Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fahrettin Osman B***** ist teilweise im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fahrettin Osman B***** ist teilweise im Recht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) liegt eine Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht vor. Die von der Beschwerde zitierten Ausführungen des Urteils lassen eindeutig und unzweifelhaft erkennen, dass alle Angeklagten mit Vorsatz gehandelt haben und der Nichtigkeitswerber darüber hinaus die Absicht hatte, durch wiederholtes Inverkehrsetzen jeweils die Grenzmenge von 3 Gramm Heroin überschreitender Mengen in Teilmengen sich ein fortlaufendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen (US 16/17).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) liegt eine Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht vor. Die von der Beschwerde zitierten Ausführungen des Urteils lassen eindeutig und unzweifelhaft erkennen, dass alle Angeklagten mit Vorsatz gehandelt haben und der Nichtigkeitswerber darüber hinaus die Absicht hatte, durch wiederholtes Inverkehrsetzen jeweils die Grenzmenge von 3 Gramm Heroin überschreitender Mengen in Teilmengen sich ein fortlaufendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen (US 16/17).
Warum solche Konstatierungen „für jeden einzelnen Angeklagten gesondert" hätten erfolgen sollen, wird nicht dargelegt. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorbringen zur subjektiven Tatseite wiederholt und „konkrete Feststellungen zum subjektiven Tatbestand" fordert, missachtet sie die diesbezüglichen (in der Beschwerde neuerlich zitierten) Konstatierungen zum Vorsatz und zur Absichtlichkeit. Sie legt nicht dar, welche Feststellungen darüber hinaus notwendig gewesen wären.Warum solche Konstatierungen „für jeden einzelnen Angeklagten gesondert" hätten erfolgen sollen, wird nicht dargelegt. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Vorbringen zur subjektiven Tatseite wiederholt und „konkrete Feststellungen zum subjektiven Tatbestand" fordert, missachtet sie die diesbezüglichen (in der Beschwerde neuerlich zitierten) Konstatierungen zum Vorsatz und zur Absichtlichkeit. Sie legt nicht dar, welche Feststellungen darüber hinaus notwendig gewesen wären.
In diesem Umfang kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher insoweit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).In diesem Umfang kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher insoweit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Im Recht ist allerdings der Einwand, das Erstgericht habe zum Urteilsfaktum A) I. 2. keine Feststellungen getroffen und hiedurch einen Rechtsfehler begangen (Z 9 lit a). Tatsächlich finden sich hiezu in den Urteilsgründen keine Ausführungen. Die Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch vermag aber die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (Mayerhofer, StPO5 § 270 E 93b ff).Im Recht ist allerdings der Einwand, das Erstgericht habe zum Urteilsfaktum A) römisch eins. 2. keine Feststellungen getroffen und hiedurch einen Rechtsfehler begangen (Ziffer 9, Litera a,). Tatsächlich finden sich hiezu in den Urteilsgründen keine Ausführungen. Die Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch vermag aber die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 270, E 93b ff).
Zum Schuldspruch A) I. 1. besteht der in der Beschwerde aufgezeigte Widerspruch (Z 5 dritter Fall). Während im Urteilsspruch die Übergabe von ca 60 Gramm Heroin brutto angenommen wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass bei zwei Treffen zwischen dem Angeklagten und Claudia K***** jeweils ein Paket mit ca 20 Gramm Heroin brutto übergeben wurde (US 14 unten).Zum Schuldspruch A) römisch eins. 1. besteht der in der Beschwerde aufgezeigte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall). Während im Urteilsspruch die Übergabe von ca 60 Gramm Heroin brutto angenommen wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass bei zwei Treffen zwischen dem Angeklagten und Claudia K***** jeweils ein Paket mit ca 20 Gramm Heroin brutto übergeben wurde (US 14 unten).
Der Schuldspruch ist daher in diesem Umfang nichtig und war daher bei nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben.
Das Erstgericht geht bei seinen - von einem Additionsvorsatz getragenen - Feststellungen davon aus, dass die in den Punkten A) I.Das Erstgericht geht bei seinen - von einem Additionsvorsatz getragenen - Feststellungen davon aus, dass die in den Punkten A) römisch eins.
1. und 2. sowie II. angeführte Menge Heroin (insgesamt 100 Gramm brutto) eine reine Menge von 3 Gramm (Diacetylmorphin) enthielt (US 16 Mitte), jene des Faktums A) I. 3. hingegen eine solche von 36 Gramm, sodass keine „Restmengen" verblieben sind. Da nach Aufhebung der mängelbehafteten Teile nicht feststeht, ob hinsichtlich des zu Punkt A) II. als eines in mehreren Teilen (20 Gramm Heroin brutto entsprechen - feststellungskonform - einer reinen Menge von 0,6 Gramm) weitergegebenen Suchtgiftquantums, welches die große Menge (noch) nicht erreicht, die Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebenter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall vorliegt, war der Schuldspruch insoweit in der rechtlichen Unterstellung als (weiteres) Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG aufzuheben.1. und 2. sowie römisch zwei. angeführte Menge Heroin (insgesamt 100 Gramm brutto) eine reine Menge von 3 Gramm (Diacetylmorphin) enthielt (US 16 Mitte), jene des Faktums A) römisch eins. 3. hingegen eine solche von 36 Gramm, sodass keine „Restmengen" verblieben sind. Da nach Aufhebung der mängelbehafteten Teile nicht feststeht, ob hinsichtlich des zu Punkt A) römisch zwei. als eines in mehreren Teilen (20 Gramm Heroin brutto entsprechen - feststellungskonform - einer reinen Menge von 0,6 Gramm) weitergegebenen Suchtgiftquantums, welches die große Menge (noch) nicht erreicht, die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebenter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall vorliegt, war der Schuldspruch insoweit in der rechtlichen Unterstellung als (weiteres) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG aufzuheben.
Da dieser Nichtigkeitsgrund auch die diesbezüglichen Schuldspruchfakten des Tugrul Y***** betrifft, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, war gemäß § 290 Abs 1 StPO auch zu diesem Angeklagten mit einer Teilkassation des Urteiles vorzugehen. Demzufolge waren auch die die Angeklagten Fahrettin Osman B***** und Tugrul Y***** treffenden Strafaussprüche aufzuheben. Da sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285i StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere die Strafzumessungsrüge (Z 11). Hiezu bleibt jedoch anzumerken, dass sich nach ständiger Judikatur strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gegen dasselbe Rechtsgut wie Suchtgiftsdelikte richten und die zwei Verurteilungen des Angeklagten B***** wegen § 83 Abs 1 StGB daher einschlägige Verurteilungen darstellen (Jerabek in WK² § 71 Rz 8). Mit den Berufungen waren die Angeklagten Fahrettin Osman B***** und Tugrul Y***** ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung.Da dieser Nichtigkeitsgrund auch die diesbezüglichen Schuldspruchfakten des Tugrul Y***** betrifft, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zu diesem Angeklagten mit einer Teilkassation des Urteiles vorzugehen. Demzufolge waren auch die die Angeklagten Fahrettin Osman B***** und Tugrul Y***** treffenden Strafaussprüche aufzuheben. Da sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 i, StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,). Hiezu bleibt jedoch anzumerken, dass sich nach ständiger Judikatur strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gegen dasselbe Rechtsgut wie Suchtgiftsdelikte richten und die zwei Verurteilungen des Angeklagten B***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB daher einschlägige Verurteilungen darstellen (Jerabek in WK² Paragraph 71, Rz 8). Mit den Berufungen waren die Angeklagten Fahrettin Osman B***** und Tugrul Y***** ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird das Erstgericht bezüglich der aufgehobenen Urteilsfakten widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen und sodann den Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen haben.