Entgegen der (zum Teil auch im Rahmen der Rechtsrüge nach Z 9 lit a vertretenen) Beschwerdeauffassung (Z 5) konnte das Erstgericht aus dem fortlaufenden Anfall von Abgabenrückständen während eines rund fünfjährigen Tatzeit- raumes denkrichtig nicht nur das (jeweils Deliktsvollendung nach § 33 Abs 3 lit b FinStrG begründende) Unterbleiben der jeweiligen Abgabenentrichtung, sondern auch die wissentliche Herbeiführung der entsprechenden Abgabenverkürzungen durch den Angeklagten ableiten. Diese Begründung ist auch insofern mängelfrei, als die Tatrichter die Behauptung des Angeklagten, am 15. September 1994 über ein Steuerguthaben verfügt zu haben, ohnedies in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 7 und 8). Der damals zugunsten des Angeklagten ausgewiesene Tagessaldo zeigte jedoch mangels Berücksichtigung der erst am 23. September 1994 verbuchten deliktsbegründenden Steuerschuld im vollen Umfang (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG) keinen tatsächlichen Überschuß auf (§ 21 Abs 1 UStG in der damals geltenden Fassung; vgl S 35 ff iVm S 4/Blg./A zu ON 8), weshalb von der behaupteten Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kann. Die Äußerung des Zeugen Andreas N*****, "jetzt" keine kassatechnische Überprüfung vornehmen zu können (S 32), vermag den Beschwerdestandpunkt nicht zu stützen, weil sie sich auf seine im Rahmen der Hauptverhandlung limitierten Möglichkeiten bezog.Entgegen der (zum Teil auch im Rahmen der Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, vertretenen) Beschwerdeauffassung (Ziffer 5,) konnte das Erstgericht aus dem fortlaufenden Anfall von Abgabenrückständen während eines rund fünfjährigen Tatzeit- raumes denkrichtig nicht nur das (jeweils Deliktsvollendung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG begründende) Unterbleiben der jeweiligen Abgabenentrichtung, sondern auch die wissentliche Herbeiführung der entsprechenden Abgabenverkürzungen durch den Angeklagten ableiten. Diese Begründung ist auch insofern mängelfrei, als die Tatrichter die Behauptung des Angeklagten, am 15. September 1994 über ein Steuerguthaben verfügt zu haben, ohnedies in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 7 und 8). Der damals zugunsten des Angeklagten ausgewiesene Tagessaldo zeigte jedoch mangels Berücksichtigung der erst am 23. September 1994 verbuchten deliktsbegründenden Steuerschuld im vollen Umfang (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG) keinen tatsächlichen Überschuß auf (Paragraph 21, Absatz eins, UStG in der damals geltenden Fassung; vergleiche S 35 ff in Verbindung mit S 4/Blg./A zu ON 8), weshalb von der behaupteten Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kann. Die Äußerung des Zeugen Andreas N*****, "jetzt" keine kassatechnische Überprüfung vornehmen zu können (S 32), vermag den Beschwerdestandpunkt nicht zu stützen, weil sie sich auf seine im Rahmen der Hauptverhandlung limitierten Möglichkeiten bezog.
Mit der in den Entscheidungsgründen unterlaufenen unrichtigen Wiedergabe des - unter Punkt 1 des Urteilsspruches (US 3) zutreffend angeführten - Verkürzungs- betrages für das Jahr 1991 mit 262.591 S (statt richtig mit 261.591 S) zeigt der Rechsmittelwerber - wie sich aus der anschließend richtigen Anführung des gesamten strafbestimmenden Wertbetrages (1,572.204 S; vgl US 6) unzweifelhaft ergibt - bloß einen Schreibfehler, jedoch keinen formellen Begründungsmangel auf.Mit der in den Entscheidungsgründen unterlaufenen unrichtigen Wiedergabe des - unter Punkt 1 des Urteilsspruches (US 3) zutreffend angeführten - Verkürzungs- betrages für das Jahr 1991 mit 262.591 S (statt richtig mit 261.591 S) zeigt der Rechsmittelwerber - wie sich aus der anschließend richtigen Anführung des gesamten strafbestimmenden Wertbetrages (1,572.204 S; vergleiche US 6) unzweifelhaft ergibt - bloß einen Schreibfehler, jedoch keinen formellen Begründungsmangel auf.
Auch die Rechtsrügen versagen.
Mit dem Hinweis auf das Fehlen detaillierter Konstatierungen der Zahllasten und etwaiger Überschüsse für jeden einzelnen Kalendermonat wird kein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) dargetan. Der Beschwerdeführer unterläßt zum einen jegliche Substantiierung seiner Behauptung von Überschüssen und übersieht zum andern (neuerlich) die mit der unterbliebenen Abgabenentrichtung verbundene jeweilige Deliktsvollendung (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Spätester Einreichungstag für eine Voranmeldung ist seit Beginn des Jahres 1994 der 15. Tag (früher der 10. Tag) des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden übernächsten Monats. Rechtzeitig sind nur innerhalb dieses Zeitraumes erbrachte Leistungen, die aber weder vom Beschwerdeführer dargelegt wurden, noch durch die Aktenlage indiziert sind.Mit dem Hinweis auf das Fehlen detaillierter Konstatierungen der Zahllasten und etwaiger Überschüsse für jeden einzelnen Kalendermonat wird kein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) dargetan. Der Beschwerdeführer unterläßt zum einen jegliche Substantiierung seiner Behauptung von Überschüssen und übersieht zum andern (neuerlich) die mit der unterbliebenen Abgabenentrichtung verbundene jeweilige Deliktsvollendung (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG). Spätester Einreichungstag für eine Voranmeldung ist seit Beginn des Jahres 1994 der 15. Tag (früher der 10. Tag) des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden übernächsten Monats. Rechtzeitig sind nur innerhalb dieses Zeitraumes erbrachte Leistungen, die aber weder vom Beschwerdeführer dargelegt wurden, noch durch die Aktenlage indiziert sind.
Soweit die Beschwerde den Vorgang kritisiert, daß die Finanzbehörde bei Ermittlung der Verkürzungsbeträge für 1995 und 1996 einen "Sicherheitszuschlag" von 10 Prozent berücksichtigte (der Sache nach Z 5), ist er auf die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu verweisen, wonach die diesbezüglichen Urteilsannahmen daraus abgeleitet wurden, daß der Angeklagte mehrere Gelegenheiten zur Vorlage seiner Unterlagen ungenützt ließ (US 8).Soweit die Beschwerde den Vorgang kritisiert, daß die Finanzbehörde bei Ermittlung der Verkürzungsbeträge für 1995 und 1996 einen "Sicherheitszuschlag" von 10 Prozent berücksichtigte (der Sache nach Ziffer 5,), ist er auf die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu verweisen, wonach die diesbezüglichen Urteilsannahmen daraus abgeleitet wurden, daß der Angeklagte mehrere Gelegenheiten zur Vorlage seiner Unterlagen ungenützt ließ (US 8).
Weiters hat sich das Erstgericht in subjektiver Hinsicht nicht auf die Annahme der Wissentlichkeit des Angeklagten bezüglich der Abgabenhinterziehung beschränkt, sondern überdies ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der Genannte in Ansehung der ihm zur Last liegenden tatbildmäßigen Pflichtverletzungen mit Vorsatz gehandelt hat (US 9).
Mit der Rüge, wonach die ua wegen Verdunkelungsgefahr verhängte Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 3. bis 18. April 1996 den Angeklagten an der rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldung und -zahlung für den unter Punkt 6 bezeichneten Zeitraum hinderte, wäre im Blick darauf, daß Dr. Z***** nicht während des gesamten Voranmeldungszeitraums in Haft war und überdies (nach den unbestrittenen Depositionen des Zeugen Andreas N*****) auch während der Haft von den Finanzbeamten besucht werden konnte (und - wenn auch möglicherweise während eines anderen Haftabschnitts - tatsächlich besucht wurde; S 31), darzutun gewesen, warum er dessen ungeachtet der in Rede stehenden Verpflichtung nicht nachkommen konnte.
Gleichfalls zu Unrecht reklamiert der Angeklagte schließlich das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (Z 9 lit b) hinsichtlich der ihm zu Punkt 1 zur Last liegenden Abgabenverkürzung für das Jahr 1991. Mangels rechtzeitiger Voranmeldung und Erbrin- gung der betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung wurde der angefallene Rückstand zunächst durch Bescheid vom 2. September 1993 mit dem Betrag von 308.000 S festgesetzt und in weiterer Folge aufgrund der dagegen erhobenen Berufung vom 20. Oktober 1993, die mit der bis dahin ausständigen Steuerklärung verbunden war, am 5. Novem- ber 1993 schließlich auf den antragskonformen Betrag von 261.591 S reduziert (S 2 und 3 der Blg./A zu ON 8 iVm den Unterlagen für 1991 im Einkommenssteuerakt ON 4). Die im Rechtsmittelverfahren abgegebene Umsatzsteuererklärung hat als Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG schon deshalb keine Straffreiheit zur Folge, weil der Angeklagte die dem Abs 2 leg. cit. genügende Entrichtung der aus der Abgaben- verkürzung resultierenden Beträge unterlassen hat. Die im September 1994 verspätet geleistete (und überdies keinen materiellen Überschuß herbeiführende) Zahlung von 360.000 S vermochte demnach keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten.Gleichfalls zu Unrecht reklamiert der Angeklagte schließlich das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach Paragraph 29, FinStrG (Ziffer 9, Litera b,) hinsichtlich der ihm zu Punkt 1 zur Last liegenden Abgabenverkürzung für das Jahr 1991. Mangels rechtzeitiger Voranmeldung und Erbrin- gung der betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung wurde der angefallene Rückstand zunächst durch Bescheid vom 2. September 1993 mit dem Betrag von 308.000 S festgesetzt und in weiterer Folge aufgrund der dagegen erhobenen Berufung vom 20. Oktober 1993, die mit der bis dahin ausständigen Steuerklärung verbunden war, am 5. Novem- ber 1993 schließlich auf den antragskonformen Betrag von 261.591 S reduziert (S 2 und 3 der Blg./A zu ON 8 in Verbindung mit den Unterlagen für 1991 im Einkommenssteuerakt ON 4). Die im Rechtsmittelverfahren abgegebene Umsatzsteuererklärung hat als Selbstanzeige im Sinn des Paragraph 29, FinStrG schon deshalb keine Straffreiheit zur Folge, weil der Angeklagte die dem Absatz 2, leg. cit. genügende Entrichtung der aus der Abgaben- verkürzung resultierenden Beträge unterlassen hat. Die im September 1994 verspätet geleistete (und überdies keinen materiellen Überschuß herbeiführende) Zahlung von 360.000 S vermochte demnach keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Damit erweist es sich aber als bedeutungslos, daß Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG) gegen den Angeklagten erst am 14. Dezember 1995 vorgenommen worden sind.Damit erweist es sich aber als bedeutungslos, daß Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG) gegen den Angeklagten erst am 14. Dezember 1995 vorgenommen worden sind.
Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Dr. Martin Z***** nach §§ 21, 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es den langen Deliktszeitraum als erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen die finanzbehördliche Unbescholtenheit.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Dr. Martin Z***** nach Paragraphen 21, 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es den langen Deliktszeitraum als erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen die finanzbehördliche Unbescholtenheit.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz und der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Erhöhung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Berufung des Angeklagten, der die gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe und deren Herabsetzung anstrebt.
Allen Berufungen zuwider hat das Schöffengericht die Strafzumessungstatsachen richtig festgestellt und im Blick auf die Tatsache, daß der Angeklagte seine Tätigkeit als Rechtsanwalt - wenn auch im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren - beenden mußte, eine angemessene Unrechtsfolge ausgesprochen, wobei der unmittelbare Vollzug der Geldstrafe wegen der Delinquenz über einen längeren Zeitraum spezialpräventiv erforderlich ist.
Den Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.