Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zur Gänze, jene - überdies auf Z 3 gestützte - des Angeklagten teilweise berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zur Gänze, jene - überdies auf Ziffer 3, gestützte - des Angeklagten teilweise berechtigt.
Zu Recht kritisieren beide Rechtsmittelwerber in ihren Sanktionsrügen (Z 11) die - trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - unterbliebene Anwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB. Dies bewirkt Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ungeachtet dessen, dass die konkret verhängte Strafe (von zweieinhalb Jahren) innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt (RIS-Justiz RS0116127).Zu Recht kritisieren beide Rechtsmittelwerber in ihren Sanktionsrügen (Ziffer 11,) die - trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - unterbliebene Anwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB. Dies bewirkt Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO ungeachtet dessen, dass die konkret verhängte Strafe (von zweieinhalb Jahren) innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt (RIS-Justiz RS0116127).
Der vom Angeklagten darüber hinaus im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 3) reklamierte Verstoß gegen das Verbot des § 252 Abs 1 StPO durch Verlesung eines Protokolls über die Vernehmung des abgesondert verfolgten Manfred P***** (ON 7) liegt hingegen nicht vor. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erfolgte die Verlesung dieses Aktenbestandteils nämlich gemäß der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO (ON 57 S 29), also in Entsprechung eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands.Der vom Angeklagten darüber hinaus im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) reklamierte Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch Verlesung eines Protokolls über die Vernehmung des abgesondert verfolgten Manfred P***** (ON 7) liegt hingegen nicht vor. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erfolgte die Verlesung dieses Aktenbestandteils nämlich gemäß der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (ON 57 S 29), also in Entsprechung eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands.
Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte nach den zum Schuldspruch 2 getroffenen Feststellungen (US 11) zunächst selbst den Tatentschluss des Roman K***** geweckt und in weiterer Folge Beitragshandlungen geleistet hat. Zufolge Subsidiarität der Beitrags- gegenüber der Bestimmungstäterschaft (Fabrizy in WK² § 12 Rz 112) erfolgte die Annahme der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB rechtsirrig, wenngleich - zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - nicht zum Nachteil des Angeklagten.Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte nach den zum Schuldspruch 2 getroffenen Feststellungen (US 11) zunächst selbst den Tatentschluss des Roman K***** geweckt und in weiterer Folge Beitragshandlungen geleistet hat. Zufolge Subsidiarität der Beitrags- gegenüber der Bestimmungstäterschaft (Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 112) erfolgte die Annahme der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB rechtsirrig, wenngleich - zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - nicht zum Nachteil des Angeklagten.
Bei der als Folge der aufgezeigten Nichtigkeit erforderlichen Strafneubemessung waren erschwerend die drei einschlägigen - die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB erfüllenden - Vorstrafen, der rasche Rückfall nach Haftentlassung, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation zu werten, als mildernd hingegen das lange Zurückliegen der Taten verbunden mit zwischenzeitlichem Wohlverhalten, die teilweise Schadensgutmachung und die Begehung (knapp) vor Vollendung des 21. Lebensjahres (ungeachtet der Anwendung des § 36 StGB - RIS-Justiz RS0091277 [T3]). Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem Unrechtsgehalt der Taten sowie der Schuld des Täters und dessen Persönlichkeit. Eine teilbedingte Strafnachsicht verbietet sich aufgrund der ungünstigen spezialpräventiven Prognose.Bei der als Folge der aufgezeigten Nichtigkeit erforderlichen Strafneubemessung waren erschwerend die drei einschlägigen - die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB erfüllenden - Vorstrafen, der rasche Rückfall nach Haftentlassung, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation zu werten, als mildernd hingegen das lange Zurückliegen der Taten verbunden mit zwischenzeitlichem Wohlverhalten, die teilweise Schadensgutmachung und die Begehung (knapp) vor Vollendung des 21. Lebensjahres (ungeachtet der Anwendung des Paragraph 36, StGB - RIS-Justiz RS0091277 [T3]). Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem Unrechtsgehalt der Taten sowie der Schuld des Täters und dessen Persönlichkeit. Eine teilbedingte Strafnachsicht verbietet sich aufgrund der ungünstigen spezialpräventiven Prognose.
Diese resultiert daraus, dass selbst vollzogene Freiheitsstrafen (ON 53) den Angeklagten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.