Computerprogramme sind Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 1 Abs 1, § 2 Z 1 und § 40a Abs 1 UrhG).Computerprogramme sind Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 40 a, Absatz eins, UrhG).
Gemäß § 91 Abs 1 UrhG sind Eingriffe der in § 86 Abs 1 UrhG bezeichneten Art mit Strafe bedroht. Die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogramms (§ 14 Abs 1, § 15 Abs 1, § 40d UrhG) stellt zwar einen Engriff gemäß § 86 Abs 1 Z 1 UrhG dar; ein solcher Eingriff ist jedoch zufolge des durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl Nr. 151, mit Wirkung vom 1. April 1996 angeführten zweiten Satzes des § 91 Abs 1 UrhG dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt (vgl 3 BlgNR 20. GP 30).Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UrhG sind Eingriffe der in Paragraph 86, Absatz eins, UrhG bezeichneten Art mit Strafe bedroht. Die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogramms (Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 40 d, UrhG) stellt zwar einen Engriff gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG dar; ein solcher Eingriff ist jedoch zufolge des durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 151, mit Wirkung vom 1. April 1996 angeführten zweiten Satzes des Paragraph 91, Absatz eins, UrhG dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt vergleiche 3 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30).
Vorliegend wurde Dipl. Ing. Plamen I***** aber vom Vorwurf der Vervielfältigung der in Rede stehenden Computerprogramme rechtskräftig freigesprochen (US 3) und erfolgte ein Schuldspruch nur wegen eines nicht näher umschriebenen "Gebrauchs" der Programme. Entgegen der vom Erstrichter offenbar vertretenen Meinung ist nicht jede Benutzung eines Werks eine strafbare Handlung iSd § 91 Abs 1 (§ 86 Abs 1 Z 1) UrhG, sondern nur eine "auf eine nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart" (§ 86 Abs 1 Z 1). Von all diesen kommt hier nur die Vervielfältigung nach § 15 in Frage, von der der Verurteilte aber unter einem freigesprochen wurde. Nach der Aktenlage steht eine Benutzung der Programme auf die in den §§ 16, 17 und 18 beschriebenen Weisen nicht in Rede.Vorliegend wurde Dipl. Ing. Plamen I***** aber vom Vorwurf der Vervielfältigung der in Rede stehenden Computerprogramme rechtskräftig freigesprochen (US 3) und erfolgte ein Schuldspruch nur wegen eines nicht näher umschriebenen "Gebrauchs" der Programme. Entgegen der vom Erstrichter offenbar vertretenen Meinung ist nicht jede Benutzung eines Werks eine strafbare Handlung iSd Paragraph 91, Absatz eins, (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins,) UrhG, sondern nur eine "auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart" (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins,). Von all diesen kommt hier nur die Vervielfältigung nach Paragraph 15, in Frage, von der der Verurteilte aber unter einem freigesprochen wurde. Nach der Aktenlage steht eine Benutzung der Programme auf die in den Paragraphen 16, 17 und 18 beschriebenen Weisen nicht in Rede.
Der Schuldspruch wegen "Gebrauchs" der Programme war somit prozessual schon wegen des gleichzeitig erfolgten Freispruchs vom nach der Aktenlage einzig möglichen Gebrauch in Form der "Vervielfältigung" verfehlt ("ne bis in idem").
Mit der Feststellung der Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO die Aufhebung der Urteile zu verbinden und mit Freispruch vorzugehen.Mit der Feststellung der Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Aufhebung der Urteile zu verbinden und mit Freispruch vorzugehen.
Daraus folgt die auf § 390 StPO gegründete Kostenentscheidung.Daraus folgt die auf Paragraph 390, StPO gegründete Kostenentscheidung.