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Entscheidung 14 Os 91/07z×

Entscheidung 14 Os 91/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os91/07z

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dejan K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17. April 2007, GZ 10 Hv 36/07a-21, sowie dessen (implizierte) Beschwerde gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dejan K***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 11. Februar 2007 in Kapfenberg Gundolf G***** mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihn zu Boden stieß, seine Jacke erfasste und aus der Brusttasche einen Bargeldbetrag von 5.200 Euro entnahm, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur Gewalt logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Opfers Gundolf G***** gestützt (US 8 f), wobei sie unter Hinweis auf dessen Alkoholisierung auch erörterten, dass der Geschädigte nicht mehr genau angeben konnte, ob er „geschupft" oder „gehaxelt" wurde. Dass gegen ihn Gewalt geübt wurde, er dadurch am Rücken zu liegen kam und in der Folge ihm der Angeklagte gewaltsam das Geld aus der Innentasche der Jacke nahm, hat der Geschädigte - worauf die Tatrichter zutreffend hinweisen - aber durchgehend gleichartig ausgesagt (S 17, 201 ff, 261 f).

Entgegen der Spekulation der Beschwerde, der Zeuge könnte aufgrund seiner Alkoholisierung zu Sturz gekommen sein und der Angeklagte habe dies genutzt, um das Geld zu stehlen, haben die Tatrichter auch die Verantwortung des Angeklagten mängelfrei in ihre Erwägungen einbezogen, der durchgehend aktive Tätlichkeiten gegen G***** einräumte (S 77, 169, 171 b, 247).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85229 14Os91.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00091.07Z.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00091_07Z0000_000