Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter ihre Feststellungen hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 27 Abs 2 Z 1 SMG (B II 2; US 12 f) logisch und empirisch einwandfrei auf die dezidierte Aussage der Mitangeklagten Gülten K***** vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol, T***** habe mit Sicherheit gewusst, wie alt sie sei (S 43/I), stützen, wobei angesichts des Umstandes, dass deren Angaben wesentlich mehr Glaubwürdigkeit als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers beigemessen wurde (US 19), eine nähere Auseinandersetzung mit jener, insbesondere der Passage "sie habe auf ihn wie eine 20jährige gewirkt", entbehrlich war (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter ihre Feststellungen hinsichtlich des Schuldspruchs nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (B römisch zwei 2; US 12 f) logisch und empirisch einwandfrei auf die dezidierte Aussage der Mitangeklagten Gülten K***** vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol, T***** habe mit Sicherheit gewusst, wie alt sie sei (S 43/I), stützen, wobei angesichts des Umstandes, dass deren Angaben wesentlich mehr Glaubwürdigkeit als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers beigemessen wurde (US 19), eine nähere Auseinandersetzung mit jener, insbesondere der Passage "sie habe auf ihn wie eine 20jährige gewirkt", entbehrlich war (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Der Angeklagte versucht hier in der Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, welche sich mit den Widersprüchen in den Angaben der Gülten K***** eingehend auseinandergesetzt hat (US 19 f).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Der Angeklagte versucht hier in der Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, welche sich mit den Widersprüchen in den Angaben der Gülten K***** eingehend auseinandergesetzt hat (US 19 f).
Insoweit der Beschwerdeführer in der tatrichterlichen Qualifikation des Tatverhaltens zu B II 2 nach § 27 Abs 2 Z 1 SMG eine Überschreitung der lediglich den Grundtatbestand nach § 27 Abs 1 SMG inkriminierenden Anklage erblickt (Z 8) genügt ihm zu entgegnen, dass der in der Anklageschrift angelastete historische Sachverhalt dem Tatsachensubstrat des Schuldspruchs - wie vorliegend - entsprechen muss, das Gericht aber an die rechtliche Bezeichnung der Tat durch die Anklagebehörde nicht gebunden ist (§ 262 letzter Satz StPO).Insoweit der Beschwerdeführer in der tatrichterlichen Qualifikation des Tatverhaltens zu B römisch zwei 2 nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, SMG eine Überschreitung der lediglich den Grundtatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG inkriminierenden Anklage erblickt (Ziffer 8,) genügt ihm zu entgegnen, dass der in der Anklageschrift angelastete historische Sachverhalt dem Tatsachensubstrat des Schuldspruchs - wie vorliegend - entsprechen muss, das Gericht aber an die rechtliche Bezeichnung der Tat durch die Anklagebehörde nicht gebunden ist (Paragraph 262, letzter Satz StPO).
Die neuerlich die Qualifikation nach § 27 Abs 2 Z 1 SMG bekämpfende Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich nicht am zitierten Urteilssachverhalt über das Wissen des Beschwerdeführers um das Alter der Gülten K***** (US 12 f) orientiert.Die neuerlich die Qualifikation nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, SMG bekämpfende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich nicht am zitierten Urteilssachverhalt über das Wissen des Beschwerdeführers um das Alter der Gülten K***** (US 12 f) orientiert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario Z*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter mit Recht den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend Gülten K***** zum Beweis dafür, dass sie auf Grund ihrer Suchtgiftabhängigkeit keinen Realitätsbezug habe und somit ihrer Aussage keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme (S 309/II), wenngleich mit lapidarer Begründung (Unerheblichkeit bzw geklärte Sachlage; S 311/II) abgewiesen, kommt doch die Prüfung der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person dem erkennenden Gericht zu, welches sich überdies mit der problematischen Persönlichkeit der genannten Mitangeklagten ausführlich auseinandergesetzt hat (US 19 f). Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Gülten K***** haben die Tatrichter ersichtlich nicht gefunden; auch der Beweisantrag verabsäumt es, konkret objektive Momente darzulegen, die die Aussagefähigkeit der Genannten in Frage stellen könnten.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter mit Recht den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend Gülten K***** zum Beweis dafür, dass sie auf Grund ihrer Suchtgiftabhängigkeit keinen Realitätsbezug habe und somit ihrer Aussage keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme (S 309/II), wenngleich mit lapidarer Begründung (Unerheblichkeit bzw geklärte Sachlage; S 311/II) abgewiesen, kommt doch die Prüfung der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person dem erkennenden Gericht zu, welches sich überdies mit der problematischen Persönlichkeit der genannten Mitangeklagten ausführlich auseinandergesetzt hat (US 19 f). Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Gülten K***** haben die Tatrichter ersichtlich nicht gefunden; auch der Beweisantrag verabsäumt es, konkret objektive Momente darzulegen, die die Aussagefähigkeit der Genannten in Frage stellen könnten.
Dass es im tatgegenständlichen Milieu aus welchen Gründen immer (vgl hier beeinflussender Kassiber Murat T*****s; US 20) häufig zu Änderungen von Verantwortungen in Richtung weitgehender Abschwächung ursprünglich belastender Angaben kommt, ist notorisch und somit allein noch kein Grund, die Aussagefähigkeit in Zweifel zu setzen.Dass es im tatgegenständlichen Milieu aus welchen Gründen immer vergleiche hier beeinflussender Kassiber Murat T*****s; US 20) häufig zu Änderungen von Verantwortungen in Richtung weitgehender Abschwächung ursprünglich belastender Angaben kommt, ist notorisch und somit allein noch kein Grund, die Aussagefähigkeit in Zweifel zu setzen.
Die bemängelte (Z 5), im Übrigen schon allein durch die aktenkundigen, ihn mit einer Cannabisplatte im Mund zeigenden Fotos (S 115 f in ON 26) verifizierte Urteilsannahme, dass Mario Z***** über entsprechende Erfahrung im Umgang mit Suchtgiften aller Art verfügte (US 17), hat bloß illustrativen, nicht aber entscheidungsrelevanten Charakter.Die bemängelte (Ziffer 5,), im Übrigen schon allein durch die aktenkundigen, ihn mit einer Cannabisplatte im Mund zeigenden Fotos (S 115 f in ON 26) verifizierte Urteilsannahme, dass Mario Z***** über entsprechende Erfahrung im Umgang mit Suchtgiften aller Art verfügte (US 17), hat bloß illustrativen, nicht aber entscheidungsrelevanten Charakter.
Hinsichtlich der die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Gülten K***** in Zweifel setzenden Tatsachenrüge (Z 5a) gilt das hinsichtlich Murat T***** Ausgeführte.Hinsichtlich der die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Gülten K***** in Zweifel setzenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gilt das hinsichtlich Murat T***** Ausgeführte.
Indem der Beschwerdeführer unter Abhebung auf den anklagedifformen Schuldspruch (bloß) wegen des Besitzes von ca 700 Stück Ecstasy-Tabletten zwecks deren Inverkehrsetzung Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vermisst (Z 10), übergeht er prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter hinsichtlich des ihm auch zur Last liegenden Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz, erster Fall SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A II) in Bezug auf die Einfuhr von ca 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten unmissverständlich eine gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers annahmen (US 18).Indem der Beschwerdeführer unter Abhebung auf den anklagedifformen Schuldspruch (bloß) wegen des Besitzes von ca 700 Stück Ecstasy-Tabletten zwecks deren Inverkehrsetzung Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vermisst (Ziffer 10,), übergeht er prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter hinsichtlich des ihm auch zur Last liegenden Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (A römisch zwei) in Bezug auf die Einfuhr von ca 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten unmissverständlich eine gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers annahmen (US 18).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.