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Entscheidung 14 Os 9/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/98

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer , in der Strafsache gegen Slobodan P***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 1997, GZ 30 f römisch fünf r 5.520/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slobodan P***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt, wonach er am 7. Juni 1997 in Wien die Kata P***** durch neun Stiche in den Rücken mit einem Fleischermesser von 20 cm Klingenlänge vorsätzlich zu töten versucht hat.

Die Geschworenen haben die Hauptfrage nach versuchtem Mord bejaht, die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit verneint und demzufolge die gestellten Eventualfragen unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet, denn nach Prüfung der Akten und des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr nach Art einer Schuldberufung seiner Einlassung, er habe die Tathandlungen ohne Tötungsvorsatz begangen, zum Durchbruch zu verhelfen, und mit dem Hinweis auf die von ihm angegebenen Alkoholmengen und die Tatsituation für die Annahme fehlender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu werben. Er bekämpft damit unzulässigerweise die von den Geschworenen bei der Schöpfung ihres Wahrspruchs vorgenommene unanfechtbare Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO:

Anmerkung

E49352 14D00098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00009.98.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0140OS00009_9800000_000