[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit der Kritik, dass die Aussage der * Ab* einstudiert gewirkt und sie bloß vage Angaben gemacht habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, die genaue Anzahl der Übergriffe, die exakten Tatzeitpunkte und (nicht bezeichnete) Details der Taten zu nennen, unternimmt die Beschwerde (nominell Z 5 zweiter Fall) den Versuch, die Annahme des Erstgerichts von der Glaubwürdigkeit der * Ab* mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0106588 [insb T3, T13]). Gleiches gilt für den Hinweis, dass * Ab* Taten teils erst bei der kontradiktorischen Vernehmung geschildert habe und trotz der von ihr behaupteten Vorfälle wieder zum Angeklagten gezogen sei. [4] Mit der Kritik, dass die Aussage der * Ab* einstudiert gewirkt und sie bloß vage Angaben gemacht habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, die genaue Anzahl der Übergriffe, die exakten Tatzeitpunkte und (nicht bezeichnete) Details der Taten zu nennen, unternimmt die Beschwerde (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) den Versuch, die Annahme des Erstgerichts von der Glaubwürdigkeit der * Ab* mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu bekämpfen vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [insb T3, T13]). Gleiches gilt für den Hinweis, dass * Ab* Taten teils erst bei der kontradiktorischen Vernehmung geschildert habe und trotz der von ihr behaupteten Vorfälle wieder zum Angeklagten gezogen sei.
[5] Welche Widersprüche innerhalb der von den Tatrichtern eingehend erörterten (US 8 ff) Aussage der * Ab* zu würdigen gewesen wären, bezeichnet die Beschwerde nicht (vgl RIS-Justiz RS0119422). [5] Welche Widersprüche innerhalb der von den Tatrichtern eingehend erörterten (US 8 ff) Aussage der * Ab* zu würdigen gewesen wären, bezeichnet die Beschwerde nicht vergleiche RIS-Justiz RS0119422).
[6] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten blieb nicht unberücksichtigt, sie wurde vielmehr als unglaubwürdig und durch die Aussage der * Ab* sowie weitere Verfahrensergebnisse widerlegt angesehen (US 10 f). Unter dem Aspekt von Unvollständigkeit war das Erstgericht daher – entgegen dem Standpunkt der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht verhalten, auf deren Inhalt näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Im Übrigen setzte sich das Erstgericht ohnedies mit der Behauptung des Angeklagten auseinander, * Ab* sei von ihrer Mutter instrumentalisiert worden und Rache sei das Motiv für die (aus seiner Sicht) Falschbezichtigungen gewesen (US 10). [6] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten blieb nicht unberücksichtigt, sie wurde vielmehr als unglaubwürdig und durch die Aussage der * Ab* sowie weitere Verfahrensergebnisse widerlegt angesehen (US 10 f). Unter dem Aspekt von Unvollständigkeit war das Erstgericht daher – entgegen dem Standpunkt der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht verhalten, auf deren Inhalt näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Im Übrigen setzte sich das Erstgericht ohnedies mit der Behauptung des Angeklagten auseinander, * Ab* sei von ihrer Mutter instrumentalisiert worden und Rache sei das Motiv für die (aus seiner Sicht) Falschbezichtigungen gewesen (US 10).
[7] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen für den Angeklagten (dem Vorbringen zufolge) positiv ausfallende Berichte der W* Kinder- und Jugendhilfe (ON 57.2, 106 ff iVm ON 76 S 13), wie insbesondere eine „Situationsdarstellung“ der Familie Ab* vom 11. Februar 2022 und die darin enthaltene (aus Sicht des Angeklagten) negative Beschreibung der Mutter der * Ab** (ON 57.2, 109 ff iVm ON 76 S 13), sowie telefonische Äußerungen der derzeit für * Ab* zuständigen Sozialarbeiterin über die Gründe der Krisenunterbringung der Genannten nach Erstattung der Anzeige gegen den Angeklagten (Vorwurf des älteren Bruders, die Familie zu zerstören; wenig einfühlsames und verständnisloses Verhalten der Mutter [ON 57.2, 100 iVm ON 76 S 13]) nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den Feststellungen über das objektive Tatgeschehen hinsichtlich sämtlicher Punkte des Schuldspruchs (vgl RIS-Justiz RS0098646). [7] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider stehen für den Angeklagten (dem Vorbringen zufolge) positiv ausfallende Berichte der W* Kinder- und Jugendhilfe (ON 57.2, 106 ff in Verbindung mit ON 76 S 13), wie insbesondere eine „Situationsdarstellung“ der Familie Ab* vom 11. Februar 2022 und die darin enthaltene (aus Sicht des Angeklagten) negative Beschreibung der Mutter der * Ab** (ON 57.2, 109 ff in Verbindung mit ON 76 S 13), sowie telefonische Äußerungen der derzeit für * Ab* zuständigen Sozialarbeiterin über die Gründe der Krisenunterbringung der Genannten nach Erstattung der Anzeige gegen den Angeklagten (Vorwurf des älteren Bruders, die Familie zu zerstören; wenig einfühlsames und verständnisloses Verhalten der Mutter [ON 57.2, 100 in Verbindung mit ON 76 S 13]) nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu den Feststellungen über das objektive Tatgeschehen hinsichtlich sämtlicher Punkte des Schuldspruchs vergleiche RIS-Justiz RS0098646).
[8] Die eigenständigen Schlussfolgerungen aus dem Fehlen von Wahrnehmungen der W* Kinder- und Jugendhilfe von sexuellen Übergriffen des Angeklagten und aus dem Verhalten von * Ab*, die „nie in irgendeiner Form 'negativ‘ aufgefallen“ sei, stellen bloße Beweiswürdigungskritik dar.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.