Entscheidung 14 Os 9/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 3 StGB, AZ 80 Hv 68/20v des Landesgerichts Klagenfurt, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Oktober 2021, AZ 8 Bs 217/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer 3, StGB, AZ 80 Hv 68/20v des Landesgerichts Klagenfurt, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Oktober 2021, AZ 8 Bs 217/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2021, GZ 80 Hv 68/20v-38, gerichteten Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld * U* nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe jedoch Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen von diesem wegen „schwerwiegende(r) Nichtigkeitsgründe“ ergriffene, als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO). [2] Das dagegen von diesem wegen „schwerwiegende(r) Nichtigkeitsgründe“ ergriffene, als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00009.22P.0330.000
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220330_OGH0002_0140OS00009_22P0000_000