft“ anhängiges Verfahren und eine „Eingabe des Angeklagten an das Bundesministerium für Justiz“ verweist, legt er nicht dar, worin die - einer Gleichstellung der bezeichneten Verurteilung mit einer inländischen entgegenstehende - Verletzung des Artikel 6, MRK im Verfahren vor dem Landgericht Kempten konkret bestanden haben soll, womit die Beschwerde dem Begründungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG (RIS-Justiz RS0106464; vergleiche dazu auch: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht entspricht und sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.
Die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wurde in der Grundrechtsbeschwerde nicht bestritten, wobei sich ein Eingehen darauf zufolge mängelfreier Begründung jenes der Tatbegehungsgefahr ohnehin erübrigt hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat in dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, AZ 14 Os 149/09g (ON 258) festgestellt, dass Andrzej S***** bis zum Zeitpunkt der zum AZ 7 Bs 341/09k vom 22. Oktober 2009 getroffenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz (ON 225) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch einen - vom Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu Unrecht verneinten - Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) verletzt wurde, und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass es zu ausreichendem Grundrechtsschutz nicht notwendig angestellter Erwägungen zu sämtlichen vom Beschwerdeführer als das Beschleunigungsgebot verletzend reklamierten Vorgängen bedurfte. Soweit sich auch das nunmehrige hiezu erstattete Vorbringen auf den Zeitraum bis zur Beschlussfassung des Beschwerdegerichts bezieht und erneut Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der - nach Ansicht des Beschwerdeführers verspäteten - Vorlage seiner Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Oktober 2009, AZ 7 Bs 341/09k (ON 225), an den Obersten Gerichtshof behauptet werden, die bereits Gegenstand der früheren Grundrechtsbeschwerde waren, steht einer meritorischen Erledigung somit das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.Der Oberste Gerichtshof hat in dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, AZ 14 Os 149/09g (ON 258) festgestellt, dass Andrzej S***** bis zum Zeitpunkt der zum AZ 7 Bs 341/09k vom 22. Oktober 2009 getroffenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz (ON 225) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch einen - vom Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu Unrecht verneinten - Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) verletzt wurde, und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass es zu ausreichendem Grundrechtsschutz nicht notwendig angestellter Erwägungen zu sämtlichen vom Beschwerdeführer als das Beschleunigungsgebot verletzend reklamierten Vorgängen bedurfte. Soweit sich auch das nunmehrige hiezu erstattete Vorbringen auf den Zeitraum bis zur Beschlussfassung des Beschwerdegerichts bezieht und erneut Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der - nach Ansicht des Beschwerdeführers verspäteten - Vorlage seiner Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Oktober 2009, AZ 7 Bs 341/09k (ON 225), an den Obersten Gerichtshof behauptet werden, die bereits Gegenstand der früheren Grundrechtsbeschwerde waren, steht einer meritorischen Erledigung somit das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.
Der bloße Verweis „auf das Schreiben des Verfahrenshilfeverteidigers an das OLG Linz vom 27.10.2009 zu 7 Bs 341/09h“, verfehlt einerseits den - in der Argumentation des Oberlandesgerichts gelegenen - vom Gesetz geforderte Bezugspunkt und wird andererseits erneut der Begründungspflicht (§ 3 Abs 1 GRBG) nicht gerecht.Der bloße Verweis „auf das Schreiben des Verfahrenshilfeverteidigers an das OLG Linz vom 27.10.2009 zu 7 Bs 341/09h“, verfehlt einerseits den - in der Argumentation des Oberlandesgerichts gelegenen - vom Gesetz geforderte Bezugspunkt und wird andererseits erneut der Begründungspflicht (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) nicht gerecht.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.