Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 91/12g×

Entscheidung 14 Os 91/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os91/12g

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Mai 2012, GZ 8 Hv 35/12i-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo B***** zweier Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (A) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in N***** und an anderen Grenzübergängen im Burgenland

(A) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Milan Z***** und weiteren unbekannten Tätern als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die rechtswidrige Ein- und Durchreise einer größeren Zahl von Fremden nach und durch Österreich gefördert, indem er diese jeweils versteckt in von ihm gelenkten Fahrzeugen von Ungarn nach Österreich verbrachte, und zwar

römisch eins) am 12. August 2011 eine unbekannte Anzahl von Fremden und

römisch zwei) am 23. Jänner 2012 insgesamt zwanzig afghanische, irakische und palästinensische Staatsangehörige;

              (B) am 23. Jänner 2012 eine falsche Urkunde zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Lenkerberechtigung, gebraucht, indem er sich anlässlich einer Polizeikontrolle mit einem gefälschten serbischen Führerschein auswies.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich bloß gegen den Schuldspruch A/I richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil zum Schuldspruch A ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Die Subsumtion eines Verhaltens unter Paragraph 114, FPG setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, sich oder einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wozu der angefochtenen Entscheidung indes nichts zu entnehmen ist.

Während zum Schuldspruch A/I Konstatierungen zu einem von den geschleppten Personen geleisteten Entgelt zur Gänze fehlen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die der kriminellen Organisation zugekommenen Zahlungen der Emigranten (in Höhe von „insgesamt tausenden Euro“ [US 7]) vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst waren. Die Urteilsannahmen, wonach er beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schlepperei eine fortlaufende Einnahme in Form einer Gegenleistung in Höhe von 500 Euro pro Fahrt zu verschaffen (US 6 in Verbindung mit 4 und 9 f), sagen über einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nichts aus vergleiche im Übrigen Tipold in WK2 Paragraph 114, FPG Rz 12).

Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00091.12G.0925.000

Im RIS seit

03.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20120925_OGH0002_0140OS00091_12G0000_000