Entscheidung 14 Os 90/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 1999, GZ 3a Vr 8.739/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 1999, GZ 3a römisch fünf r 8.739/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 9. September 1997 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Gertrude Z*****, indem er ihr den Mund zuhielt, sie in das Schlafzimmer drängte und auf das Bett warf, wobei er äußerte, falls sie schreien würde, werde er ihr eine "pracken", sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib, vorsätzlich zur Duldung des Beischlafs genötigt.Darnach hat er am 9. September 1997 in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Gertrude Z*****, indem er ihr den Mund zuhielt, sie in das Schlafzimmer drängte und auf das Bett warf, wobei er äußerte, falls sie schreien würde, werde er ihr eine "pracken", sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib, vorsätzlich zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die mit dem Ziel der Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), wonach die Drohung mit einer ,Ohrfeige" keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstelle, vernachlässigt die konstatierte tatsächlich ausgeübte Gewalt (US 4 f) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die mit dem Ziel der Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach die Drohung mit einer ,Ohrfeige" keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstelle, vernachlässigt die konstatierte tatsächlich ausgeübte Gewalt (US 4 f) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof - insbesondere im Blick auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung, wonach der Angeklagte mit 99,997-pro- zentiger Wahrscheinlichkeit mit dem Täter ident ist (S 21 und 189) - keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof - insbesondere im Blick auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung, wonach der Angeklagte mit 99,997-pro- zentiger Wahrscheinlichkeit mit dem Täter ident ist (S 21 und 189) - keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00090.99.0720.000
Dokumentnummer
JJT_19990720_OGH0002_0140OS00090_9900000_000