Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Kurt A***** zum Beweis dafür, dass die Äußerungen des Angeklagten schon infolge seiner massiven Alkoholisierung hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht tatbildlich sein konnten und waren und A***** selbst mit der Notrufzentrale telefoniert und versucht habe, den Inhalt der Telefonate aufzuklären (S 45 der ON 28), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Einerseits legt die Beschwerde nicht dar, warum der beantragte Zeuge „die Entscheidungsgrundlage verbreiternde" Angaben zum inneren Vorhaben des - laut eigenen Angaben leicht bis mittelgradig alkoholisierten (S 7 der ON 28) - Angeklagten, dem auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. H***** eine mittel- bis höhergradige Berauschung ohne Ausschluss der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bescheinigt hatte (S 15 der ON 19), machen könnte. Andererseits ist, zumal angesichts der wörtlich dokumentierten drei Telefonate mit der Polizeinotrufzentrale (ON 8, Beilage 1 zum Hv-Protokoll) irrelevant, ob auch A***** mit jener telefonierte.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Kurt A***** zum Beweis dafür, dass die Äußerungen des Angeklagten schon infolge seiner massiven Alkoholisierung hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht tatbildlich sein konnten und waren und A***** selbst mit der Notrufzentrale telefoniert und versucht habe, den Inhalt der Telefonate aufzuklären (S 45 der ON 28), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Einerseits legt die Beschwerde nicht dar, warum der beantragte Zeuge „die Entscheidungsgrundlage verbreiternde" Angaben zum inneren Vorhaben des - laut eigenen Angaben leicht bis mittelgradig alkoholisierten (S 7 der ON 28) - Angeklagten, dem auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. H***** eine mittel- bis höhergradige Berauschung ohne Ausschluss der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bescheinigt hatte (S 15 der ON 19), machen könnte. Andererseits ist, zumal angesichts der wörtlich dokumentierten drei Telefonate mit der Polizeinotrufzentrale (ON 8, Beilage 1 zum Hv-Protokoll) irrelevant, ob auch A***** mit jener telefonierte.
Die hinsichtlich sämtlicher Fakten jeweils die Eignung der Drohungen, begründete Besorgnisse einzuflößen, negierende Rechtsrüge übergeht teils unter Kritik am jeweiligen Wortsinn, teils unter Reklamierung der Annahme milieubedingter Unmutsäußerung die expliziten Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer seinem Schäferhund den Befehl gab, den Ilyas K***** bei den Füßen bzw den Beinen zu fassen (US 4), wobei es ihm geradezu darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), zu Mustafa S***** äußerte, er könne ihn erschießen, wenn etwas Blödes zur Polizei sagen würde bzw wenn er Blödsinn reden würde, was er in der Absicht aussprach, jenen vom Verständigen der Polizei abzuhalten (US 5) und dass er die - näher dokumentierten - Sätze, er würde alles in die Luft sprengen, wenn er seinen Hund nicht zurückbekomme, in der Absicht äußerte, die Polizeibeamten dazu zu nötigen, ihm seinen Schäferhund auszufolgen, wobei er auch die Drohung mit einer Gefährdung des Gasthauses durch Sprengmittel in seine innere Tatseite einbezog (US 7; vgl zum Ganzen Jerabek in WK2 [2006] § 74 Rz 34).Die hinsichtlich sämtlicher Fakten jeweils die Eignung der Drohungen, begründete Besorgnisse einzuflößen, negierende Rechtsrüge übergeht teils unter Kritik am jeweiligen Wortsinn, teils unter Reklamierung der Annahme milieubedingter Unmutsäußerung die expliziten Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer seinem Schäferhund den Befehl gab, den Ilyas K***** bei den Füßen bzw den Beinen zu fassen (US 4), wobei es ihm geradezu darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), zu Mustafa S***** äußerte, er könne ihn erschießen, wenn etwas Blödes zur Polizei sagen würde bzw wenn er Blödsinn reden würde, was er in der Absicht aussprach, jenen vom Verständigen der Polizei abzuhalten (US 5) und dass er die - näher dokumentierten - Sätze, er würde alles in die Luft sprengen, wenn er seinen Hund nicht zurückbekomme, in der Absicht äußerte, die Polizeibeamten dazu zu nötigen, ihm seinen Schäferhund auszufolgen, wobei er auch die Drohung mit einer Gefährdung des Gasthauses durch Sprengmittel in seine innere Tatseite einbezog (US 7; vergleiche zum Ganzen Jerabek in WK2 [2006] Paragraph 74, Rz 34).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.