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Entscheidung 14 Os 9/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/22p

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer 3, StGB, AZ 80 Hv 68/20v des Landesgerichts Klagenfurt, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Oktober 2021, AZ 8 Bs 217/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2021, GZ 80 Hv 68/20v-38, gerichteten Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld * U* nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe jedoch Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das dagegen von diesem wegen „schwerwiegende(r) Nichtigkeitsgründe“ ergriffene, als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E134557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00009.22P.0330.000

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220330_OGH0002_0140OS00009_22P0000_000