Inhaltlich bloß gegen den Schuldspruch A/I richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Inhaltlich bloß gegen den Schuldspruch A/I richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil zum Schuldspruch A ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil zum Schuldspruch A ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Die Subsumtion eines Verhaltens unter § 114 FPG setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, sich oder einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wozu der angefochtenen Entscheidung indes nichts zu entnehmen ist.Die Subsumtion eines Verhaltens unter Paragraph 114, FPG setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, sich oder einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wozu der angefochtenen Entscheidung indes nichts zu entnehmen ist.
Während zum Schuldspruch A/I Konstatierungen zu einem von den geschleppten Personen geleisteten Entgelt zur Gänze fehlen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die der kriminellen Organisation zugekommenen Zahlungen der Emigranten (in Höhe von „insgesamt tausenden Euro“ [US 7]) vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst waren. Die Urteilsannahmen, wonach er beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schlepperei eine fortlaufende Einnahme in Form einer Gegenleistung in Höhe von 500 Euro pro Fahrt zu verschaffen (US 6 iVm 4 und 9 f), sagen über einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nichts aus (vgl im Übrigen Tipold in WK2 § 114 FPG Rz 12).Während zum Schuldspruch A/I Konstatierungen zu einem von den geschleppten Personen geleisteten Entgelt zur Gänze fehlen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die der kriminellen Organisation zugekommenen Zahlungen der Emigranten (in Höhe von „insgesamt tausenden Euro“ [US 7]) vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst waren. Die Urteilsannahmen, wonach er beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schlepperei eine fortlaufende Einnahme in Form einer Gegenleistung in Höhe von 500 Euro pro Fahrt zu verschaffen (US 6 in Verbindung mit 4 und 9 f), sagen über einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nichts aus vergleiche im Übrigen Tipold in WK2 Paragraph 114, FPG Rz 12).
Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.