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Entscheidung 14 Os 91/02×

Entscheidung 14 Os 91/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os91/02

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 3. Dezember 2001, GZ 3 U 251/01b-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 3. Dezember 2001, GZ 3 U 251/01b-7, verletzt in der bedingten Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 30 Tagen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 3. Dezember 2001, GZ 3 U 251/01b-7, wurde über Manfred B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt. "Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB" wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen; der unbedingte (in der Folge zwischen 1. und 16. Feber 2002 verbüßte) Teil der Freiheitsstrafe betrug sohin gleichfalls 15 Tage.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil verletzt im Strafausspruch - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB:

Der vom Erstgericht herangezogene erste Absatz dieser Gesetzesstelle betrifft nur die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Geldstrafe. Die vom Erstrichter angestrebte bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe setzt gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ua voraus, dass auf eine solche von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird. Vorliegend hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von (nur) 30 Tagen als schuldangemessene Unrechtsfolge erachtet, für deren (gänzliche) bedingte Nachsicht die Voraussetzungen aber nach - im Hinblick auf das Vorleben (AS 21 f) zutreffender - Auffassung des Gerichtes ebenso wenig gegeben waren wie für die Verhängung einer Geldstrafe. In diesem Fall verpflichtet das Gesetz zwingend zum unbedingten Ausspruch der gesamten Strafe; die dessen ungeachtet gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe hat sich zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt, weshalb es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (Paragraph 292, StPO).

Anmerkung

E67428 14Os91.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00091.02.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0140OS00091_0200000_000

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