Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht begründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausschließlich durch die Überlegung, die Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten können „nur so interpretiert werden" (Z 5 vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Die Tatrichter gehen insoweit vielmehr von den als glaubwürdig erachteten Depositionen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten aus und legen - ohne gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - in eingehender Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgen (US 3 bis 6), womit sie dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO uneingeschränkt entsprechen.Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht begründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausschließlich durch die Überlegung, die Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten können „nur so interpretiert werden" (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Die Tatrichter gehen insoweit vielmehr von den als glaubwürdig erachteten Depositionen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten aus und legen - ohne gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - in eingehender Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgen (US 3 bis 6), womit sie dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO uneingeschränkt entsprechen.
Der Einwand, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass der Zeuge Martin L***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe sich möglicherweise „ungeschickt ausgedrückt", gibt die angesprochene Aussage sinnentstellend rudimentär wieder. Im Kontext betrachtet (s ON 9 S 7 f) steht diese den Urteilskonstatierungen keineswegs entgegen, womit sie auch nicht erörterungsbedürftig iS des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist.Der Einwand, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass der Zeuge Martin L***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe sich möglicherweise „ungeschickt ausgedrückt", gibt die angesprochene Aussage sinnentstellend rudimentär wieder. Im Kontext betrachtet (s ON 9 S 7 f) steht diese den Urteilskonstatierungen keineswegs entgegen, womit sie auch nicht erörterungsbedürftig iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO ist.
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.