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Entscheidung 14 Os 90/07b×

Entscheidung 14 Os 90/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os90/07b

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael V***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 37 Hv 65/07a des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Michael V***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einem als „Grundrechtsbeschwerde auf Freiheit" bezeichneten Schriftsatz vom 11. Juni 2007 (beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 9. Juli 2007) schildert Michael V***** mehrere Verfahrenserledigungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, teilt unter Bezugnahme auf das AZ 29 Ur 69/07k des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit, dass er sich zufolge einer Anzeige seiner Ehefrau seit 27. März 2007 in Untersuchungshaft befindet und er zum AZ 37 Hv 65/07a des Landesgerichtes Wiener Neustadt eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hat. Abschließend ersucht er um „Einstellung dieses Verwirrspiels" und Anordnung seiner Entlassung.

Rechtliche Beurteilung

Diese Eingabe war zurückzuweisen, weil darin die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung nicht genau bezeichnet wurde (und auch nicht dargetan wurde, dass sich die Grundrechtsbeschwerde gegen eine in Haftsachen letztinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichtes richtet; Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), deshalb der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag nicht angeführt ist und aus der Eingabe auch nicht erkennbar ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Infolge dieser zur Zurückweisung führenden Mängel konnte auch ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Verteidigers unterbleiben (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG).

Anmerkung

E84996 14Os90.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00090.07B.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20070731_OGH0002_0140OS00090_07B0000_000