Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus Z 5 zweiter Fall wird nicht klar, warum unterschiedliche Angaben des Leopold T***** über die Höhe eines ihm - gänzlich unabhängig von den zu II/1 genannten Taten und davor - vom Angeklagten gewährten Darlehens gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen sollten. Abgesehen davon hat dieser Zeuge auch schon bei seinen Vernehmungen durch die Gendarmerie zwischen einem Betrag von 400.000 S und einem Restbetrag differenziert (vgl S 103, 117 in ON 23/II), sodass die alleinige Erwähnung des ersteren in der Hauptverhandlung (S 81, 89/IV) zwar ungenau sein mag, sich aber nicht als Widerspruch zu früheren Angaben darstellt. Mit der für die anvertrauten 150.000 S erhaltenen "Quittung" hinwieder hat der Zeuge in der Hauptverhandlung (S 89/IV) ersichtlich die zum Beweis der Weiterleitung vom Angeklagten übergebenen Erlagscheine gemeint, sodass auch insoweit kein Erörterungsbedarf bestand. Die Bedeutung eines Belegs für die Rückzahlung des T***** gewährten Darlehens lässt der Beschwerdeführer im Dunkeln.Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus Ziffer 5, zweiter Fall wird nicht klar, warum unterschiedliche Angaben des Leopold T***** über die Höhe eines ihm - gänzlich unabhängig von den zu II/1 genannten Taten und davor - vom Angeklagten gewährten Darlehens gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen sollten. Abgesehen davon hat dieser Zeuge auch schon bei seinen Vernehmungen durch die Gendarmerie zwischen einem Betrag von 400.000 S und einem Restbetrag differenziert vergleiche S 103, 117 in ON 23/II), sodass die alleinige Erwähnung des ersteren in der Hauptverhandlung (S 81, 89/IV) zwar ungenau sein mag, sich aber nicht als Widerspruch zu früheren Angaben darstellt. Mit der für die anvertrauten 150.000 S erhaltenen "Quittung" hinwieder hat der Zeuge in der Hauptverhandlung (S 89/IV) ersichtlich die zum Beweis der Weiterleitung vom Angeklagten übergebenen Erlagscheine gemeint, sodass auch insoweit kein Erörterungsbedarf bestand. Die Bedeutung eines Belegs für die Rückzahlung des T***** gewährten Darlehens lässt der Beschwerdeführer im Dunkeln.
Der aus Z 5 vierter Fall vorgebrachten Kritik zuwider wurde der zu II/2 ergangene Schuldspruch mit dem Hinweis auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen T***** gar wohl begründet (US 19, siebte und achte Zeile).Der aus Ziffer 5, vierter Fall vorgebrachten Kritik zuwider wurde der zu II/2 ergangene Schuldspruch mit dem Hinweis auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen T***** gar wohl begründet (US 19, siebte und achte Zeile).
Bei verständniswilliger Lesart sind die niederschriftlichen Angaben dieses Zeugen in S 107 und 109 in ON 23 (Bd II) durchaus im Sinne derjenigen in der Hauptverhandlung zu verstehen, wonach er dem Angeklagten das Geld für die Autoreparatur überlassen habe. Die höchst unpräzise Diktion des Zeugen, welcher erst über konkretes Befragen durch den Vorsitzenden sinngemäß nicht bloß die Zusage des Angeklagten, die Reparaturkosten zu übernehmen, sondern auch den in der Übergabe von 8.500 S bestehenden Verpflichtungsgrund genannt hat, zeigt auf, dass die unklare Schilderung des Vorganges in der zweiten Niederschrift der Gendarmerie (S 115 in ON 23/II) die Glaubwürdigkeit T*****s nicht in Frage stellt und daher keiner gesonderten Erörterung bedurfte (Z 5 zweiter Fall).Bei verständniswilliger Lesart sind die niederschriftlichen Angaben dieses Zeugen in S 107 und 109 in ON 23 (Bd römisch zwei) durchaus im Sinne derjenigen in der Hauptverhandlung zu verstehen, wonach er dem Angeklagten das Geld für die Autoreparatur überlassen habe. Die höchst unpräzise Diktion des Zeugen, welcher erst über konkretes Befragen durch den Vorsitzenden sinngemäß nicht bloß die Zusage des Angeklagten, die Reparaturkosten zu übernehmen, sondern auch den in der Übergabe von 8.500 S bestehenden Verpflichtungsgrund genannt hat, zeigt auf, dass die unklare Schilderung des Vorganges in der zweiten Niederschrift der Gendarmerie (S 115 in ON 23/II) die Glaubwürdigkeit T*****s nicht in Frage stellt und daher keiner gesonderten Erörterung bedurfte (Ziffer 5, zweiter Fall).
Mit der nicht auf bestimmte, in der Hauptverhandlung vorgekommene, aktenkundige Beweismittel gestützten Behauptung mangelnder Plausibilität der Übergabe von insgesamt 150.000 S zur Einzahlung wird keine Tatsachenrüge (Z 5a) vorgetragen. Unerfindlich bleibt, was der Umstand, dass der Angeklagte T***** zwecks Aufklärung des Erscheinungsbildes der zum Beweis der Einzahlung übergebenen Erlagscheine zu einem (darauf gar nicht angegebenen) Postamt begleitet habe, zur Schuldfrage austragen sollte (II/1). Das mangelhafte Darstellungsvermögen des Zeugen T***** weckt schließlich keine erheblichen Bedenken gegen die zu II/2 festgestellten entscheidenden Tatsachen.Mit der nicht auf bestimmte, in der Hauptverhandlung vorgekommene, aktenkundige Beweismittel gestützten Behauptung mangelnder Plausibilität der Übergabe von insgesamt 150.000 S zur Einzahlung wird keine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgetragen. Unerfindlich bleibt, was der Umstand, dass der Angeklagte T***** zwecks Aufklärung des Erscheinungsbildes der zum Beweis der Einzahlung übergebenen Erlagscheine zu einem (darauf gar nicht angegebenen) Postamt begleitet habe, zur Schuldfrage austragen sollte (II/1). Das mangelhafte Darstellungsvermögen des Zeugen T***** weckt schließlich keine erheblichen Bedenken gegen die zu II/2 festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.