Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 91/03×

Entscheidung 14 Os 91/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os91/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich Sch***** wegen (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, zweiter Satz erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. April 2003, GZ 39 S Hv 566/01h-86, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Friedrich Sch***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich von Mai bis August 1997 "in B***** und anderen Orten" mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz von Leopold T***** zur Einzahlung an einen namentlich genannten Rechtsanwalt (II/1) und für eine Autoreparatur (II/2) anvertraute 158.500 S zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus Ziffer 5, zweiter Fall wird nicht klar, warum unterschiedliche Angaben des Leopold T***** über die Höhe eines ihm - gänzlich unabhängig von den zu II/1 genannten Taten und davor - vom Angeklagten gewährten Darlehens gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen sollten. Abgesehen davon hat dieser Zeuge auch schon bei seinen Vernehmungen durch die Gendarmerie zwischen einem Betrag von 400.000 S und einem Restbetrag differenziert vergleiche S 103, 117 in ON 23/II), sodass die alleinige Erwähnung des ersteren in der Hauptverhandlung (S 81, 89/IV) zwar ungenau sein mag, sich aber nicht als Widerspruch zu früheren Angaben darstellt. Mit der für die anvertrauten 150.000 S erhaltenen "Quittung" hinwieder hat der Zeuge in der Hauptverhandlung (S 89/IV) ersichtlich die zum Beweis der Weiterleitung vom Angeklagten übergebenen Erlagscheine gemeint, sodass auch insoweit kein Erörterungsbedarf bestand. Die Bedeutung eines Belegs für die Rückzahlung des T***** gewährten Darlehens lässt der Beschwerdeführer im Dunkeln.

Der aus Ziffer 5, vierter Fall vorgebrachten Kritik zuwider wurde der zu II/2 ergangene Schuldspruch mit dem Hinweis auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen T***** gar wohl begründet (US 19, siebte und achte Zeile).

Bei verständniswilliger Lesart sind die niederschriftlichen Angaben dieses Zeugen in S 107 und 109 in ON 23 (Bd römisch zwei) durchaus im Sinne derjenigen in der Hauptverhandlung zu verstehen, wonach er dem Angeklagten das Geld für die Autoreparatur überlassen habe. Die höchst unpräzise Diktion des Zeugen, welcher erst über konkretes Befragen durch den Vorsitzenden sinngemäß nicht bloß die Zusage des Angeklagten, die Reparaturkosten zu übernehmen, sondern auch den in der Übergabe von 8.500 S bestehenden Verpflichtungsgrund genannt hat, zeigt auf, dass die unklare Schilderung des Vorganges in der zweiten Niederschrift der Gendarmerie (S 115 in ON 23/II) die Glaubwürdigkeit T*****s nicht in Frage stellt und daher keiner gesonderten Erörterung bedurfte (Ziffer 5, zweiter Fall).

Mit der nicht auf bestimmte, in der Hauptverhandlung vorgekommene, aktenkundige Beweismittel gestützten Behauptung mangelnder Plausibilität der Übergabe von insgesamt 150.000 S zur Einzahlung wird keine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgetragen. Unerfindlich bleibt, was der Umstand, dass der Angeklagte T***** zwecks Aufklärung des Erscheinungsbildes der zum Beweis der Einzahlung übergebenen Erlagscheine zu einem (darauf gar nicht angegebenen) Postamt begleitet habe, zur Schuldfrage austragen sollte (II/1). Das mangelhafte Darstellungsvermögen des Zeugen T***** weckt schließlich keine erheblichen Bedenken gegen die zu II/2 festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E70686 14Os91.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00091.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0140OS00091_0300000_000