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Entscheidung 14 Os 91/08a×

Entscheidung 14 Os 91/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os91/08a

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 18. April 2008, GZ 11 Hv 9/08i-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** der Vergehen der gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (II1) sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (II2) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 4. Jänner 2008:

römisch eins. in G***** Ilyas K***** mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er seiner Schäferhündin den Befehl gab, diesen an den Füßen zu fassen;

römisch zwei. Nachgenannte durch die nachangeführten Äußerungen, sohin durch gefährliche Drohungen zu nachstehenden Handlungen und Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar

1. in G***** Mustafa S***** durch die Äußerung, dass er ihn erschießen könne, wenn er Blödsinn reden würde, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei;

2. in T***** GI Walter A***** und RI Wilhelm D***** durch die mehrfache telefonische Äußerung: „Ich werde alles in die Luft sprengen, wenn ich meinen Hund nicht zurückbekomme", somit durch gefährliche Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, zur Herausgabe seiner Schäferhündin.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Kurt A***** zum Beweis dafür, dass die Äußerungen des Angeklagten schon infolge seiner massiven Alkoholisierung hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht tatbildlich sein konnten und waren und A***** selbst mit der Notrufzentrale telefoniert und versucht habe, den Inhalt der Telefonate aufzuklären (S 45 der ON 28), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Einerseits legt die Beschwerde nicht dar, warum der beantragte Zeuge „die Entscheidungsgrundlage verbreiternde" Angaben zum inneren Vorhaben des - laut eigenen Angaben leicht bis mittelgradig alkoholisierten (S 7 der ON 28) - Angeklagten, dem auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. H***** eine mittel- bis höhergradige Berauschung ohne Ausschluss der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bescheinigt hatte (S 15 der ON 19), machen könnte. Andererseits ist, zumal angesichts der wörtlich dokumentierten drei Telefonate mit der Polizeinotrufzentrale (ON 8, Beilage 1 zum Hv-Protokoll) irrelevant, ob auch A***** mit jener telefonierte.

Die hinsichtlich sämtlicher Fakten jeweils die Eignung der Drohungen, begründete Besorgnisse einzuflößen, negierende Rechtsrüge übergeht teils unter Kritik am jeweiligen Wortsinn, teils unter Reklamierung der Annahme milieubedingter Unmutsäußerung die expliziten Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer seinem Schäferhund den Befehl gab, den Ilyas K***** bei den Füßen bzw den Beinen zu fassen (US 4), wobei es ihm geradezu darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), zu Mustafa S***** äußerte, er könne ihn erschießen, wenn etwas Blödes zur Polizei sagen würde bzw wenn er Blödsinn reden würde, was er in der Absicht aussprach, jenen vom Verständigen der Polizei abzuhalten (US 5) und dass er die - näher dokumentierten - Sätze, er würde alles in die Luft sprengen, wenn er seinen Hund nicht zurückbekomme, in der Absicht äußerte, die Polizeibeamten dazu zu nötigen, ihm seinen Schäferhund auszufolgen, wobei er auch die Drohung mit einer Gefährdung des Gasthauses durch Sprengmittel in seine innere Tatseite einbezog (US 7; vergleiche zum Ganzen Jerabek in WK2 [2006] Paragraph 74, Rz 34).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88226 14Os91.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00091.08A.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00091_08A0000_000