Die gegen diese Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Shahzad F***** ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Shahzad F***** ist nicht im Recht.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil ohne Einschränkung bekämpft, inhaltlich jedoch ausschließlich zu den Schuldsprüchen I/A und I/B argumentiert, war auf sie im gegen den Schuldspruch I/C gerichteten Umfang keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil ohne Einschränkung bekämpft, inhaltlich jedoch ausschließlich zu den Schuldsprüchen I/A und I/B argumentiert, war auf sie im gegen den Schuldspruch I/C gerichteten Umfang keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
Dass ein Teil des beim Beschwerdeführer sichergestellten Bargelds im Ausmaß von 5.000 Euro aus einem Darlehen seiner Lebensgefährtin stamme, hat das Erstgericht ohnehin zu seinen Gunsten für möglich gehalten (US 10; ON 211 S 19), eine Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift hat es als erwiesen angenommen (US 9). Zu diesen Themen brauchte das Schöffengericht demnach keine Beweise aufzunehmen (RIS-Justiz RS0099135 [T4]). Soweit die Rüge neben dem behaupteten Darlehen ein weiteres Beweisthema für die Befragung von Yvonne R***** als Zeugin nennt, entfernt sie sich vom Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 211 S 18) und missachtet solcherart das aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618).
Der Antrag auf Vernehmung des (namentlich genannten) „erhebenden Kriminalbeamten“, „der im Zuge der Einvernahme zu befragen sein wird, welche Geldmittel schlussendlich dem Angeklagten aus dem Suchtmittelverkauf zuzubilligen sind, insbesondere aufzuklären, inwieweit die Angaben der noch einzuvernehmenden Zeugin“ Yvonne R***** „in allfälligen Widerspruch stehen zu den entsprechenden Erhebungsergebnissen der Exekutive“ (ON 211 S 18), ließ nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis habe erwarten lassen und war demnach auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Antrag auf Vernehmung des (namentlich genannten) „erhebenden Kriminalbeamten“, „der im Zuge der Einvernahme zu befragen sein wird, welche Geldmittel schlussendlich dem Angeklagten aus dem Suchtmittelverkauf zuzubilligen sind, insbesondere aufzuklären, inwieweit die Angaben der noch einzuvernehmenden Zeugin“ Yvonne R***** „in allfälligen Widerspruch stehen zu den entsprechenden Erhebungsergebnissen der Exekutive“ (ON 211 S 18), ließ nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis habe erwarten lassen und war demnach auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Die Mängelrüge behauptet in Bezug auf den Schuldspruch I/B gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, weshalb die nominell angesprochene Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0099431).Die Mängelrüge behauptet in Bezug auf den Schuldspruch I/B gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, weshalb die nominell angesprochene Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0099431).
Dass die Tatrichter - im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen - der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schuldspruchs I/A (teilweise) Glauben schenkten, im Zusammenhang mit dem vom Schuldspruch I/B erfassten Vorwurf hingegen nicht, verwirklicht keinen Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0098372). Mit dem darauf bezogenen Vorbringen bekämpft die Mängelrüge lediglich die Überzeugung der Tatrichter von der (teilweisen) Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Ebenso wenig wird mit Berufung auf den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dargetan (RIS-Justiz RS0117445).Ebenso wenig wird mit Berufung auf den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, dargetan (RIS-Justiz RS0117445).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft die Nichtannahme der Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG, ohne jedoch von den - in Auseinandersetzung mit der diesbezüglich leugnenden Verantwortung getroffenen (US 13 f) - Feststellungen auszugehen (RIS-Justiz RS0099810), nach welchen der Beschwerdeführer Suchtgift gerade nicht vorwiegend „zur Finanzierung der eigenen Sucht“ verkauft habe (US 9 f).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft die Nichtannahme der Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG, ohne jedoch von den - in Auseinandersetzung mit der diesbezüglich leugnenden Verantwortung getroffenen (US 13 f) - Feststellungen auszugehen (RIS-Justiz RS0099810), nach welchen der Beschwerdeführer Suchtgift gerade nicht vorwiegend „zur Finanzierung der eigenen Sucht“ verkauft habe (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.