Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 23 Hv 63/24h-27, wurde * G* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt und hierfür nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG „in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à 13 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 210 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Einen Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe enthält der Sanktionsausspruch nicht (US 2 und ON 26, 8). [1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 23 Hv 63/24h-27, wurde * G* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch eins./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt und hierfür nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG „in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 43 a, Absatz 2, StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à 13 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 210 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Einen Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe enthält der Sanktionsausspruch nicht (US 2 und ON 26, 8).
[2] In den Entscheidungsgründen findet sich der Hinweis auf die Tat- und Schuldangemessenheit einer „nach § 43a Abs 2 StGB“ (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe von 420 Tagessätzen (US 15). [2] In den Entscheidungsgründen findet sich der Hinweis auf die Tat- und Schuldangemessenheit einer „nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB“ (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe von 420 Tagessätzen (US 15).
[3] Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben, in der sie eine Erhöhung der Strafe anstrebt (ON 26, 8 und ON 31.1). Über diese hat das Oberlandesgericht Innsbruck noch nicht entschieden.
[4] Eine Aufklärung durch das Berufungsgericht im Verfahren AZ 11 Bs 142/25g ergab, dass eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe irrtümlich nicht verkündet wurde (ON 1.17 des Hv-Akts; ON 4 und ON 5.1 des Bs-Akts).